Entscheidung
III ZR 114/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZR114.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/20 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivil- senat - vom 16. März 2020 - 8 U 246/19 - wird als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500 € festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Platt- form "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend. Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der Beklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Das entsprechende Vertragsver- 1 2 - 3 - hältnis wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nut- zungsbedingungen und "Gemeinschaftsstandards" (Stand: 19. April 2018) gere- gelt. Um den 11. Juni 2018 "postete" der Kläger unter Verwendung seines Nut- zerkontos auf der Plattform der Beklagten einen Kommentar zu einem durch die A. Südthüringen geteilten Artikel mit der Überschrift "Opfer war erst 15 Jahre alt - Täter ist polizeibekannt und stellt sich", der sich mit einer tödlichen Messer attacke in V. auf ein 15jähriges Mädchen durch einen türkischstämmigen Mann befasste. Der Kommentar des Klägers hierzu hat den Inhalt: "Täglich Mord, Vergewaltigung und Totschlag von Merkills Fachkräften …". Die Beklagte entfernte den Kommentar des Klägers am 11. Juni 2018 un- ter Berufung auf eine Verletzung ihrer Bestimmungen und der Gemeinschafts- standards. Zugleich sperrte sie das Nutzerkonto des Klägers für bestimmte Funk- tionen für einen Monat. Der Kläger konnte trotz dieser Maßnahme weiter auf sein Nutzerkonto zugreifen und dessen Inhalte ansehen. Ihm war es aber nicht mehr möglich, Inhalte zu teilen oder zu veröffentlichen. Auch eine Versendung von Nachrichten über den integrierten Messenger-Dienst war nicht mehr möglich. Am 12. Juli 2018 hob die Beklagte diese Maßnahmen wieder auf. Der Kläger hält die Löschung seines Beitrags sowie die vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos für rechtswidrig. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung (Klageantrag zu 1) sowie von der Beklagten die Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klageantrag zu 2), Unterlassung der er- neuten Sperrung für das Einstellen des gelöschten Beitrags und der erneuten Löschung des Beitrags (Klageantrag zu 3), Auskunft darüber, ob die Sperre durch 3 4 5 - 4 - ein - gegebenenfalls zu benennendes - beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag zu 4 ) und ob die Beklagte hinsichtlich der Löschung von Beiträgen oder der Sperrung von Nutzern konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder - gegebenenfalls zu benennenden - nachgeordneten Dienststellen erhalten habe (Klageantrag zu 5), Schadensersatz i.H.v. 1.500 € (Klageantrag zu 6) und Frei- stellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 7). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaub- haft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungs- beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an 6 7 8 - 5 - die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Be- schluss vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN). 2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 6.500 € beschwert. a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist zu berücksichtigen, dass der Klä- ger nur für einen begrenzten Zeitraum von 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen durchgehend möglich. Die mit der Teilsperrung des Kontos verbundene Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit war zudem auf die Plattform der Beklagten beschränkt (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Be- schluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Der Kläger konnte weiterhin über andere Internet-Plattformen, E-Mails und alle anderen Medienarten kommunizieren. Andererseits sind die Markt- macht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheb- lich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/ Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsfor- men ersetzt werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Teilsperre eines F. -Nut- zerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten (siehe bereits Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- 9 10 11 - 6 - richtshofs ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtver- mögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 13; vgl. auch § 52 Abs. 2 GKG: Streitwert von 5.000 € bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts). Die zeitliche und inhaltliche Begrenzung der Sperre ergeben jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine geringere Beschwer des Klägers. Auch darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; so auch OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8). In dieses sind die Anträge des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) einzuordnen. Daraus ergibt sich für die 30tägige Kontosperre jedenfalls kein höherer Wert als 2.500 €. Die vorliegende Fallkonstellation kann nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden (vgl. Senat, Be- schluss vom 26. November 2020; anders OLG Dresden aaO Rn. 3 f). Eine Ehr- verletzung stellt einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikations- möglichkeit auf einer Internet-basierten Plattform. Dass auf dieser Plattform im Hinblick auf den Kläger ehrverletzende Äußerungen erfolgt sind, gegen die er sich während der Sperre nicht hat zur Wehr setzen können, ist nicht geltend ge- macht. Im Ansatz ist somit bei der hier verhängten 30tägigen Sperre des F. - -Nutzerkontos von einem Streitwert in Höhe von 2.500 € auszugehen. Hier- von ist - da es sich (nur) um einen Feststellungsantrag handelt - ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 mwN). 12 13 - 7 - Denn es handelt sich nicht um die Untersagung einer gegenwärtigen oder künf- tigen Sperre, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperre. Auf diese Weise ergibt sich für den Klageantrag zu 1 eine Beschwer von 2.000 €. b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Mei- nungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden könnte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8 und OLG Koblenz aaO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die Kontosperre - ein Betrag von 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klä- gers an seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie beruft sich allein auf den bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmenden Streitwert von 5.000 €. Indes sind - wie ausgeführt - mit den vorgenannten Umständen Anhaltspunkte für ein deutlich ge- ringeres Interesse des Klägers gegeben. c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperrung bezogenen Klageantrags zu 3 ist zu berücksichtigen, dass die Klage- anträge zu 1 und 2 bereits zwei dem Klageantrag zu 3 ähnliche, lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Nutzerkonto be- treffende identische Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand haben. 14 15 - 8 - Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 1 und 2 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hinter- grund erscheint ein Wert von 1.500 € angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen. d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 4 bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen mit der Durchfüh- rung der Kontosperre beauftragte Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Aus- kunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, son- dern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit der Kontosperre beauftrag- tes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Vier- tels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu be- wertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €. e) Hinsichtlich des Klageantrages zu 5 bemisst der Senat die Beschwer des Klägers ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem 16 17 - 9 - dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die Bundesre- publik Deutschland geltend zu machen beabsichtigt. f) Soweit das Berufungsgericht den auf Zahlung von 1.500 € gerichteten Klageantrag zu 6 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klägers mit diesem Betrag anzusetzen. 18 - 10 - Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt: Klageantrag zu 1: 2.000 € Klageantrag zu 2: 500 € Klageantrag zu 3: 1.500 € Klageantrag zu 4: 500 € Klageantrag zu 5: 500 € Klageantrag zu 6: 1.500 € Gesamtbeschwer: 6.500 €. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 31.07.2019 - 24 O 422/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.03.2020 - 8 U 246/19 - 19