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1 StR 379/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Halle vom 8. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirt- schaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeits- entgelt in 26 Fällen und Steuerhinterziehung in 19 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiel- len Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen, denen ebenfalls Gewicht zukommt (vgl. hierzu die Antragsschrift des Generalbundes- anwalts vom 24. Oktober 2013) und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hat der An- geklagte als faktischer Geschäftsführer der J. GmbH, einem Bauunter- nehmen, in den Jahren 2006 bis 2010 eine unbekannt gebliebene Anzahl von Arbeitnehmern „schwarz“ beschäftigt, ohne die Arbeitsverhältnisse den zustän- digen Stellen zu melden und ohne für diese Personen Lohnsteuern und Sozial- versicherungsbeiträge abzuführen. Um die Barlohnauszahlungen zu verschlei- ern, hat er als „Abdeckrechnungen“ bezeichnete Scheinrechnungen in der Buchhaltung der J. GmbH vorgehalten, in denen unter dem Namen von Firmen, die tatsächlich nicht tätig geworden waren, Subunternehmerleistungen abgerechnet worden waren. Bereits die Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 9 ff.), mit der die rechtsfehlerhaf- te Ablehnung von Beweisanträgen beanstandet wird, greift durch. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung vom 27. November 2012 „die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn H. (...) zum Nachweis der Tatsache, dass die Firma F. GmbH als Subunternehmer für die J. (GmbH) auf den Baustellen Über- seequartier Ha. und Kaufhof L. tätig war“. Vier weitere, ebenfalls an diesem Hauptverhandlungstag gestellte Beweisanträge wichen von dem ge- nannten nur insoweit ab, als in das Wissen jeweils eines bzw. zweier Zeugen gestellt war, dass weitere benannte Firmen für die J. GmbH ebenfalls als Subunternehmer auf näher bezeichneten Baustellen/Bauvorhaben tätig waren. In einem weiteren Beweisantrag war in die Wahrnehmung eines Zeugen ge- stellt, dass „Mitarbeiter der Firma S. GmbH & Co. KG Rechnungen für die S. an die J. (GmbH) für Subunternehmerleistungen der S. ge- 3 4 5 6 - 4 - schrieben haben“. Schließlich wurde die Vernehmung eines weiteren Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass „Herr Su. das Bauvorha- ben (...) für die J. (GmbH) eigenverantwortlich verhandelt und geleitet“ habe und für diese „auch weitere Subunternehmen, nämlich die T. GmbH gebunden und zum Einsatz gebracht“ habe. Das Landgericht lehnte die Beweisanträge mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 ab. Die Anträge seien „gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig“ abzulehnen, da es sich nicht um Beweisanträge, sondern nur um Beweisermittlungsanträge handle. Denn die Anträge seien mangels Vor- trags zur sogenannten Konnexität zwischen der Beweistatsache und dem Be- weismittel als bloße Beweisermittlungsanträge zu qualifizieren. Keinem der kurz gehaltenen Beweisanträge sei zu entnehmen, weshalb die benannten Zeugen Bekundungen zu den „genannten Tatsachen (...) machen können bzw. welche konkreten Wahrnehmungen die benannten Zeugen bekunden sollen“. Ange- sichts der fortgeschrittenen Beweisaufnahme wäre - so das Landgericht - die Wahrnehmungssituation der Zeugen unter Berücksichtigung der bisherigen Er- gebnisse der Beweisaufnahme näher darzulegen gewesen. Die Beweisanträge seien darüber hinaus auch als unbegründet abzu- lehnen: Die unter Beweis gestellten „Indiztatsachen“ seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Eine Subunternehmertätigkeit der in den Beweisan- trägen genannten Firmen für die J. GmbH auf verschiedenen Baustellen besage nichts darüber, ob die seitens der J. GmbH „eingereichten“ ver- fahrensgegenständlichen Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien, mit denen Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer der J. GmbH abgedeckt worden seien. Vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme (die Angaben der Auftraggeber der J. GmbH, die die benannten Subun- 7 8 - 5 - ternehmer „so nicht kannten“; die Einvernahme des formalen Geschäftsführers der J. GmbH und der Zeugin B. zu deren Kenntnisstand über die Be- auftragung von Subunternehmern sowie der Vergleich der „relevanten Abdeck- rechnungen“ mit „tatsächlichen Rechnungen“ der jeweiligen Unternehmen) las- se sich auch aus dem vereinzelten Auftreten von Subunternehmen der J. GmbH nicht die „zwingende Schlussfolgerung“ auf das Nichtvorhandensein von Abdeckrechnungen ziehen. Auch die Aufklärungspflicht gebiete unter Berück- sichtigung des vorläufigen Beweisergebnisses nicht, den Beweisermittlungsan- trägen nachzugehen. 