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Entscheidung

III ZR 76/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR76.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilse- nat - vom 13. März 2020 - 15 U 62/19 - in der Fassung des Abän- derungsurteils vom 17. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Platt- form "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend. Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der Beklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Im April 2017 entfernte die Be- klagte Kommentare des Klägers und sperrte sein Profil einmal für 24 Stunden und einmal für drei Tage, im Mai 2017 für sieben Tage. 1 2 - 3 - Im Juli 2017 äußerte der Kläger in Verbindung mit einem Artikel der Zei- tung "W. ", der eine positive Einstellung des B. gegen- über muslimischen Zuwanderern widerspiegelte: "Offensichtlich haben die Politiker nicht mehr alle Latten am Zaun. Die Musels verbreiten weltweiten Terror und von denen sollen wir laut Aus- sage des Herrn S. lernen können? UNFASSBAR!!!" Daraufhin entfernte die Beklagte den Beitrag und sperrte dem Kläger für 30 Tage die Möglichkeit, Beiträge zu schreiben, zu kommentieren und sich auf anderen Plattformen anzumelden (sog. "read-only"-Modus). Zu einem Polizeieinsatz in der Landeserstaufnahmestelle E. im Zusammenhang mit dem Versuch, einen Flüchtling abzuschieben, verfasste der Kläger im Mai 2018 auf der Plattform folgenden Beitrag: "Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quat- schen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern???????????????? Wenn ich mich als Deutscher so be- nehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staats- schutz am Hals wegen Landfriedensbruch! - Statt den Abschaum abzu- schieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe - Die lachen sich doch kaputt!!" Diesen Kommentar entfernte die Beklagte am 3. Mai 2018 und sperrte wiederum die Kommentierungsfunktion des Klägers für 30 Tage. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die vorgenannten fünf Sperrun- gen rechtswidrig waren (Berufungsanträge zu 2, 4, 5, 6 und 7). Er verlangt die erneute Freischaltung der vorgenannten gelöschten Beiträge aus Juli 2017 und Mai 2018 (Berufungsanträge zu 3 und 8), die Unterlassung, diese Beiträge erneut 3 4 5 6 7 - 4 - zu löschen und sein Konto wieder zu sperren (Berufungsanträge zu 9 und 10), Auskunft, ob die Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt seien und ob die Bundesregierung oder nachgeordnete Dienststellen auf die Löschung von Beiträgen oder Sperrung von Nutzern eingewirkt hätten (Berufungsanträge zu 11 und 12), die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.550 € (Berufungsantrag zu 13) und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (Beru- fungsantrag zu 14). Hilfsweise begehrt er die Berichtigung seiner Daten durch die Beklagte dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nut- zungsbedingungen durch die am 21. Juli 2017 und 3. Mai 2018 gelöschten Bei- träge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird (Berufungsantrag zu 15). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, den am 3. Mai 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des vorstehend genannten Textes auf www.f. .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und den Kläger von Ansprüchen der Kanzlei R. i.H.v. 136,73 € freizustellen. Ferner hat es ausgesprochen, die Be- klagte dürfe bei künftigen Maßnahmen bezüglich des Benutzerkontos des Klä- gers auf www.f. .com nicht zugrunde legen, dass er am 3. Mai 2018 gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen habe. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger seine Berufung weiter, soweit sie vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist. 8 9 - 5 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaub- haft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungs- beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Be- schluss vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN). 2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 11.000 € beschwert. a) Hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 4 bis 7 (Rechtswidrigkeit der Kontosperren) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur für einen begrenz- ten Zeitraum und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen durchgehend möglich (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Der Kläger konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere 10 11 12 13 - 6 - Plattformen, soweit er dort nicht mit seinem F. -Konto registriert war. An- dererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfänger- kreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch an- dere Kommunikationsformen ersetzt werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige (Teil-)Sperre eines F. -Be- nutzerkontos richtet, mit einer Beschwer von nicht mehr als 2.500 € zu bewerten (Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhalts- punkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13; vgl. auch § 52 Abs. 2 GKG: Streitwert von 5.000 € bei fehlenden An- haltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts). Die zeitliche und inhaltliche Begrenzung der Sperre ergeben jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine gerin- gere Beschwer. Auch darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögens- rechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; so auch OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8). Da- raus ergibt sich für die hier verhängte 30tägige Kontosperre jedenfalls kein höhe- rer Wert als 2.500 €. Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Be- trag nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden 14 15 - 7 - Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (Bsp.: 30.000 € bei einjähriger Kontosperre). Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € aus- zugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insge- samt 71tägigen Kontosperre innerhalb eines 14monatigen Zeitraums ein - im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter - Wert von 4.000 € angemessen, um dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen. Hiervon ist, da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt, ein Abschlag von 20 % vorzuneh- men (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung einer gegenwärtigen oder künftigen Sperre, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit lie- genden, beendeten Sperren. Auf diese Weise ergibt sich für die Berufungsan- träge zu 2 und 4 bis 7 eine Beschwer von insgesamt 3.200 €. b) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 8 ist bei der Bemessung der Be- schwer zwar zu berücksichtigen, dass der im Juli 2017 gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; BGH, Be- schlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige spontane und kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähn- lich Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8 und OLG Koblenz aaO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Mei- nungsfreiheit des Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die betreffende Kontosperre - ein Betrag von 500 € ange- messen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klägers an seiner Äußerung macht die Beschwerde 16 - 8 - nicht geltend. Der Regelstreitwert von 5.000 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG könnte - wie ausgeführt - nur bei mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse herangezogen werden. Solche Anhaltspunkte für ein - deutlich - geringeres Interesse des Klägers sind mit den vorgenannten Um- ständen gegeben. c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperre bezogenen Berufungsantrags zu 10 ist zu berücksichtigen, dass die Be- rufungsanträge zu 7 und 8 lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Benutzerkonto betreffende Verhaltensweisen der Be- klagten zum Gegenstand haben. Auch die Feststellungs- und Freischaltungsan- träge zu 7 und 8 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbe- einträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 € ange- messen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Be- deutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen. d) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 11 bemisst der Senat die Be- schwer des Klägers mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchführung der Kontosperren beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Be- schwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsan- spruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemes- sen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden 17 18 - 9 - üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit den Kontosperren beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €. e) Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 12 bemisst der Senat die Be- schwer des Klägers ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Novem- ber 2020). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die B. D. geltend zu machen beabsichtigt. f) Soweit das Berufungsgericht den auf Zahlung von 3.550 € gerichteten Berufungsantrag zu 13 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klä- gers mit diesem Betrag anzusetzen. g) Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 15 bemisst der Senat die Be- schwer des Klägers, soweit der Antrag ohne Erfolg geblieben ist, mit 1.250 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Mit diesem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger Verstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingun- gen der Beklagten als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine sol- che Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Be- klagten: weiteren - Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen vo- raussetzt, ist die Beschwer des Klägers niedriger anzusetzen als bei einem An- trag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar 19 20 21 - 10 - bevorstehenden Sperre (s.o. zu a: 2.500 €). Insofern erscheint ein - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftiger Betrag von 1.250 € als angemes- sen. Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt: Berufungsanträge zu 2 und 4 bis 7: 3.200 € Berufungsantrag zu 8: 500 € Berufungsantrag zu 10: 1.500 € Berufungsantrag zu 11: 500 € Berufungsantrag zu 12: 500 € Berufungsantrag zu 13: 3.550 € Berufungsantrag zu 15: 1.250 € Gesamtbeschwer: 11.000 €. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 16.05.2019 - 1 O 110/18 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2020 - 15 U 62/19 - 22