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Urteil

IV ZR 348/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 BGB a.F. beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und der die Berechtigung beeinträchtigenden Verfügung; Kenntnis von Person oder Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich. • Die sechsmonatige Ablaufhemmung des § 211 BGB beginnt gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Miterben mit dessen Annahme der Erbschaft; eine Hemmung erst mit Annahme durch alle Miterben kommt nicht in Betracht. • Schriftsätze, die lediglich ein generelles Entgegenkommen oder die Unklarheit des Nachlasses ausdrücken, begründen kein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs.1 Nr.1 BGB und lösen keinen Neubeginn der Verjährung aus. • Verhandlungen i.S. von § 203 BGB sind weit auszulegen; sie können jedoch einschlafen, wenn längere Fristen ohne Erwiderung verstreichen und der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, an dem eine Antwort zu erwarten war. • Die Einleitung eines Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung nur, wenn die Voraussetzungen des § 1044 Satz 2 ZPO in der Klageschrift erkennbar sind; ein unzulässiges Schiedsverfahren bewirkt keine Hemmung.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsverjährung beginnt mit Kenntnis von Erbfall und Verfügung, §211 BGB wirkt gegen einzelnen Miterben • Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 BGB a.F. beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und der die Berechtigung beeinträchtigenden Verfügung; Kenntnis von Person oder Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich. • Die sechsmonatige Ablaufhemmung des § 211 BGB beginnt gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Miterben mit dessen Annahme der Erbschaft; eine Hemmung erst mit Annahme durch alle Miterben kommt nicht in Betracht. • Schriftsätze, die lediglich ein generelles Entgegenkommen oder die Unklarheit des Nachlasses ausdrücken, begründen kein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs.1 Nr.1 BGB und lösen keinen Neubeginn der Verjährung aus. • Verhandlungen i.S. von § 203 BGB sind weit auszulegen; sie können jedoch einschlafen, wenn längere Fristen ohne Erwiderung verstreichen und der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, an dem eine Antwort zu erwarten war. • Die Einleitung eines Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung nur, wenn die Voraussetzungen des § 1044 Satz 2 ZPO in der Klageschrift erkennbar sind; ein unzulässiges Schiedsverfahren bewirkt keine Hemmung. Die Klägerin ist leibliche Tochter des 2004 verstorbenen Erblassers und war in einem notariellen Testament von 1992 zusammen mit ihrem Bruder als Erbin eingesetzt. Sie erfuhr am 28.10.2004 von beeinträchtigenden Verfügungen und schlag die Erbschaft aus. Die Beklagten standen als Miterben fest; die Klägerin forderte 2007 Auskunft und hing auf die baldige Verjährung hin. Schriftwechsel und Verhandlungen folgten; die Beklagten erklärten u.a. Unkenntnis über Umfang des Nachlasses und verwiesen auf Verjährung. Die Klägerin erhob 2008 ein Schiedsverfahren und klagte erst im August 2011 auf ihren Pflichtteil. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Auf den Anspruch findet § 2332 BGB a.F. (Verjährungsbeginn drei Jahre ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung) Anwendung gemäß Art.229 §23 EGBGB. • Verjährungsbeginn: Die Klägerin hatte am 28.10.2004 Kenntnis von Erbfall und den testamentarischen Verfügungen; damit endete die Dreijahresfrist am 28.10.2007. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin Kenntnis von Zusammensetzung oder Person der Erben hatte. • §2332 Abs.3 BGB a.F.: Die Tatsache, dass die Ansprüche erst nach Ausschlagung geltend gemacht werden konnten, hemmt die Verjährung nicht; die Verjährung beginnt bereits mit der in §2332 Abs.1 genannten Kenntnis. • Anerkenntnis (§212 Abs.1 Nr.1 BGB): Das Schreiben der Beklagten vom 03.05.2007 enthielt kein klares Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs; allgemeine Erklärungen, man wolle berechtigte Ansprüche nicht beeinträchtigen, genügen nicht. • Verhandlungshemmung (§203 BGB): Verhandlungen können weit gefasst Hemmung bewirken, sie können aber auch durch "Einschlafen" enden; hier lagen mehr als acht Monate ohne Austausch, weshalb die Instanzgerichte ein Einschlafen und damit Ende der Hemmung zu Recht annahmen. • Schiedsverfahren (§204 Abs.1 Nr.11 BGB): Die Einleitung des Schiedsverfahrens hemmt nur bei Einhaltung der Voraussetzungen des §1044 ZPO; dies war nicht dargetan, daher entfällt Hemmung. • Ablaufhemmung (§211 BGB): Die sechsmonatige Hemmung tritt gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Erben mit dessen Annahme ein; es kommt nicht auf die Annahme durch alle Miterben an, weil andernfalls die Hemmung unvertretbar ausgedehnt würde. • Übernahme durch Erbschaftskauf (§2382 BGB): Erwerber von Erbanteilen treten in die Stellung des Veräußerers ein; insoweit ergibt sich keine günstige Hemmungslage. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Pflichtteilsanspruch ist wegen Verjährung unbegründet, da die Dreijahresfrist des §2332 BGB a.F. mit der Kenntnis vom Erbfall und den beeinträchtigenden Verfügungen am 28.10.2004 zu laufen begann und spätestens 28.10.2007 endete. Weder begründete das Schreiben der Beklagten vom 03.05.2007 ein anerkennendes Verhalten mit Neubeginn der Verjährung, noch führten die späteren Schriftwechsel oder das eingeleitete Schiedsverfahren zu einer wirksamen Hemmung. Die sechsmonatige Ablaufhemmung des §211 BGB schützt hier nicht gegenüber allen Miterben gemeinsam, sondern nur gegenüber demjenigen Miterben, der die Erbschaft jeweils angenommen hat; insoweit führt dies nicht zur Heilung der bereits eingetretenen Verjährung. Folglich hat die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht und kann daher keinen Zahlungserfolg erzielen.