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Beschluss

4 W 90/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Antragsteller sachliche Gründe für eine getrennte Rechtsverfolgung geltend machen kann (hier: Verursachung von Mehrkosten für die getrennte Vorgehensweise in gesonderten Verfügungsanträgen gegen eines nahezu identischen Audio-Potcast).(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2022, Az. 324 O 70/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.938,01 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Antragsteller sachliche Gründe für eine getrennte Rechtsverfolgung geltend machen kann (hier: Verursachung von Mehrkosten für die getrennte Vorgehensweise in gesonderten Verfügungsanträgen gegen eines nahezu identischen Audio-Potcast).(Rn.5) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2022, Az. 324 O 70/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.938,01 € Die nach §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist in der Sache nicht begründet. Die Kostenfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Der von den Antragsgegnern erhobene Einwand, der Antragsteller habe ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, indem er unabhängig von dem weiteren durch den hiesigen Antragstellervertreter vertretenen Antragsteller M (Az. 324 O 66/22, 69/22, 82/22, 109/22 und 119/22) vorgegangen ist und zudem wegen eines nahezu identischen Audio-Podcasts zum gleichen Thema einen gesonderten Verfügungsantrag (Az. 324 O 71/22) gestellt hat, greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt und daher jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen der obsiegenden Partei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die treuwidrig zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11, BeckRS 2012, 22362, Rn. 9, sowie Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 70/11, BeckRS 23242, Rn. 9). Insbesondere kann es als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen einen oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11, BeckRS 2012, 22362, Rn. 10; Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 70/11, BeckRS 23242, Rn. 10; Beschluss vom 20.11.2012, Az. VI ZB 4/12, BeckRS 2012, 24428, Rn. 10). Einen sachlichen Grund stellt es insbesondere nicht dar, wenn die identische Berichterstattung zum einen in der Printausgabe eines Mediums, zum anderen in der Online-Veröffentlichung des gleichen Mediums erfolgt. Auch der Umstand, dass gegen mehrere Antragsgegnerinnen vorgegangen wird, begründet als solcher keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung sachgerecht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 70/11, BeckRS 23242, Rn. 11). Als rechtsmissbräuchlich kann auch ein Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten angesehen werden, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Anspruchsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (BGH, Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 69/11, BeckRS 2012, 22362, Rn. 10; Beschluss vom 02.10.2012, Az. VI ZB 70/11, BeckRS 23242, Rn. 10; Beschluss vom 20.11.2012, Az. VI ZB 4/12, BeckRS 2012, 24428, Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da der Antragsteller sachliche Gründe für eine getrennte Rechtsverfolgung geltend machen kann. Der Antragsteller war berechtigt, wegen der aus den Aussagen in der TV-Dokumentation „…“ resultierenden Unterlassungsansprüche nicht in demselben Verfahren vorzugehen wie hinsichtlich der Ansprüche, die aus dem Audio-Podcast mit nahezu gleichem Namen resultieren. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass für beide Sendeformate neben dem … Rundfunk als Antragsgegner zu 1) jeweils weitere, gerade nicht identische Personen als weitere Antragsgegner in die jeweiligen Verfahren einbezogen worden sind. Der Antragsteller musste das hiesige Verfahren nicht durch die Einbeziehung einer Vielzahl weiterer Antragsgegner überfrachten. Der Antragsteller war auch nicht gehalten, seine Rechte gemeinsam in einem Verfahren mit dem ebenfalls von seinem hiesigen Bevollmächtigten vertretenen M geltend zu machen. Anders als in den Konstellationen, die den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012 zugrunde lagen, fehlt es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geschädigten an der Einheitlichkeit des Lebensvorgangs. Zwar betreffen die im hiesigen Verfahren als unzulässig gerügten Äußerungen jedenfalls indirekt auch den M. Letzterer möchte daneben aber zahlreiche andere Äußerungen und damit auch zahlreiche anderen Lebenssachverhalte verboten wissen, die zum hiesigen Antragsteller keinerlei Bezug haben. Es ist daher sehr wohl nachvollziehbar, dass der Antragsteller und sein Bevollmächtigter diese auch vom Umfang her sehr unterschiedlichen Verfahren in ihrem prozessualen Schicksal von vornherein voneinander getrennt halten wollten. 2. Die Erstattungsfähigkeit der von der Rechtspflegerin festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO gewesen seien. Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs.2 Satz 1 Hs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (BGH, Beschluss vom 20.05.2014, Az. VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 Rn. 9). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach der Differenz der festgesetzten Kosten und der von den Antragsgegnern in der Antragsschrift als angemessen erachteten Kostenbeträge.