2. Es erweist sich bereits als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt hat, diese seien „gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig“ abzulehnen. Die Beweisanträge wären selbst dann, wenn sie - wovon das Landgericht ausgeht - wegen fehlender Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel als Beweisermittlungs- anträge zu behandeln wären, nicht als im Ansatz „unzulässig“, sondern anstatt nach § 244 Abs. 3 bis Abs. 5 StPO nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 506/12, NStZ 2013, 76; vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, jew. mwN). Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die Anträge auch mit der Ver- neinung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht abgelehnt hat, kann hier da- hinstehen, ob dieser formale Rechtsfehler durchgreift. Entscheidend ist, dass die vom Landgericht gegebenen Ablehnungsbe- gründungen Rechtsfehler aufweisen. 9 10 11 - 6 - Das Landgericht durfte die Beweisbegehren nicht als bloßen nach Maß- gabe der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Beweisermittlungsantrag behandeln (hierzu nachfolgend a). Es hat zudem den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Variante StPO) rechtsfehlerhaft angewandt (hierzu nachfolgend b). a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelte es sich nicht um Beweisermittlungsanträge, sondern um Beweisanträge. Die Anträge bezeich- nen hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die dem Zeugenbeweis zugäng- lich sind, und genügen damit insoweit den nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 550/92, BGHSt 39, 141, 144; Becker in LR, 26. Aufl., § 244 StPO Rn. 98) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderun- gen. Zwar würde es an einer hinreichend bestimmten Beweistatsache fehlen, wenn der Antragsteller allein eine Schlussfolgerung oder Wertung behauptet (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 6; vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 328; vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162, 164). Eine Tä- tigkeit der in den Beweisanträgen benannten Firmen als Subunternehmer der J. GmbH auf bestimmten Baustellen stellt demgegenüber jedoch eine genügend bestimmte, durch einen „einfachen Rechtsbegriff“ (vgl. hierzu Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 97 mwN) umschriebene Beweisbehauptung dar, die dem Beweis durch die Aussagen von namentlich bezeichneten Zeugen zugänglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 405/02, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 39 zur beweiszugänglichen Tatsache der „Marktüblichkeit von Preisen“). 12 13 - 7 - Die Auffassung des Landgerichts, der Einordnung als Beweisantrag ste- he im vorliegenden Fall entgegen, dass in den Anträgen die erforderliche Kon- nexität zwischen der Beweistatsache und dem Beweismittel nicht hinreichend erörtert worden sei, teilt der Senat nicht. (1) Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs an, wonach in Fällen, in denen aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ein Beweisantrag im Sin- ne des § 244 StPO eine nähere Darlegung zur sogenannten Konnexität zwi- schen Beweismittel und Beweisbehauptung erfordert. Dies bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; BGH, Urteile vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, NStZ 1998, 97; zusammenfassend Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 244 StPO Rn. 21). Andernfalls fehle dem Begehren die Qualität eines Beweisantrags. Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren Sinne (zur Terminologie vgl. Nachweise in BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171) sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ableh- nungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, NStZ 2013, 476 ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 14 15 16 - 8 - 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; Beschluss vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99, NStZ 1999, 522 mwN; zum Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Novem- ber 2010 - 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1). (2) Der näheren Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es jedoch nur dann, wenn er sich nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 mwN; Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 2. August 2000 - 3 StR 154/00, NStZ-RR 2001, 43 mwN). Die Revision macht in diesem Zu- sammenhang geltend, aus den „vorgelegten Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft“ ergebe sich, dass es sich bei den