Urteil
I ZR 79/10
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für im Versandhandel nach Deutschland abgegebene Arzneimittel aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
• Werbung, die Bonuszahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel anbietet und damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt, stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar, das Unterlassungsansprüche nach dem UWG begründet.
• Die Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf Versandhandelsware ist mit dem Unionsrecht vereinbar und kann jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein.
• Eine formale Klarstellung im AMG (Einfügung des §78 Abs.1 Satz4) ändert nichts an der Fortgeltung des bereits bestehenden Verbots; eine unterlassene Notifizierung beeinträchtigt dieses Verbot nicht in vergleichbarer Weise wie bei technischen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf Versandapotheken; Unlauterkeit von Bonuswerbung • Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für im Versandhandel nach Deutschland abgegebene Arzneimittel aus anderen EU-Mitgliedstaaten. • Werbung, die Bonuszahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel anbietet und damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt, stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar, das Unterlassungsansprüche nach dem UWG begründet. • Die Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auf Versandhandelsware ist mit dem Unionsrecht vereinbar und kann jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein. • Eine formale Klarstellung im AMG (Einfügung des §78 Abs.1 Satz4) ändert nichts an der Fortgeltung des bereits bestehenden Verbots; eine unterlassene Notifizierung beeinträchtigt dieses Verbot nicht in vergleichbarer Weise wie bei technischen Vorschriften. Die Beklagte, ein großer Versandhändler, warb Ende April 2006 auf ihrer Webseite und in einem Katalog mit dem Slogan ‚OTTO empfiehlt DocMorris‘ für die niederländische Versandapotheke DocMorris. Die Werbung versprach gesetzlich und privat Versicherten Boni bzw. Gutschriften und Ersparnisse bei rezeptpflichtigen Medikamenten, die auf ein Sammelkonto gutgeschrieben und ab einem Schwellenbetrag ausgezahlt werden sollten. Der Kläger, der Landesapothekerverband Baden-Württemberg, begehrte Unterlassung und rügte Verstöße gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften, das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot und versicherungsrechtliche Verbote sowie unsachliche Beeinflussung. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, das Angebot verstoße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und fördere dadurch rechtswidriges Verhalten von DocMorris. Die Beklagte reichte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Entgegen der Revision ist deutsches Arzneimittelpreisrecht nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip auch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden, die im Versandhandel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen; dies entspricht der Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und wurde durch Gesetzesänderung klargestellt (§78 Abs.1 Satz4 AMG). • Völker- und europarechtliche Vereinbarkeit: Die Regelung verletzt nicht zwingend das Unionsrecht; selbst wenn eine Beschränkung des Warenverkehrs vorläge, ist sie jedenfalls durch Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt und fällt in den nationalen Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten. • Rechtsbruch als Wettbewerbsverstoß: Die von DocMorris gewährten Bonuszahlungen verstoßen gegen die Arzneimittelpreisverordnung; das Bewerben dieser rechtswidrigen Angebote stellt nach dem Rechtsbruchsthema eine wettbewerbswidrige und damit untersagbare Förderung dar, wogegen der Kläger Unterlassung nach §§8,3,4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §78 Abs.2 S.2-3 AMG sowie §§1,3 AMPreisV geltend machen konnte. • Klagevoraussetzungen: Ein Verstoß gegen die Preisvorschriften ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen; bereits geringfügige Werbegaben über 1 Euro können Markteinwirkungen begründen, sodass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vorliegen. • Verfahrenstechnische Einwände unbegründet: Ein formaler Einwand gegen eine vermeintlich unterlassene EU-Notifizierung der Klarstellungsregelung im AMG ändert nichts an der Geltung des zuvor bestehenden Verbots; die Berufungs- und Revisionsvorbringen führen nicht zu Zweifeln, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erforderten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Bewerben und Vermitteln der von DocMorris angebotenen Bonuszahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen die deutsche Arzneimittelpreisverordnung und ist als Förderung rechtswidrigen Verhaltens wettbewerbswidrig. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach den angeführten Vorschriften des UWG und des Arzneimittelrechts durchzusetzen. Die Anwendung des deutschen Preisrechts auf im Versandhandel nach Deutschland gelangende Arzneimittel ist mit dem Unionsrecht vereinbar und gegebenenfalls durch Art. 36 AEUV gerechtfertigt, sodass die beanstandete Werbung zu unterlassen bleibt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.