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Urteil

I ZR 224/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wettbewerbsverbot wegen unlauteren Schleichbezugs (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die über normale Wettbewerbswirkungen hinausgeht und besondere Unlauterkeitsmerkmale aufweist. • Das bloße Sich-Hinwegsetzen eines Mitbewerbers gegen in seinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Direktvertriebsregelungen begründet noch keine unlautere Behinderung; erforderlich sind zusätzlich besondere Umstände, z. B. die Überwindung technischer Zugangssperren. • Die Dokumentation der Zustimmung eines Nutzers durch Setzen eines Häkchens im Buchungsvorgang stellt keine technische Schutzmaßnahme gegen automatisierte Abfragen dar und begründet deshalb nicht allein einen Unlauterkeitsvorwurf. • Wenn ein Anbieter seine Website öffentlich zugänglich lässt und keine technische Sperre gegen automatisierte Abfragen eingerichtet hat, muss er hinnehmen, dass Dritte die dort bereitgestellten Daten für Aufbereitungs- oder Vermittlungsdienste nutzen; mögliche Einnahmeverluste hieraus begründen nicht ohne Weiteres eine unlautere Behinderung. • Streitgegenstände aus Urheberrecht (Datenbankrechte) und Lauterkeitsrecht sind getrennt zu beurteilen; Entscheide über ausschließliche Urheberrechtsansprüche sind nicht Gegenstand der Revision, wenn sie von der Klägerin nicht angegriffen wurden.
Entscheidungsgründe
Keine unlautere Behinderung durch Vermittlungsportal ohne technische Sperre (Schleichbezug) • Ein Wettbewerbsverbot wegen unlauteren Schleichbezugs (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die über normale Wettbewerbswirkungen hinausgeht und besondere Unlauterkeitsmerkmale aufweist. • Das bloße Sich-Hinwegsetzen eines Mitbewerbers gegen in seinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Direktvertriebsregelungen begründet noch keine unlautere Behinderung; erforderlich sind zusätzlich besondere Umstände, z. B. die Überwindung technischer Zugangssperren. • Die Dokumentation der Zustimmung eines Nutzers durch Setzen eines Häkchens im Buchungsvorgang stellt keine technische Schutzmaßnahme gegen automatisierte Abfragen dar und begründet deshalb nicht allein einen Unlauterkeitsvorwurf. • Wenn ein Anbieter seine Website öffentlich zugänglich lässt und keine technische Sperre gegen automatisierte Abfragen eingerichtet hat, muss er hinnehmen, dass Dritte die dort bereitgestellten Daten für Aufbereitungs- oder Vermittlungsdienste nutzen; mögliche Einnahmeverluste hieraus begründen nicht ohne Weiteres eine unlautere Behinderung. • Streitgegenstände aus Urheberrecht (Datenbankrechte) und Lauterkeitsrecht sind getrennt zu beurteilen; Entscheide über ausschließliche Urheberrechtsansprüche sind nicht Gegenstand der Revision, wenn sie von der Klägerin nicht angegriffen wurden. Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die Flüge ausschließlich über ihre Website und ihr Callcenter vertreibt und dort Buchungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich einer Pflicht zur ausdrücklichen Zustimmung mittels Kontrollkästchen vorgibt. Die Beklagte betreibt ein Vergleichs- und Buchungsportal, das automatisiert Flugdaten von Airlines abruft, dem Nutzer Optionen anzeigt und eigene Vermittlungsgebühren erhebt. Bis September 2008 verwendete die Beklagte bei Buchungen eigene Firmendaten als Kontaktdaten; danach übermittelte sie neben Kundennamen auch Adresse und Telefonnummer, blieb aber Vermittlerin. Die Klägerin rügte unter anderem Schleichbezug, Datenbankverletzung und Irreführung und begehrte Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzpflicht. Das Landgericht verbot der Beklagten den Weiterverkauf gebuchter Flüge; das Berufungsgericht erweiterte das Verbot auf die Vermittlung nach September 2008 wegen angeblicher Umgehung einer kommunikationstechnischen Schutzvorrichtung; Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wies es ab. Die Beklagte ließ die Verurteilung in Revision prüfen. • Gegenstand der Revision ist allein der Unterlassungshauptantrag, soweit er wettbewerbsrechtlich auf das Verbot der Vermittlung von Flügen an Dritte gestützt ist. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine unlautere Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bejaht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und Allgemeinheit. • Bloßes Abweichen eines Mitbewerbers von in AGB niedergelegten Direktvertriebsregelungen reicht nicht für einen Unlauterkeitsvorwurf; erforderlich sind zusätzliche, die Wettbewerbsordnung verletzende Umstände. • Das Berufungsgericht hat die Überwindung einer kommunikationstechnisch dokumentierten Zustimmungspflicht (Häkchen im Buchungsformular) als technisch geschützte Schranke angesehen; dies ist nicht mit einer technischen Schutzmaßnahme gegen automatisierte Abfragen gleichzusetzen. • Die Dokumentation der Zustimmung durch Setzen eines Hakens dient primär vertragsrechtlich dem Nachweis der Kenntnisnahme von AGB und begründet keine Beschränkung der öffentlichen Nutzbarkeit der Website; sie stellt keine technische Zugriffssperre dar, deren Umgehung unlautere Behinderung begründen könnte. • Die Klägerin hat ihre Website öffentlich zugänglich gelassen und damit das Risiko hinzunehmen, dass Dritte automatisierte Abfragen oder Suchdienste verwenden; bloße potenzielle Werbe- oder Umsatzverluste rechtfertigen deshalb keine Unterlassung. • Die Angabe eigener Kreditkartendaten durch die Beklagte begründet keine erheblich beeinträchtigende Störung der Kommunikations- oder Vertragsabwicklung, weil die Klägerin die Identität der Vertragspartei anhand der übermittelten Kontaktdaten erkennen kann und Buchungen ablehnen kann. • Die Beeinträchtigungen, die die Klägerin mit Kundenbeschwerden und vermeintlichem Reputationsrisiko geltend macht, sind nicht in einer Weise festgestellt worden, dass sie eine unlautere Behinderung begründen. • Die Entscheidung über urheberrechtliche Datenbankansprüche und weitere Hilfsanträge ist in der Berufungsinstanz noch offen; daher ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten hat Erfolg; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als der Unterlassungshauptantrag zu ihren Lasten entschieden wurde. Das Verbot, Vermittlungen von Flügen der Klägerin zu unterlassen, konnte vor dem Bundesgerichtshof nicht gehalten werden, weil die erforderlichen Unlauterkeitsmerkmale nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht nachgewiesen sind. Insbesondere begründet das Setzen eines Zustimmungshäkchens im Buchungsablauf keine mit einer technischen Sperre gleichzusetzende Schutzmaßnahme, deren Umgehung unlautere Behinderung wäre. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und ergänzenden Feststellungen, auch über verbliebene wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Hilfsanträge sowie über Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe neu entscheidet.