benannten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen E. (dieser sei als Bauleiter für die Firma Fe. tätig gewesen) um die Geschäftsführer und/oder Gesellschafter derjenigen Firmen handelte, deren Subunternehmertätigkeit für die J. GmbH unter Beweis gestellt war. Dies sei nach Aktenlage offenkundig und damit den Verfahrensbeteiligten be- kannt gewesen. Diesem Vorbringen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisi- onsgegenerklärung nicht entgegengetreten (zur Bedeutung der Revisionsge- generklärung vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 476/13; vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, jew. mwN). (3) Dass mit der Benennung der Geschäftsführer/Gesellschafter der in Rede stehenden Baufirmen als Zeugen ein nachvollziehbarer Grund für die An- nahme besteht, dass diese in der Lage sind, über die Subunternehmertätigkeit dieser Firmen Angaben machen zu können, liegt auf der Hand. Es bedurfte in- 17 18 - 9 - soweit entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keiner näheren Erörte- rung der „Wahrnehmungssituation“ der angegebenen Zeugen: Die Frage der Subunternehmertätigkeit der in den Beweisanträgen be- nannten Firmen auf bestimmten Baustellen wird sich zwar in aller Regel nicht anhand der visuellen Wahrnehmung von „Augenzeugen“ beantworten lassen. So könnte etwa die Beobachtung eines „Augenzeugen“ auf einer Baustelle (wie etwa, dass dort Arbeiten verrichtet werden) die Frage, ob bzw. welchem Unter- nehmen die von ihm wahrgenommenen Arbeiter zuzuordnen sind, nicht beant- worten. Dass aber der Verantwortliche eines Unternehmens erwartungsgemäß aufgrund seiner beruflichen Kenntnis Angaben darüber machen kann, ob und in welchem Umfang das Unternehmen (hier: als Subunternehmer) tätig ist, ver- steht sich von selbst. Einer näheren Darlegung zur Konnexität und zur Wahr- nehmungssituation der Zeugen bedurfte es vor diesem Hintergrund, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht. Entsprechendes gilt vorliegend bzgl. des Bauleiters E. , in dessen Wissen Subunternehmertätigkeiten der Firma T. GmbH auf einer ersichtlich von ihm betreuten Baustelle gestellt war. b) Die vom Landgericht gegebene weitere Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO) ist rechtsfehlerhaft. Zum einen wird in der Begründung eine unzulässige Vorwegnahme des Be- weisergebnisses vorgenommen. Zum anderen hat das Landgericht sich im Ur- teil zu seiner Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt. (1) Der Tatrichter darf eine Tatsache nur dann als (aus tatsächlichen Gründen) bedeutungslos ansehen, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand 19 20 21 - 10 - der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Ent- scheidung nicht beeinflussen kann, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt, und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Dies ist vom Tatrichter in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage des bishe- rigen Beweisergebnisses zu beurteilen. Hierbei darf das Gericht die unter Be- weis gestellte Tatsache nicht in Zweifel ziehen oder Abstriche an ihr vorneh- men; es hat diese vielmehr so, als sei sie voll erwiesen, seiner Würdigung zu Grunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 5 StR 397/11, NStZ-RR 2012, 82; vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211; vom 6. März 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07, StV 2008, 121, jew. mwN). Der Senat kann dem Beschluss des Landgerichts nicht entnehmen, dass es einer Subunternehmertätigkeit der benannten Firmen auf den jeweils ange- führten Baustellen jegliche Bedeutung für das Vorhandensein von Scheinrech- nungen dieser Firmen in der Buchhaltung der J. GmbH abgesprochen hat; denn dann wäre es jedenfalls weder darauf angekommen, ob etwa die in den Anträgen benannten Subunternehmer den Auftraggebern der J. GmbH bekannt waren, noch darauf, ob der formelle Geschäftsführer der J. GmbH und die Zeugin B. von der Einschaltung von Subunternehmern wussten. Auf diese genannten Punkte stellt das Landgericht aber unter ande- rem ab, wenn es auch hieraus in seinem ablehnenden Beschluss die „Anhalts- punkte“ für das Vorhandensein von Scheinrechnungen ableitet. Danach besorgt der Senat in der gebotenen Gesamtschau, dass das Landgericht in dem beanstandeten Beschluss in rechtsfehlerhafter Weise anti- 22 23 - 11 - zipiert hat, die Zeugen würden die Beweisbehauptungen nicht bestätigen oder die entsprechenden Aussagen wären allesamt nicht glaubhaft. (2) An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme tat- sächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache muss sich das Gericht