Leitsatz
VI ZB 9/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/13 vom 20. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 103; BGB § 242 Cd a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die da- rauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt oh- ne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifi- zieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragstel- ler den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren. c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhän- gig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kos- ten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kosten- festsetzungsbeschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin. Beschwerdewert: 582,72 € Gründe: I. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und ihren Lebensgefährten Bastian S. in der Zeitschrift "Closer" vom 13. Juni 2012 enthaltener Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das Landge- richt gab dem Antrag vom 22. Juni 2012 mit Beschluss vom 9. Juli 2012 statt 1 - 3 - und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Vorprozessual hatten die Antragstellerin und Herr S. die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2012 abgemahnt; die An- tragsgegnerin hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückge- wiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. der Antragsgegnerin die einstweilige Ver- fügung vom 9. Juli 2012 zu und forderten sie auf, Herrn S. gegenüber eine Un- terlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegne- rin ab. Herr S. beantragte daraufhin am 17. Juli 2012 wegen derselben Wort- und Bildberichterstattung vor dem Landgericht Hamburg ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2012. Die Antragsgegnerin legte gegen keine der bei- den einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 65.000 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.761,08 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegne- rin hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts. 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die gerichtliche Verfol- gung der Unterlassungsansprüche durch die Antragstellerin und Herrn S. in ge- trennten Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. Die Unterlassungsan- sprüche stützten sich auf die Verbreitung derselben Wort- und Bildberichterstat- tung in demselben Artikel. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung der Verfah- ren sei nicht gegeben. Dass die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. mit der isolierten Geltendmachung zunächst nur der Ansprüche der Antragstellerin das Kostenrisiko insgesamt hätten redu- zieren wollen und die Antragsgegnerin im Anschluss an die erlassene einstwei- lige Verfügung die Möglichkeit gehabt habe, durch Abgabe einer Unterlas- sungsverpflichtungserklärung das zweite Verfahren zu vermeiden, rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche nicht. Denn bei der vorzunehmenden ex ante-Betrachtung sei völlig offen gewesen, wie die Antragsgegnerin auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung reagieren werde. Sie hätte auch Wider- spruch einlegen und gegen ein etwaiges, die einstweilige Verfügung bestäti- gendes Urteil Berufung einlegen können. Herr S. wäre dann gezwungen gewe- sen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin ebenfalls einen Verfügungsantrag beim Landgericht einzu- reichen, was zwangsläufig zu mehr Kosten geführt hätte. Die beabsichtigte Kos- tenschonung habe deshalb auf reiner Spekulation beruht. Abgesehen davon dürfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in dem Maße differenziert werden. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Motivation der Parteien für ein bestimmtes prozessuales Verhalten zu erforschen. Vielmehr sei eine typisie- rende Betrachtungsweise geboten. Danach sei darauf abzustellen, ob vor der Einreichung des ersten Verfügungsantrags mit hinreichender Sicherheit davon habe ausgegangen werden können, dass die Gesamtkosten reduziert würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Antragstellerin müsse sich kostenrechtlich 3 - 5 - deshalb so behandeln lassen, als hätten sie und ihr Lebensgefährte ein einzi- ges Verfahren als Streitgenossen geführt. Dann wäre lediglich eine Verfahrens- gebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (130.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insge- samt 2.356,68 € angefallen, wovon die Hälfte, d.h. ein Betrag von 1.178,34 € auf die Antragstellerin entfalle. III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Begehren der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, soweit es auf die Festsetzung der Mehrkosten gerichtet ist, die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in getrennten Prozessen gegen die Antragsgegnerin vorgegangen sind. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Pro- zesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4 5 6 - 6 - 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 und - VI ZB 61/11, juris Rn. 9; vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 Rn. 5, jeweils mwN). b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass es als rechtsmissbräuch- lich anzusehen sein kann, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehr- kosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozess- bevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, aaO Rn. 7, jeweils mwN). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraus- setzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Festsetzungsverlangens vorliegend aber nicht gegeben. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte S. haben einen einheitlichen Lebenssachverhalt nicht willkürlich in mehrere Pro- zessmandate aufgespalten. Sie haben die Antragsgegnerin insbesondere nicht in engem zeitlichem Zusammenhang und ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr zeitlich gestaffeltes Vorgehen war vielmehr sachlich veranlasst und diente der Wahrung ihrer be- rechtigten Belange. Es war dazu bestimmt und geeignet, das Prozessrisiko ins- gesamt zu reduzieren, und trug die Möglichkeit in sich, die Ansprüche der An- tragstellerin und ihres Lebensgefährten insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Durch die isolierte Geltendmachung nur der Ansprüche der An- tragstellerin, für die Kosten aus einem Streitwert von lediglich 65.000 € entstan- den, wurde eine Frage der (ersten) gerichtlichen Klärung zugeführt, die sich in 7 8 - 7 - ähnlicher Weise in dem später eingeleiteten Verfahren ihres Lebensgefährten gegen die Antragsgegnerin stellte, nämlich diejenige, wie die Veröffentlichung der sowohl die Antragstellerin als auch Herrn S. betreffenden Wort- und Bildbe- richterstattung rechtlich zu beurteilen war. Hätte das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, hätte Herr S. nicht damit rechnen können, dass das Landgericht seinen aus dem identischen Lebenssachverhalt abgelei- teten, gleichgerichteten Antrag positiv bescheiden würde. Er hätte deshalb von einem eigenen Antrag Abstand nehmen können. Dagegen bestand nach Erlass der von der Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Ansprüchen des Herrn S. nicht weiter entgegen- treten und diesem gegenüber außergerichtlich eine Unterlassungsverpflich- tungserklärung abgeben würde. In beiden Fällen hätten die Einleitung eines zweiten Verfügungsverfahrens und die Entstehung der damit verbundenen Kos- ten vermieden werden können. Dies genügt, um das Vorgehen der Antragstelle- rin und ihres Lebensgefährten als sachlich veranlasst anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung ist es da- gegen nicht erforderlich, dass vor Einleitung des ersten Verfahrens aufgrund begründeter Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person reduziert werden. 2. Die Erstattungsfähigkeit der den Betrag von 1.178,34 € übersteigen- den Rechtsanwaltsgebühren kann auch nicht mit der Begründung verneint wer- den, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien. Denn die Ersatz- fähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine 9 - 8 - Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebote- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebüh- ren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. Senatsbe- schluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 59; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 22 [Stand: 15. März 2014], jeweils mwN). Dieser Beurteilung steht der Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. Juli 2010 (V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14) nicht entgegen. Er betraf die klageweise Anfechtung desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern, die in Hinblick auf die Notwendig- keit der Prozessverbindung gemäß § 47 WEG und die umfassende Rechts- kraftwirkung des § 48 Abs. 3 WEG Sonderregelungen unterworfen und deshalb mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337). 3. Der Senat hatte in der Sache selbst zu entscheiden, da weitere Fest- stellungen nicht zu treffen waren und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif war (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 10 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 324 O 373/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 4 W 129/12 - 11