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Hinweisbeschluss

19 U 25/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0803.19U25.23.00
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Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2023 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln zum Az. 89 O 36/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2023 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln zum Az. 89 O 36/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). In der Sache hat die Berufung nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen keinen Erfolg, weil der Senat die Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange als zulässig und begründet bewertet. 1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist Gegenstand der Prüfkompetenz des Berufungsgerichts; insbesondere steht § 513 Abs. 2 ZPO dem nicht entgegen, da diese Regelung sich nicht auf die internationale Zuständigkeit bezieht (BGH, Urteile vom 28.11.2002, III ZR 102/02, juris, Rn. 9; vom 27.05.2003, IX ZR 203/02, juris, Rn. 9; Beschluss vom 05.03.2007, II ZR 287/05, juris, Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 25.05.2012, 19 U 159/11, juris, Rn. 80). a) Die internationale Zuständigkeit beruht auf einer nach Maßgabe des Art. 25 EuGVVO als wirksam zu bewertenden Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der X., an welche die Beklagte gebunden ist. Ein Dritter, der an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung weder beteiligt war, noch ihr zugestimmt hat, ist an diese gleichwohl dann gebunden, wenn er in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist (EuGH, Urteile vom 09.11.2000, C-387/98, juris, Rn. 24; vom 21.05.2015, C-352/13, juris, Rn. 65; vom 18.11.2020, C-519/19, Rn. 63), was insbesondere bei Rechtsnachfolge (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15.05.2018, 7 U 112/17, juris, Rn. 16; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 25 EuGVVO, Rn. 55) sowie auch bei befreiender oder kumulativer Schuldübernahme in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11.11.2010, VII ZR 44/10, juris, Rn. 12, 14 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, 12 U 11/05, juris, Rn. 48; Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 34. Auflage 2022, Art. 25 EuGVVO, Rn. 51c). Ob ein Eintritt in die Rechte und Pflichten in vorstehendem Sinne anzunehmen ist, hat das angerufene Gericht in Anwendung des in der Sache anzuwendenden Rechts zu überprüfen (EuGH, Urteile vom 21.05.2015 und 18.11.2020, a.a.O.). Im Falle eines etwaigen Schuldbeitritts ist eigenständig zu prüfen, das Recht welchen Staates für den etwaigen Schuldbeitritt maßgeblich ist, da dies nicht zwingend das Recht desjenigen Staates ist, welches auf die Hauptschuld anzuwenden ist (BGH, Geimer a.a.O.). b) Vorliegend ist insoweit polnisches Recht anzuwenden. Maßgeblich ist, dass als Grundlage für die Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten der X. gegenüber dem Kläger durch einen Schuldbeitritt auf die im Zuge der Neugründung der Beklagten und Abspaltung von der X. getroffenen Vereinbarungen (Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 29.11.2018, Anlagenheft II), insbesondere den Abspaltungsplan zurückzugreifen ist. Hiernach hatte die X. ihren Sitz in J. und sollte auch die neugegründete Beklagte ihren Sitz in J. haben. Unbeschadet der Verbindung zu Deutschland als dem Land, in dem der (etwaige) Gläubiger ansässig ist, ist daher für die Bewertung eines etwaigen im Rechtsverhältnis zwischen zwei in Polen ansässigen Gesellschaften nach Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Rom I) polnisches Recht anwendbar. c) Hiernach ist ein Eintritt in die Rechte und Pflichten zu bejahen, wobei dahinstehen kann, inwieweit dies auf einer in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung infolge der Abspaltung oder auf einer nach dem polnischen Recht als möglich zu erachtenden Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession beruht. Der Senat folgt insoweit der Wertung des Landgerichts, wonach die Beklagte unbeschadet einer etwaigen im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kläger anzunehmenden (Teil-) Universalsukzession für etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber der X. infolge der Abspaltung jedenfalls auch gesamtschuldnerisch haftet (S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Kläger hat zur Haftung der Beklagten zunächst ohne nähere Erläuterung vorgetragen, diese hafte aufgrund einer „(teilweisen) Rechtsnachfolge“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 06.05.2018, Bl. 102 der LG-Akte) und hat dies mit Schriftsatz vom 17.01.2019 (dort S. 3 f., Bl. 149 f. der LG-Akte) bezugnehmend auf den Vortrag der Beklagten zur Ausgliederung und Abspaltung dahin konkretisiert, der Handelsvertretervertrag mit dem Kläger sei im Spaltungsplan erwähnt und die Rechte und Pflichten hieraus seien der Beklagten zugewiesen worden, die im Übrigen aber ohnehin nach § 133 Abs. 1, Abs. 3 UmwG sowie auch bei Anwendung polnischen Rechts gesamtschuldnerisch hafte. Das Landgericht hat zum polnischen Recht Beweis erhoben; der beauftragte Sachverständige Prof. Dr. O. führte sodann in seinem am 13.09.2021 eingereichten Gutachten (dort S. 8 f., Bl. 330 f. der LG-Akte) aus, trotz etwaig anzunehmender Universalsukzession hafte die Beklagte aufgrund der erfolgten Spaltung jedenfalls gesamtschuldnerisch neben der X., was er mit dem am 28.03.2022 eingereichten Ergänzungsgutachten (Bl. 378-385 der LG-Akte) sowie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 09.12.2023 (Protokoll Bl. 474-481 der LG-Akte) näher erläutert hat. d) Der Senat folgt ebenso wie das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen. Maßgeblich für die richtige Anwendung ausländischen Rechts ist die Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 13.05.1997, IX ZR 292/96, juris, Rn.11 und vom 30.01.2001, XI ZR 357/99, juris, Rn. 16), weshalb das ausländische Recht so anzuwenden ist, wie es die Richter des betreffenden Landes auslegen und anwenden (BGH, Urteile vom 14.01.2014, II ZR 192/13, juris, Rn. 15 und vom 07.06.2016, juris, Rn. 70; Beschlüsse vom 13.09.2016, VI ZB 21/15, juris, Rn. 55 und vom 17.05.2018, IX ZB 26/17, juris, Rn. 12; Geimer a. a. O., § 293 ZPO, Rn. 24). Hiervon ausgehend erachtet es der Senat als zutreffend, dass das Landgericht den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen O. folgt, auch wenn die Beklagte bezugnehmend auf Ausführungen des Privatgutachters N. diese Rechtsprechung als unrichtig kritisiert (S. 15 ff. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 71 ff. d. A.) und sie in der polnischen Rechtsliteratur nicht rezipiert worden sein mag (S. 20 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 76 d. A.). Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass die Annahme einer Universalsukzession nach polnischem Recht der Annahme einer Gesamtschuld nicht entgegensteht und das polnische Recht dahin auszulegen ist, dass eine solche Gesamtschuld selbst dann anzunehmen sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte und / oder Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan nur einer der beiden in Betracht kommenden Gesellschaften zugewiesen werden. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die Ausführlichkeit und Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen sowie die Sorgfalt und Plausibilität der hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargestellten Argumentation jedwede weitergehende Stellungnahme des Senats hierzu – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zwangsläufig redundant, weshalb der Senat hiervon absieht und es stattdessen bei einer Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie auf diejenigen des Landgerichts auf den Seiten 10-13 des angefochtenen Urteils und unter Zif. I. 1 des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 05.02.2021 (Bl. 242 f. der LG-Akte) belässt. 