fest- halten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Wi- derspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611 mwN). Die Kammer hat in den Urteilsgründen zur Begründung der Schuld des Angeklagten jedenfalls auch darauf abgestellt, dass die Firmen auf keiner der vom Zeugen He. , einem selbständigen Bauleiter für die J. GmbH, betreu- ten Baustellen tätig waren. Beispielsweise sieht die Kammer es u.a. aufgrund der Aussage des Zeugen He. als erwiesen an, dass die Firma A. GmbH nicht auf der Baustelle Te. tätig war und zieht unter ande- rem hieraus den Schluss, dass es sich bei den in der Buchhaltung der J. GmbH vorgehaltenen Rechnungen daher um Scheinrechnungen handeln müs- se. Einer der abgelehnten Beweisanträge war aber darauf gerichtet, dass die Firma A. GmbH auf der genannten Baustelle tätig war. Er ist im Kern mit der Begründung abgelehnt, selbst wenn die Firma auf den Baustellen gear- beitet hätte, sei nicht ausgeschlossen, dass - offenbar zusätzlich - auch Schein- rechnungen auf ihren Namen ausgestellt worden seien. Die Erwägung, es komme nicht darauf an, ob die A. GmbH auf dieser Baustelle tätig gewesen ist, weil auch zusätzlich auf deren Namen lau- tende Scheinrechnungen ausgestellt gewesen sein können, ist aber mit der Er- wägung in den Urteilsgründen, es handele sich auch deswegen um Schein- 24 25 26 - 12 - rechnungen, weil diese Firma nicht auf der Baustelle Te. gearbei- tet hätte, offensichtlich unvereinbar. Bei weiteren Beweisanträgen - etwa dieje- nigen bezogen auf die Firmen F. GmbH und N. GmbH, jeweils für die Baustelle Kaufhof L. ) verhält es sich, so- weit überhaupt unternehmensbezogene Feststellungen getroffen wurden, nicht anders. Hinsichtlich des auf die Firma S. GmbH & Co. KG bezogenen Beweisantrags sah es die Kammer als erwiesen an, dass es sich um ein Scheinunternehmen gehandelt habe (vgl. UA S. 40). Auch dies ist mit der im ablehnenden Beschluss als tatsächlich bedeutungslos behandelten Tatsache der Subunternehmertätigkeit dieser Gesellschaft für die J. GmbH nicht zu vereinbaren. c) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht das Urteil in seiner Gesamtheit. Die Beweisanträge beziehen sich zwar nicht auf alle Firmen, auf deren Namen Abdeckrechnungen erstellt worden sein sollen. An- gesichts der ähnlichen Strukturen aller relevanter Firmen und der in weiten Tei- len auf die Einvernahme von Verantwortlichen der in Rede stehenden Subun- ternehmerfirmen verzichtenden Beweisaufnahme kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass das Urteil insgesamt auf dem Verfahrensfehler beruht. Das angefochtene Urteil war demgemäß mit den zu Grunde liegenden Feststellun- gen aufzuheben. 3. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: a) Das neue Tatgericht wird auch die Grundlage seiner Überzeugungs- bildung hinsichtlich der Abdeckrechnungen der Firmen C. GmbH und SB. GmbH darzulegen haben. Die bisherigen Urteilsgründe lassen zu diesen 27 28 29 - 13 - Firmen - abgesehen von allgemeinen Erwägungen - jegliche Beweiswürdigung vermissen. b) Sollte der Tatrichter erneut zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte Arbeitnehmer im Rahmen vollumfänglich illegaler Beschäftigungs- verhältnisse beschäftigt hat, wird er Folgendes zu beachten haben: Es ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, beim Vorliegen vollum- fänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse den Umfang hinterzogener Lohn- steuer anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (vgl. § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) zu bestimmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des tatbestand- lichen Hinterziehungsumfangs als auch hinsichtlich des der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153). Der neue Tatrichter wird jedoch bei der Be- rechnung des Lohnsteuerschadens zu berücksichtigen haben, dass im hier re- levanten Tatzeitraum (2006 bis 2010) der Eingangssteuersatz nicht stets - wovon das Landgericht bislang ausgegangen ist - 15 % betragen hat. Der Eingangssteuersatz wurde aufgrund des Gesetzes vom 2. März 2009 zur Si- cherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BGBl. I S. 416) mit Wirkung vom 6. März 2009 von 15 % auf 14 % herabgesetzt. Bei der Berech- nung der vorenthaltenen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversiche- rungsbeiträge (Taten nach § 266a StGB) gilt im Rahmen der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein „fiktives“ Bruttogehalt Entsprechendes (vgl. hierzu auch Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 59; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 79). 30 31 - 14 - 4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 32