Urteil
XI ZR 130/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beratung zum Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds muss die beratende Bank ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF aufklären.
• Die Pflicht zur Aufklärung über dieses Liquiditätsrisiko besteht unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aussetzung vorliegen.
• Die Übergabe allgemeiner Basisinformationen oder eines umfangreichen Kompendiums ersetzt nicht ohne weiteres eine konkrete, zeitnahe Aufklärung über fondsbezogene Risiken; ein Flyer reicht nur bei rechtzeitiger Übergabe.
• Unterlassene Aufklärung ist nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kausal für die Anlageentscheidung, und die Bank haftet jedenfalls bei Fahrlässigkeit nach § 280 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht über Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds • Bei Beratung zum Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds muss die beratende Bank ungefragt über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF aufklären. • Die Pflicht zur Aufklärung über dieses Liquiditätsrisiko besteht unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aussetzung vorliegen. • Die Übergabe allgemeiner Basisinformationen oder eines umfangreichen Kompendiums ersetzt nicht ohne weiteres eine konkrete, zeitnahe Aufklärung über fondsbezogene Risiken; ein Flyer reicht nur bei rechtzeitiger Übergabe. • Unterlassene Aufklärung ist nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kausal für die Anlageentscheidung, und die Bank haftet jedenfalls bei Fahrlässigkeit nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kaufte auf Empfehlung einer Bankmitarbeiterin im Juli 2008 Anteile eines offenen Immobilienfonds für rund 30.476,67 €. Die Beraterin wies nicht darauf hin, dass gemäß § 81 InvG aF die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann; der Klägerin wurde ein Flyer erst am Ende des Gesprächs übergeben. Im Oktober 2008 wurde die Rücknahme des Fonds ausgesetzt; der Fonds wird inzwischen abgewickelt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals abzüglich erhaltenener Ausschüttungen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Bank revidierte erfolglos bis zum BGH. Im Revisionsverfahren war die Hauptsache wegen weiterer Ausschüttungen teilweise erledigt. • Beratungsvertrag: Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag, sodass die Bank Aufklärungspflichten traf. • Inhalt der Aufklärungspflicht: Die Bank muss anleger- und objektgerecht beraten und über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften des Fonds informieren; dazu gehört die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF, weil diese ein strukturtypisches Liquiditätsrisiko darstellt. • Zeitpunkt und Form der Aufklärung: Allgemeine Basisinformationen oder ein früher übergebenes Kompendium genügen nicht zwangsläufig; die Bank hätte mündlich oder durch rechtzeitig übergebenes fondsbezogenes Material konkret auf die Rücknahmeregelung hinweisen müssen. • Wesentlichkeit: Es kommt nicht darauf an, ob zum Beratungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aussetzung bestanden; das Risiko besteht während der gesamten Investitionsphase und kann für den Anleger entscheidungsrelevant sein. • Sekundärmarkt: Die Möglichkeit, Anteile während einer Aussetzung an der Börse zu verkaufen, ersetzt nicht die gesetzlich geregelte Liquidität zum festgelegten Rücknahmepreis und rechtfertigt daher kein Unterlassen der Aufklärung. • Kausalität: Wegen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist die unterlassene Aufklärung als kausal für die Anlageentscheidung anzusehen. • Verschulden: Die Bank hat nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargetan, dass sie sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe; daher ist die Pflichtverletzung zumindest fahrlässig und schadensersatzbegründend. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Bank haftet der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung, weil sie nicht ungefragt über das strukturtypische Liquiditätsrisiko der möglichen Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF aufgeklärt hat. Die unterlassene Aufklärung war kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin; die Bank konnte nicht darlegen, dass sie ein unvermeidbarer Rechtsirrtum entlastet, sodass Fahrlässigkeit vorliegt. Deshalb ist der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des investierten Kapitals abzüglich bereits erhaltenener Ausschüttungen und berücksichtigter Zahlungen begründet; die Revision wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.