2. Die Klage ist in dem ausgesprochenen Umfange auch begründet. a) Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus ihrer Haftung als Gesamtschuldnerin neben der X.; insoweit wird auf die Ausführungen unter Zif. I.1 Bezug genommen. Da die Beklagte selbst vorträgt, die X. sei aufgrund der am 25.06.2018 erfolgten Löschung im Handelsregister nicht mehr existent (S. 23 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 79 d. A.), war eine Bezeichnung der Gesamtschuld im Tenor entbehrlich. b) Als Grundlage des Anspruchs auf Zahlung ausstehender Provisionen in Höhe von 53.962,88 € hat das Landgericht zutreffend § 4 Ziff. 2 des Handelsvertretervertrags i.V.m. § 87 Abs. 1 HGB, Art. 546 § 1 analog i.V.m. § 529 § 2 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs (im Folgenden: HGGB) bezeichnet. Soweit die Beklagte einwendet, der Zahlungsanspruch sei mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig (S. 21 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 f. d. A.), greift dies nicht durch, da die Beklagte bereits erstinstanzlich den Bestand eines Anspruchs in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe von 53.962,88 € unstreitig gestellt hat (vgl. Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 7 des Urteils). Auch ergibt sich aus § 6 Ziffer 2 S. 3 des Handelsvertretervertrages (Anl. K 2, Anlagenheft I zur LG-Akte, Bl. 9 ff.) lediglich, dass der Kläger zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, nicht aber, dass dies Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, wovon ohne Vereinbarung indes nicht ausgegangen werden kann (vgl. nur Krafka in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.07.2023, § 271 BGB, Rn. 26; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 9. Auflage 2022, § 271 BGB, Rn. 9). Demgemäß begegnet auch der Zuspruch von Verzugszinsen keinen Bedenken. c) Zutreffend nimmt das Landgericht das Bestehen eines Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Bezug auf einen Ausgleichanspruch nach § 89b HGB an. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe zu den Geschäftsunterlagen der X. keinen Zugang, die Handelsbücher lägen ihr nicht vor und sie könne sie auch nicht beschaffen, verfängt dies nicht. Zum Einen ist der Vortrag wegen Widersprüchlichkeit (§ 138 Abs. 1 ZPO) unbeachtlich. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Beklagten „bislang ohne weiteres möglich war, E-Mail-Schriftverkehr der I. HT vorzulegen“ (S. 17 des angefochtenen Urteils; vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 457 d. A.). Zudem hat die Beklagte konkret vortragen können, welcher Teil des Geschäftes mit der KG Z. nicht hat ausgeführt werden sollen und hierzu eigene Mitarbeiter als Zeugen benannt (S. 3 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 454 der LG-Akte), was indes den Vortrag impliziert, ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Beklagten, könnten Angaben zu Geschäften der X. machen. Sie hat zudem Angaben zu weiteren auf dem deutschen Markt tätigen Handelsvertretern der X. machen können (S. 4 des Schriftsatzes vom 01.12.2022, Bl. 455 d. A.). Auch in zweiter Instanz hat die die Beklagte etwa zur Höhe der Provisionszahlungsansprüche des Klägers durchaus vortragen können; in beiden Instanzen sah sie sich imstande, einen sehr konkreten Betrag von 53.962,88 € unstreitig zu stellen (S. 21 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 77 d. A.). Zum Anderen legt die Beklagte unzureichend dar, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die Unterlagen zu beschaffen. Die behauptete Löschung im Handelsregister und der etwaige Entfall der Rechtsfähigkeit besagen nichts über die Realisierbarkeit der vom Landgericht angesprochenen Möglichkeit der Anforderung der benötigten Auskünfte beim Liquidator, worauf in der Berufungsbegründungsschrift indes nicht eingegangen wird. d) Übereinstimmend mit dem Landgericht geht der Senat von einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31.12.2016 aus. Dem Unternehmer, der eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen hat, ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich später auf einen anderen Zeitpunkt der Beendigung der vertraglichen Beziehung zu berufen, weil der Handelsvertreter schutzwürdig auf den mitgeteilten Beendigungszeitpunkt vertrauen darf (BGH, Urteil vom 20.02.1969, VII ZR 101/67, BB 1969, 380 f.; Hopt, Kommentar zum HGB, 42. Auflage 2023, § 89 HGB, Rn. 23; ders., Handelsvertreterrecht, 6. Auflage 2019, § 89 HGB, Rn. 23; Sonnenschein/Weitemeyer in: Heymann, Kommentar zum HGB, 2. Auflage 1995, § 89 HGB, Rn. 33). Kündigt der Unternehmer unter Verstoß gegen das Fristenregime des § 89 HGB mit einer zu kurz bemessenen Kündigungsfrist, so ist ihm im Nachgang eine Berufung auf einen späteren Beendigungszeitpunkt nach § 242 BGB verwehrt, dies auch dann, wenn der Handelsvertreter sich mit der kürzeren Kündigungsfrist nicht einverstanden erklärt hat, weil unbeschadet dessen angenommen werden kann, dass er sich auf den vom Unternehmer bezeichneten Beendigungszeitpunkt einstellt (Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 6. Auflage 2021, § 89 HGB, Rn. 85). Diese Wertung findet ihre Grundlage in der auf § 242 BGB beruhenden Annahme der Unbeachtlichkeit widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Hiernach ist eine Rechtsausübung unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 12.11.2008, XII ZR 134/04, juris, Rn. 41 und vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 33; Beschluss vom 03.06.2020, IV ZB 9/19, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Berufung auf einen späteren Beendigungszeitpunkt mit der zuvor erklärten Kündigung zum 31.12.2016 sachlich unvereinbar ist, die Einhaltung der Fristen des § 89 HGB ausschließlich den Handelsvertreter schützen soll und dieser sich auf die Beendigung zum 31.12.2016 eingerichtet hatte, als die Beklagte mit E-Mail vom 23.12.2016 erstmals einräumt, die Kündigungsfrist zu kurz bemessen zu haben. Der von der Beklagten in Bezug genommenen Fundstelle (S. 23 der Berufungsbegündungsschrift, Bl. 79 d. A.: Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2014, § 89a HGB, Rn. 109 – entspricht Rn. 118 in der 4. Auflage 2020) kann eine abweichende Auffassung nicht entnommen werden. Löwisch thematisiert den Fall einer Akzeptanz der Kündigung durch den Gekündigten und nimmt für diesen Fall eine Bindung des Kündigenden an die zu kurz bemessene Frist an. Mit der Frage, inwieweit dem Kündigenden unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens eine spätere Berufung auf eine längere Kündigungsfrist nach Treu und Glauben trotz nicht nach außen erkennbar gewordener Akzeptanz der Kündigung allein deshalb verwehrt ist, weil anzunehmen ist, dass sich der Gekündigte trotz etwaigen Widerspruchs auf eine Beendigung der vertraglichen Beziehung zu dem vom Kündigenden genannten Zeitpunkt eingestellt hat, befasst sich Löwisch hingegen nicht. Dass er mit seinen Ausführungen für einen solchen Fall nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dass dann die Berufung auf die fehlerhaft zu kurz bemessene Frist zulässig sein solle, zeigt der Verweis von Löwisch in Fußnote 836 (4. Auflage; Fußnote 771 in der 3. Auflage) auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2009 (BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07, Rn. 14-20): Das Bundesarbeitsgericht erachtet hier die Berufung des Arbeitnehmers auf die Unwirksamkeit einer von ihm erklärten fristlosen Kündigung als treuwidrig, ohne hierfür auf eine Akzeptanz oder eine Hinnahme der Kündigung seitens des Arbeitgebers abzustellen. Jedenfalls folgt der Senat der vorstehend dargestellten, mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Einklang stehenden und bereits vom Landgericht in Bezug genommenen Ansicht von Emde. e) Der Ausgleichsanspruch ist nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen; insbesondere fehlt es an einem die Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund, da der Kläger