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II ZR 160/93

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. November 1994 II ZR 160/93 HGB § 230; GmbHG § 43 Abs. 1 Kostenansatz für Geschäftsführung einer auf die Aufnahme stiller Gesellschafter gerichteten Publikumsgesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ( §2231 Ziff. 1 BGB ) vom 23.2.1989 ist wegen eines VerstoBes gegen §14 des Gesetzes u ber Altenheime, Altenwohnheime und Pflegehとime fr Volljthrige (HeimG) gem. §134 BGB nichtig. Die Beteiligte zu 1 kann auch aus dem handschriftlichen,, Testament" vom 20.2.1989 keine Rechte, insbesondere ihre Alleinerbenstellung, ableiten. a) Gem. §14 Abs. 1 HeimG in der bis 31.7.1990 und damit zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments und auch des Todes (9.11.1989ンgeltenden Fassung ist es dem Triger eines Altenheimes untersagt, sich U ber das 批 die Unterbringung, Bek6stigung und Pflege des Bewohners ver einbarte Entgelt hinaus Verm6gensvorteile versprechen oder gewahren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt und sofern nicht die zustandige Beh6rde eine Ausnahme zulaBt. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz, der dem Heimpersonal die Annahme von Verm6gensvorteilen untersagt (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2268 ; BGHZ 110, 235 /240「= MittBayNot 1990, 3001 ). Dieses Verbotsgesetz dient gerade dem Schutz des Heimbe而hners (BHGZ 89, 369/373). Die Vorschrift soll nach dem Zweck des Heimgesetzes (vgl. §2 Abs. 1 HeimG a.F.) verhindern, daB unterschiedliche . Verm6gensverh谷ltnisse der Bewohner mit unterschiedlicher Behandlung und Beachtung sowie sonstiger Bevorzug曲g oder Benachteiligung verknupft werden. Die Heimbewohner sollen von dem Zwang befreit sein, fr die Aufnahme in ein 取im und die ordnungsgemaBe Betreuung zusatzlich zu dem Entgelt weitere.ぬrm6gensvorteile zu gewahren, um Benachteiligungen zu entgehen. Dieser Schutz ist wegen der vielfltigen M6glichkeiten, die Heimtrager und Heimpersona.l haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners EinfluB zu nehmen, notwendig (BGHZ 110, 239=NJW1990, 1603 m.w.N「= MittBayNot 1990, 3001) b)§14 HeimG gilt nicht nur fr Vertrage, sondern grundsatzlich auch fr einseitige Rechtsgeschafte wie die letztwillige Verfgung durch Testament. Allerdings bedarf der sowohl in §14 Abs. 1 als auch in §14 Abs. 2 HeimG a. F. verwendeter Begriff,, sich gewahren lassen" der Auslegung. Die Kammer schlieBt sich insoweit der fast einhellig vertretenen Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine einseitige letztwillige Verfgung nur dann wegen eines VerstoBes gegen§14 HeimG nichtig ist, wenn ,,der Heimtr谷ger" zu Lebzeiten des Testierenden gewuBt hat, d協 er als Erbe (oder Vermachtnisnehmer) bedacht worden ist. In diesem Fall k6nnte sich n加ilich der Heimbewohner gehindert fhlen, spiter anderweitig zu verfgen. ist von einer Erbeinsetzung des Heimtragers zu Lebzeiten des Testierenden nichts bekannt, so k6nnen auch andere Heimbewohner nicht befrchten, im Verhaltnis zum Tegtierenden benachteiligt zu werden, was ebenfalls vom Schutzzweck des§14 Abs. 1 HeimG mitum飼洗 ist (vgl. hierzu die zuletzt ergangene Entscheidung des BayObLG vom 2&.6.1991 in NJW 1992, 55/57=DNotZ 1992 5. 