OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 151/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151
35mal zitiert
16Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/15 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ansprechpartner UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit ei- nem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmakler- vertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher An- sprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schrei- ben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungs- makler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Ge- fahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben die- sem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 30. Juni 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - vom 3. September 2014 abgeän- dert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Klä- gerin betreut unter anderen den Versicherungsnehmer H. Sie ist von diesem durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage K 3) zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmäch- tigt worden. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Ihren Außendienst lässt sie durch die A. D. V. AG (nachfolgend: ADVAG) wahrnehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin be- treuten Versicherungsnehmer H. besteht ein Vertrag über eine Wohngebäude- versicherung. Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H. ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben gemäß Anlage K 7 enthält in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angabe Ihr Ansprechpartner zum Vertrag: Kunden-Service-Center Telefon: ... Telefax: ... sowie die weitere Angabe: Es betreut Sie: Vermögensberater für A. D. V. AG Herr ... Anschrift Telefon: ... Telefax: ... 1 2 3 - 4 - Am Schluss des Versicherungsscheins (Anlage K 4) fanden sich unter der Überschrift "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Kon- taktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der ADVAG. Außerdem hieß es dort: Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie ak- tiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versiche- rungsfragen. Sprechen sie uns gerne an. Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die AD- VAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers H. in allen Angelegenhei- ten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung der Berater der ADVAG unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wett- bewerbsrechtswidrig, weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in unlauterer Weise be- hindert. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Beru- fung beider Parteien hat es das Berufungsgericht der Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Kläge- rin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend bei- gefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7) es folgt die Wiedergabe der Anlage K 7 2. in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anla- 4 5 6 7 - 5 - ge K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nach- folgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein. es folgt die Wiedergabe der Anlage K 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 U 2086/14, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als "Betreuer" des Versi- cherungsnehmers werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannten Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgeb- liche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen In- formationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Irreführungsgefahr werde nicht dadurch gebannt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Per- son vom Versicherungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum 8 9 10 - 6 - Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versiche- rungsmakler angesehen werde. Die im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. Diesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hin- aus der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der ADVAG könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkre- ten Versicherungsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen zu erteilen. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die An- nahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irre- geführt, hält den Angriffen der Revision nicht stand. I. Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die Be- stimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) nach der vorliegend geltend gemachten Verletzungshandlung - die Über- sendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 - mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 ge- ändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs- ansprüche auf Wiederholungsgefahr gestützt, so dass die Klage nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt sei- ner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des 11 12 13 - 7 - Nordens, mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG jedoch nicht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a). Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts- praktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsver- bots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 1. Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erfor- derliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucher- kreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontakt- anzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verlet- zungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 14 15 - 8 - 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb ge- fördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). 2. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegen- den Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten ADVAG als Betreuer und als persönlicher An- sprechpartner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versiche- rungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkre- ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudever- sicherung vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der Partei- en im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungs- scheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versiche- rungsnehmer der Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrags erfolgt ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 21. Oktober 2003 - 4 U 531/03 ableiten (NJW-RR 2004, 23). An- 16 17 18 - 9 - ders als in jenem Fall geht es vorliegend gerade nicht um eine werbliche Kon- taktaufnahme der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versiche- rungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Versi- cherungsverträge oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung. Auch in Bezug auf die- sen konkreten Versicherungsvertrag stehen die Parteien im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im In- teresse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen an- deren Vertrag ersetzt werden sollte. Im Übrigen verhält sich die von der Revisi- on in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten Wett- bewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer Versi- cherungsgesellschaft, sondern lässt diese Frage offen. III. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Angaben seien irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefüh- rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ange- sprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkge- setze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberück- sichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Facto- ry Outlet, mwN). Im Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht (BGH, 19 20 - 10 - Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem Unterlas- sungsantrag zu 1 angegriffene Schreiben, in dem unter der Rubrik "Es betreut Sie:" ein Vermögensberater der ADVAG mit Name und Kontaktdaten angege- ben war, nicht irreführend. Weder besteht die Gefahr, dass der Verkehr zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der ADVAG seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig (dazu unter B III 2 a), noch besteht eine Irreführung dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter B III 2 b). Weiter ist eine Irrefüh- rung im Hinblick auf die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpart- ners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicherungsverhältnis nicht gegeben (dazu unter B III 2 c). Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des Ansprech- partners zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter B III 2 d). Eine Irre- führung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B III 2 e). a) Es besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr durch das angegriffene Schreiben zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern al- lein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprech- partner für den Versicherungsnehmer zuständig. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines Mitar- beiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ange- 21 22 23 - 11 - sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. bb) Allerdings hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen Versi- cherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen. cc) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis eines solchen Versicherungsnehmers nicht mit der Lebenserfahrung im Ein- klang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittli- chen Versicherungsnehmers maßgeblich sind. (1) Dem für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeutsa- men Wortlaut der Angabe selbst lässt sich die vom Berufungsgericht ange- nommene Bedeutung nicht entnehmen. Es finden sich dort keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder "allein" von dem dort genannten Mitarbeiter der ADVAG betreut wird. In dem Briefkopf ist vielmehr unter der Überschrift "Es betreut Sie:" ledig- lich ein Vermögensberater der ADVAG angegeben. Dieser für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur Klägerin und ihrem Aufgabenbereich entnehmen. 24 25 26 - 12 - (2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keinen An- lass, dem Schreiben über die Mitteilung des auf Seiten der Beklagten zuständi- gen Mitarbeiters hinaus eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen. Es kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der angeschriebene Versi- cherungsnehmer werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen, die angegebene Person sei an der Stelle der Klägerin der für die Betreuung maßgebliche Ansprechpartner und die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zustän- dig. Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbei- ter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbe- arbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Kon- taktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der Unter- nehmensorganisation zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur Zu- ständigkeit der Klägerin beilegen sollte Auch im konkreten Kontext der beanstandeten Angabe spricht nichts für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insge- samt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Aus- sagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tref- 27 28 29 - 13 - fen wollte. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Um- stand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versi- cherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsge- sellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragten Versicherungs- makler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenhei- ten des Versicherungsnehmers für zuständig hält. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Irreführung auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschäf- tige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern, wenn er nach län- gerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen gel- tend zu machen. Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer, der sich aktuell nicht mehr an die Einzelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort zwar das Schreiben der Beklagten, nicht aber die Unterla- gen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrags und die schriftliche Korrespondenz mit dem Makler vorfinden wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt hin- zu, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem Anschriftenfeld des angegriffenen Schreibens ausdrücklich ersichtlich ist und 30 - 14 - dem Versicherungsnehmer deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Irreführung liege auch vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Übersendung des Schreibens durch die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartnerin an- sähe. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. aa) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksa- mer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstel- lung gebracht werden kann, die im Schreiben unter der in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum Versi- cherungsvertrag ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherungs- maklerin gleichwertiger Ansprechpartner. Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. (1) Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage ei- ner Rangfolge zur Zuständigkeit für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es wird dort nicht behauptet, die im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakler beauftragte Klägerin zur Betreuung zu- ständig. (2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den Umständen entnehmen. 31 32 33 34 - 15 - Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es - wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt - nicht um das Verständnis von Versiche- rungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungs- nehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versiche- rungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten, die er selbst ein- geräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsmak- lervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis, dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zu- sammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11). Auch im Streitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Klä- gerin als seine Versicherungsmaklerin erreicht hat. bb) Eine Irreführung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durch- schnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Versicherungsneh- mer der Angabe eines Mitarbeiters der ADVAG unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der Beklagten für die Bearbeitung der Versicherungs- angelegenheiten des Versicherungsnehmers zuständig ist. Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem nicht als irreführend angegriffen. cc) Eine relevante Irreführung liegt nicht darin, dass der angesprochene Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich 35 36 37 - 16 - die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher An- sprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irrefüh- rend. Zwar besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 VVG bestimmte Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Ver- trag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Bera- tungspflichten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler seiner- seits dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. VVG umfassend zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des Versi- cherungsnehmers fehlt (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6 Rn. 36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eigentlich ihm obliegenden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt werden (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines Versiche- rungsmaklers sämtliche Beratungspflichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines direkten Informations- und Beratungsgesprächs zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und deshalb auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem Versicherungsneh- mer gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versiche- rungsnehmer ist nicht selten langfristig angelegt und die darin enthaltenen In- formationen können für den Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wieder beendet hat. Dem Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG während des Bestehens eines Versicherungsmaklervertrages unter Umständen weiterhin Beratungspflichten, 38 39 - 17 - die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständi- gen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach Treu und Glauben zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers oder des Versiche- rungsmaklers erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer Beratungs- bedarf ausdrücklich anmeldet (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/ Schimikowski aaO § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 36; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zu- sammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG auf eine Beratung verzichtet hat. Eine solche Verzichts- erklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgemeiner Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. Rudy in Prölss/Martin aaO § 6 Rn. 53; Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 25; Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO § 6 Rn. 41). Je- denfalls läge aber in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherungs- nehmers an den Versicherer ein konkludenter Widerruf einer zuvor abgegebe- nen Verzichtserklärung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG. Auf die von der Revision darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufungs- gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 VVG vermittelt habe, kommt es nach alledem nicht mehr an. c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, der Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte wegen eines vom Versiche- rungsnehmer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Daten- weitergabe an Dritte keine Auskünfte erteilen könne. 40 41 - 18 - aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon des- halb zu Unrecht auf das Verbot einer Datenweitergabe an die von der Beklag- ten eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt, weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht die- se auch nicht für notwendig erachtet hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist. bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auch nicht begründet hat, aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situations- adäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schrei- ben zu der Vorstellung gelangt, der im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Mitarbeiter der ADVAG sei zur Erteilung von Auskünften be- rechtigt, für die die Kenntnis von personenbezogenen Daten des Versiche- rungsnehmers erforderlich sei. Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung des Ver- sicherungsnehmers. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer H. der Beklagten mitgeteilt hat, aus Gründen des Daten- schutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungs- nehmer trotz einer solchen Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die Be- klagte nicht daran halten, sondern den von ihr eingeschalteten Außendienstmit- arbeiter der ADVAG weiterhin Zugriff auf personenbezogene Daten des Versi- cherungsnehmers gewähren wird. d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die in dem Schreiben der Beklagten gewählte Bezeichnung als Betreuer erwecke den un- zutreffenden Anschein eines besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der Beklagten, welches tatsächlich nicht bestehe. 42 43 44 - 19 - Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht festge- stellt. Es ist auch nicht ersichtlich. Anders als es die Revisionserwiderung nahe- legt, wird der Außendienstmitarbeiter in dem beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts, scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen erfah- rungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck ge- bracht. Dass im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt und deshalb eine abweichende Verkehrsvorstellung anzunehmen ist, ist weder festgestellt wor- den noch sonst ersichtlich. e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine Irrefüh- rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat. aa) Umstände, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit we- der eine konkrete Fehlvorstellung des angesprochenen Publikums dargelegt noch geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat. bb) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der Revisionserwide- rung nicht aufgezeigt. Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen Feststel- lungen nicht ersichtlich. Der Verbraucher, der einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat, befindet sich über diesen Umstand und die damit verbundene Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden. 3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die mit dem Unterlassungsan- trag zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der ADVAG unter der 45 46 47 48 49 - 20 - Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das Beru- fungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der im bean- standeten Versicherungsschein enthaltene Wendung Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie ak- tiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versiche- rungsfragen. Sprechen Sie uns gerne an. ergibt sich nichts anderes. Einen in irgendeiner Weise auf die Zuständigkeit der Klägerin bezogenen Erklärungswert enthält diese Angabe für den im Streitfall maßgeblichen Verkehr nicht. Sie ist vielmehr für sich genommen sinnvoll und ihre Aufnahme in den Versicherungsschein deshalb aus der Sicht des Verkehrs naheliegend. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen - etwa auf ein konkretes Verlangen des Versicherungsnehmers hin - nach Treu und Glauben sogar verpflichtet, den von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer in Fragen zu seiner bestehenden Versicherung zu bera- ten. 4. Da nach alledem eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5, 5a UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattungs- anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. C. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). I. Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4 Nr. 4 UWG nF ge- rechtfertigt. 50 51 52 53 - 21 - 1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglich- keiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck ver- folgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver- drängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mit- bewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in an- gemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN). 2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor. Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Be- klagte sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht in angemessener Weise zur Gel- tung bringen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Versicherungsneh- mer, der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versiche- rungsangelegenheiten betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen Angaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Ver- kehr den angegriffenen Angaben die Annahme von Kompetenzen der Beklag- ten entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die die 54 55 56 - 22 - wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer Weise beeinträchtigen könn- ten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem im Interesse des Versiche- rungsnehmers, weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Lauf- zeit des Maklervertrags oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbei- ter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der nach dessen internen Orga- nisation für den Versicherungsnehmer zuständig ist. II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die Klage- anträge auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage rechtfertigen. Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der Beklagten verwende- ten Formulierungen in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene "Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers" verletze eine Neben- pflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäben. Dem kann nicht zu- gestimmt werden. Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb kei- nen Erfolg haben, weil sie damit die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsge- richts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderbe- ziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gestützt hat. Die Revi- sionserwiderung macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat. 57 58 59 - 23 - Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des ein- geschalteten Versicherungsmaklers suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach ausscheiden würde. D. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverlet- zungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 8598/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 U 2086/14 - 60 61