nicht gegen das in § 8 des Handelsvertretervertrages geregelte Wettbewerbsverbot verstoßen hat. § 8 des Handelsvertretervertrages verbot dem Kläger Tätigkeiten in mittelbarer oder unmittelbarer Konkurrenz zur X. Dies impliziert indes gerade kein Verbot für den Handelsvertreter, mit dem Unternehmer eine Diskussion über die Frage zu führen, inwieweit eine beabsichtigte Tätigkeit dem Konkurrenzverbot unterfallen würde. § 8 des Handelsvertretervertrages normiert eine Unterlassungsverpflichtung, gegen die durch konkretes Handeln für ein Konkurrenzunternehmen verstoßen werden kann, entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 26 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82 d. A.) aber nicht durch die bloße Absicht und deren Kundgabe. Wie schon in erster Instanz trägt die Beklagte nicht vor, der Kläger sei für die Firma W. tätig geworden und dies habe die X. zur Kündigung veranlasst, sondern lediglich, dass er hierüber mit Vertretern der X. diskutiert und die Aufnahme einer Tätigkeit für die Firma W. angekündiigt habe (S. 6 f. der Klageerwiderung vom 29.11.2018, Bl. 137 f. der LG-Akte; S. 6 des Schriftsatzes vom 23.11.2022, Bl. 457 der LG-Akte; S. 26 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 82 f. d. A.). Soweit die Beklagte auf ihre Beweisschwierigkeiten abstellt (S. 27 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 83n d. A.), verfängt dies daher nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagte schon keinen Sachverhalt vorträgt, der als Wettbewerbsverstoß bewertet werden könnte und zu dem Einzelheiten zu benennen dann dem Kläger abverlangt werden könnte. f) Zur Frage der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs binnen der Jahresfrist (S. 28 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 84 d. A.), verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 17 des angefochtenen Urteils, die zu ergänzen das Berufungsvorbringen keine Veranlassung gibt. g) Der Buchauszuganspruch besteht in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange. Eine Beschränkung auf die in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag vom 01.01.2009 (Anl. K 2, Anlagenheft I zur LG-Akte, Bl. 21-24) aufgeführten Kunden ist schon deshalb nicht angezeigt, weil die X. nach § 4 Nr. 2 des Handelsvertretervertrages verpflichtet war, die vom Kläger geworbenen Kunden in die Liste aufzunehmen und § 4 Nr. 5 für die Provisionierung von nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte unabhängig von der Liste nur auf die Kausalität der Vermittlungsleistung des Handelsvertreters abstellt. Der Kläger benötigt daher die geltend gemachten Informationen, um mögliche weitere Provisionsansprüche berechnen zu können, worauf bereits das Landgericht zutreffend hinwies (S. 18 des angefochtenen Urteils). h) Die Einrede der Verjährung (S. 28 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 84 f. d. A.) greift nicht durch. Gegenüber der Beklagten konnte schon keine Verjährung eintreten, weil die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gläubiger u. a. von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, was im Falle der Gesamtschuld bedeutet, dass in Anwendung von § 425 Abs. 2 BGB eine etwaige Verjährung von Ansprüchen gegen einen der Gesamtschuldner nicht für den anderen wirkt und insbesondere dann, wenn der Gläubiger von der Person des weiteren Gesamtschuldners erst später erfährt, gegenüber diesem Gesamtschuldner erst zum Jahresende nach diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann (BGH, Urteile vom 12.12.2000, VI ZR 345/99, juris, Rn. 11-13; vom 18.10.2000, XII ZR 85/98, juris, Rn. 14; vom 06.12.2001, IX ZR 158/00, juris, Rn. 10 und vom 04.06.2014, IV ZR 348/13, juris, Rn. 25). Von der Person der Beklagten erlangte der Kläger indes erst über die Zustellversuche im hiesigen Verfahren im Jahr 2018 Kenntnis (s. Bl. 30 ff. der LG-Akte). 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. II. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.