258/261「= MittBayNot 1991, 2651 ). c) Problematisch und fraglich ist. nach diesen hier anzuwendenden Rechtsgrundsatzen allein, ob die 一 unstreitige 一 Kenntnis des Heifnleiters der Kenntnis,, des Heimtr註gers" gleichzusetzen bzw. U ber§166 Abs. 1BGB analog diesem zuzurechnen ist. Die Kammer bejaht dies」 im hier zu beurteilenden Fall auf Grund der Zusammenschau mehrerer tatsachlicher und rechtlicher Anknupfungspunkte. Die oben aufgefhrte Entschei-dung des BayObLG vom 28.6. 1991 ( NJW 1992, 57 「= DNotZ 1992, 258= MittBayNot 1991, 2651 )朗廿t insoweit (nur) aus, daB fr die Kenntnis des Heimtragers von der Erbeinsetzung schon zuLebzeiten der Erblasserin,, die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maBgebend w計e(§l66Abs. 1 BGB), wobei eine Kenntnis der im Altenheimt飢igen Schwestern nicht ausreichen wtirde; ob eine (dem Heimtrager) zurechen-bare Kenntnis vorgelegen habe, musse . .. geki狙 werden." Dieser Entscheidung ist damit zumindest zu entnehmen, daB in geeigneten Fallen durchaus eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung zu §166 Abs. 1 BGB angezeigt ist. Die Kammer schlieBt sich dieser Auffassung an,むnn nur so kann insbesondere bei sehr groBen Heimtragern eine dem Schutzzweck des §14 Abs. 1 HeimG entsprechende und dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende L6sung gefunden werden. (Wird ausgefhrt.) d) Nach der Stellungnahme des Heimleiters betrachteten die irrnasserin seiDst wie aucn er das nanclscnrirtlicne lesta-ment" vom 20.2 . 1 989 nur als einen Entwurf, der dem nachfolgenden not面ellen Testament zur Grundlage dienen sollte. Dementsprechend fehlt es . bezUglich dieses SchriftstUcks bereits am erforderlichen Erklarungs- und Rechtsbindungswillen der Erblasserin, d.h. das Schreiben vom 20.2.1989 kann nicht als Rechtswirkungen entfaltendes Testament angesehen werden. Im ti brigen 加hrten selbst bei anzunehmendem bindungswillen, die oben angefhrten Gesichtspun Nichtigkeit gem.§134 BGB im Hinblick auf§14 Abs. 1 HeimG Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zum Problem auch die Entscheidungen des BayObLG vom 28.6.1991「= DNotZ 1992, 258 = MittBayNot 1991, 2651 und vom 24.11.1992「= DNotZ 1993, 453 =MittBayNot 1993, 2181 sowie den Aufsatz von Dubischar, DNotZ 1993, 419. Gesellschaftsrecht 25. HGB §230; GmbHG§43 Abs. 1 (Kostenansatz 声r Geschftsfihrung einer auf die Aりnahme stiller Gesellsch中er gerichteten Publikumsgesellsch叩) 1. Der MaBstab, an dem die T註tigkeit einer GmbH zu messen Ist, welche die Geschafte" einer auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl stiller Gesellschafter ausgerichteten Publikumsgesellschaft fhrt, Ist der eines ordentli山en Kaufmanns. 2. Die GmbH darf deshalb fr ih民 Gesch註fts比hrertatig・ keit nur solche Kosten in Ans証z bringen, die sie 伍r erforderlich halten kann. / 3. In einem solchen Fall kann sich der Schutzbereich des zwischen der GmbH und ihrem Geschaftsfhrer bestehenden Dienstverh註ltnisses auch auf die stillen Gesellschafter erstrecken. BGH, Urteil vom 14.11.1994 一 II ZR 160/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh. Vorsitzender Richter am BGH a. D. Rechtskte zur MittBayNot 1995 Heft 4 313 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.11.1994 Aktenzeichen: II ZR 160/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 313 Normen in Titel: HGB § 230; GmbHG § 43 Abs. 1