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Leitsatz

II ZR 24/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 2 4 / 1 3 Verkündet am: 11. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterver- sammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses füh- ren, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestim- mungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Ta- gesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, verei- telt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - II ZR 24/13 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird unter Verwerfung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas- sungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft G. & Partner Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Steuerbe- ratungsgesellschaft), der Gesellschaft bürgerlichen Rechts G. S. K. Rechtsanwälte - Steuerberater (im Folgenden: Anwaltssozietät) und der G. S. K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: 1 - 3 - Holding-GbR). Die Holding-GbR war Alleinaktionärin der T. Allgemeine Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft AG. Am 12. März 2009 luden die Beklagten zu Gesellschafterversammlungen in der Steuerberatungsgesellschaft, der Anwaltssozietät und der Holding-GbR auf den 6. April 2009 ein. Die Einladung betreffend die Holding-GbR ging am Freitag, dem 13. März 2009, um 19.20 Uhr per Fax im Büro des Klägers ein. In den Gesellschafterversammlungen am 6. April 2009 wurde mit den Stimmen der Beklagten der Ausschluss des Klägers aus den jeweiligen Gesellschaften beschlossen. Der Kläger rügte in der Gesellschafterversammlung der Holding- GbR, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ladungsfrist von drei Wo- chen nicht eingehalten sei. Am folgenden Tag fassten die Beklagten einen Auflösungsbeschluss für die Steuerberatungsgesellschaft und die Anwaltssozietät. Für den 29. April 2009 beriefen sie eine neue Gesellschafterversammlung der Holding-GbR ein. Die Ladung erreichte den Kläger per Fax am 7. April 2009 um 17.52 Uhr. In der Gesellschafterversammlung wurde u.a. erneut der Ausschluss des Klägers be- schlossen. Am 30. April 2009 beschloss der Kläger in einer von ihm einberufenen Gesellschafterversammlung der Steuerberatungsgesellschaft u.a. den Aus- schluss der Beklagten aus der Partnerschaftsgesellschaft, die Kündigung der Geschäftsführerdienstverträge der Beklagten und die Genehmigung eines Dar- lehensvertrags zwischen ihm und der Gesellschaft. Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass die Beschlüs- se vom 6. April 2009, die Auflösungsbeschlüsse vom 7. April 2009 und die Be- schlüsse vom 29. April 2009 nicht wirksam gefasst worden seien. Die Beklagten haben widerklagend beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Steuerbe- 2 3 4 5 - 4 - ratungsgesellschaft vom 30. April 2009 unwirksam seien. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschluss der Holding-GbR am 6. April 2009, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, nicht wirksam ge- fasst worden sei und - auf die Widerklage - die Beschlüsse der Steuerbera- tungsgesellschaft vom 30. April 2009 unwirksam seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät vom 6. April 2009, der Beschlüsse bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät vom 7. April 2009 über die Auflösung bzw. die Liquidatorenbestellung sowie des Beschlusses bei der Holding-GbR über seinen Ausschluss am 29. April 2009 festzustellen. Hinsichtlich der Widerklage hat er nur noch beantragt, den Antrag auf die Feststellung abzuweisen, dass der Beschluss der Steuerberatungsge- sellschaft vom 30. April 2009 über die Genehmigung eines Darlehensvertrags unwirksam sei. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Unwirksamkeit des Beschlusses in der Hol- ding-GbR vom 6. April 2009 festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat auch die Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses vom 29. April 2009 in der Hol- ding-GbR festgestellt und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi- onen der Beklagten, mit denen sie die Abweisung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschlussbeschlüsse in der Holding-GbR vom 6. April 2009 und vom 29. April 2009 weiterverfolgen, und - nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde - die Anschlussrevision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiter verfolgt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil entschieden hat. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Beklagten führen zur Aufhebung des Berufungsur- teils, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision des Klägers ist als un- zulässig zu verwerfen. I. Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionen der Beklagten von Bedeutung - ausgeführt, die Ausschlussbeschlüsse aus der Holding-GbR vom 6. April 2009 und 29. April 2009 seien jeweils wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist nichtig. Ein Zugang der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 6. April 2009 könne nicht vor dem 16. März 2009 festgestellt werden, so dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte dreiwöchige Einberufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Für die beim Kläger per Fax am 7. April 2009 um 17.52 Uhr eingegangene Einladung für die Gesellschafterversammlung vom 29. April 2009 gelte Entsprechendes; die außerhalb der gewöhnlichen Ge- schäftszeiten eingegangene Einladung sei erst am 8. April 2009 zugegangen, so dass die Drei-Wochen-Frist bis zur Versammlung am 29. April 2009 nicht eingehalten sei. Da durch die Nichteinhaltung der Ladungsfrist der Dispositionsschutz des einzelnen Gesellschafters verletzt werde, liege ein zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor. Eine Heilung des Mangels aufgrund der Anwesenheit und Teilnahme des Klä- gers in der Versammlung vom 6. April 2009 komme schon deshalb nicht in Be- tracht, weil er den Ladungsverstoß ausweislich des Protokolls ausdrücklich ge- rügt habe. 8 9 10 11 - 6 - 2. Das Urteil hält insoweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse allein aufgrund der Nichteinhaltung der Einladungsfrist festgestellt. Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesell- schafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzli- chen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Ver- sammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser "Dispositionsschutz" ver- letzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse füh- render schwerwiegender Mangel vor (BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743). Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 47; Münch- KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 106). Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, bereits aus der Nicht- einhaltung der Einladungsfrist auf eine Verletzung des Dispositionsschutzes zu schließen. Dass die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geeignet ist, den Disposi- tionsschutz zu verletzen, genügt für die Annahme der Kausalität des Verfah- rensmangels für das Zustandekommen des Beschlusses aber noch nicht. Da- mit, ob nicht auszuschließen ist, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wären, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Hier ist aber auszuschließen, dass die Be- schlüsse bei früherer Einberufung der Versammlung unterblieben oder anders gefasst worden wären und ihr Zustandekommen durch die geringfügige Verkür- zung der Einladungsfrist beeinflusst ist. Eine Einschränkung der Teilnahme- 12 13 14 - 7 - möglichkeit aufgrund der geringfügigen vom Berufungsgericht zugrunde geleg- ten Verkürzung der Einladungsfrist um jeweils einen Arbeitstag ist nicht ersicht- lich und nicht vorgetragen. Die Teilnahmemöglichkeit ist vor allem nicht schon deshalb eingeschränkt, weil der Kläger die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und an den Gesellschafterversammlungen nur unter Protest teilgenom- men hat. Auch eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des Klä- gers liegt hier fern. Die mit drei Wochen großzügig bemessene Einladungsfrist war jeweils nur um einen Arbeitstag verkürzt. Dass die zur Vorbereitung zur Verfügung stehende Zeit zu knapp war, um die notwendigen Erkundigungen einzuziehen, sich zu beraten oder eine gütliche Einigung zu treffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86, ZIP 1987, 1117, 1119 f.), und es infolgedessen nicht zu den Ausschlussbeschlüssen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. II. Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte grundsätzlich der Revision anschlie- ßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Zulässigkeit der Anschlussrevision aber voraus, dass ihr Gegenstand vom Streitgegenstand der Hauptrevision umfasst ist oder zumindest mit diesem in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 20 - Motorradreiniger; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 27; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 24; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24; Beschluss vom 23. April 2012 - II ZR 215/10, juris Rn. 7; Urteil vom 17. Dezem- ber 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 75). 15 - 8 - Die mit der Anschlussrevision weiterverfolgten Anträge des Klägers ste- hen in keinem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision, den Ausschlussbeschlüssen in der Holding-GbR vom 6. April 2009 und vom 29. April 2009. Sie betreffen Be- schlüsse bei anderen Gesellschaften, nämlich vom 6. April 2009 und vom 7. April 2009 bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät und vom 30. April 2009 bei der Steuerberatungsgesellschaft, und damit einen ande- ren Streitgegenstand, der nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammen- hang mit dem Ausschluss aus der Holding-GbR steht. Dass nach den gesell- schaftsvertraglichen Regelungen der Ausschluss aus einer dieser beiden Ge- sellschaften unmittelbar zum Ausschluss aus der Holding-GbR führt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass einzelne Vorfälle in mehreren Gesellschaften als wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers zugrunde gelegt worden sind. Ob ein bestimmter Sachverhalt die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund rechtfertigt, ist für jede Gesellschaft gesondert zu beurteilen und hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Gesellschaftsver- hältnisses ab. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gleichfalls nicht, weil die Beschlüsse keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zueinander haben. 16 - 9 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsge- richt hat sich mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Ausschluss des Klägers aus der Holding-GbR nicht befasst. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2009 - 28 O 255/09 - KG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 2 U 56/09 - 17