Leitsatz
III ZR 79/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 79/07 Verkündet am: 24. Januar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 A, § 157 D, § 315 Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein- geräumt werden, diese nachträglich zu sperren. Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte- resse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2007 wird zurückgewie- sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, unterhält bundesweit öffentli- che Fernsprecher. Diese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten ge- nutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gesprächsguthaben elektronisch gespeichert ist. Seit 1990 werden über einen ursprünglich von der Deutschen Bundespost Telekom, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann von dieser betriebenen und später von deren Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Cardservice GmbH fortgeführten Sammlerservice Telefonkarten mit besonde- ren Motiven verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt entstanden, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihre Werbung för- derte. So warb sie unter anderem für Kartenzubehör (beispielsweise Kartenle- 1 - 3 - segeräte, limitierte Cardboxen) und für Neuerscheinungen von Telefonkarten. Auch auf Telefonkarten warb sie für das Sammeln dieser Karten. Außerdem vertrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten limitierte Auflagen bestimmter Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen. Veranlasst durch diese Werbung erwarb der Kläger nach seinem Vortrag in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nomi- nalwert von 3.960 DM (= 2.024,72 €), um sie ungebraucht in seine Sammlung aufzunehmen. 2 Im Jahre 2001 sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgege- benen Telefonkarten, auf denen anders als bei später veräußerten Telefonkar- ten keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Kartenin- habern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue Telefon- karten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an. 3 Der Kläger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Er- satz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Er behauptet, durch die willkürliche Sperrung der Telefonkar- ten habe seine Sammlung um 7.715,64 € an Wert verloren. Bei Ausgabe der Sammlerkarten sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten klar gewesen, dass es gerade auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als wertbildenden Faktor ange- kommen sei. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.740,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wen- det sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.6 I. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle- gung angenommen, dass die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nach- träglich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil kein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass Telefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestanden habe, abtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hätten. Das gelte unabhängig davon, ob sich im Laufe der Jahre für die Karten ein Sammlermarkt entwickelt habe, bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt hät- ten und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu Sammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der Telefon- kartenerwerber einerseits und der Beklagten andererseits orientierte ergänzen- de Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gemäß § 315 BGB berechtigt gewesen sei, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträg- lich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. Die von der Beklag- ten vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung bis zum 31. Dezember 2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwerts entspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen müsse. 7 - 5 - Außerdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirk- sam zu begegnen. Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der Tele- fonkarten sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Samm- lerwerte entwickeln, trage der Sammler. II. Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Min- derung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befris- tung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Be- klagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. 8 1. Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso wie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funk- tionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninha- bern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGHZ 148, 74, 78). Diese Hauptleis- tungspflicht war hinsichtlich der Gültigkeit der Telefonkarten zunächst nicht nä- 9 - 6 - her ausgestaltet. Die Telefonkarten, die der Kläger nach seinem Vorbringen in den Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998 von der Beklagten herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschränkung des Geltungszeitraums. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden Gül- tigkeitsvermerks ursprünglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem Leistungsversprechen der Beklagten umfasst war. Jedenfalls durfte die Beklag- te die von dem Kläger erworbenen Telefonkarten nachträglich sperren. 2. Ein Recht zur nachträglichen Befristung der Telefonkarten hat das Beru- fungsgericht der Beklagten zutreffend im Wege einer ergänzenden Ver- tragsauslegung eingeräumt. 10 a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsausle- gung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Telefonkarten sind für den allgemeinen Verkehr bestimmt und im ganzen Bundesgebiet für die Nutzung der von der Beklagten unterhalte- nen öffentlichen Fernsprecher verbreitet. Deshalb ist im Interesse der Rechts- sicherheit und der Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzel- falls sachlich geboten (vgl. BGHZ 164, 286, 292 m.w.N. zum Verlust der Gültig- keit von Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt). 11 b) Die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glau- ben gemäß § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Ge- schäftsgrundlage (BGHZ 164, 286, 292 m.w.N.). Die in einem Telefonkartenver- trag getroffenen Regelungen sind der ergänzenden Vertragsauslegung zugäng- 12 - 7 - lich. Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaber- papiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so OLG Köln, ZIP 2000, 1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbau- er/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff m.w.N.). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden Ver- trag, dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann. c) Die ergänzende Vertragsauslegung führt zwar zu einem Recht der Beklagten, die Gültigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Te- lefonkarten nachträglich zu beschränken. Damit korrespondiert aber kein An- spruch des Karteninhabers auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten Karten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. Der Karteninhaber kann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem Guthaben verlangen. 13 aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Verein- barung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege- lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Rege- lungslücke ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gege- ben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraus- setzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren durfte. 14 - 8 - bb) Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Re- gelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. Senat BGHZ 158, 201, 207; BGHZ 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils m.w.N.). Zur Ausfüllung einer Vertragslücke bietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine vom Berufungsgericht präferierte entsprechende Anwendung des § 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den Belangen der leistenden Partei gerecht wird. Das Bestimmungsrecht muss nach dem in § 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Maßstab des billigen Ermessens ausgeübt werden. Zugunsten der anderen Partei greift der Schutzgedanke des § 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen Punkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht (vgl. BGHZ 41, 271, 275 f; 90, 69, 78 ff). 15 (1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean- standender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge dahingehend geeinigt hätten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nach- träglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen musste. Ein anerken- nenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergibt sich daraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten vorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausge- 16 - 9 - gebenen Telefonkarten ausschließt. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen (vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f). Dem ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit substanziiertem Vortrag entge- gen getreten. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. (2) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rech- nung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. Diese Umtauschmöglichkeit bietet die Beklagte nicht nur für die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen, von vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch für die hier streitge- genständlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem Gültigkeits- vermerk versehenen Karten. Da dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der Ge- genwert noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf Dauer und ohne Einschränkung erhalten bleibt, wird das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt. 17 (3) Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Te- lefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeb- lich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] § 157 Rn. 34 18 - 10 - m.w.N.). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstel- lung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts- fehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger reklamierte Bedeutung der fehlenden Be- fristung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar war und Grundlage der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge wurde. Al- lein die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebene Werbung, aus der der Kläger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet, für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammler- werte garantierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht eine unbegrenzte Telefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich der Sammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, Münzen) verbunden sind, können nicht dem die Sammel- - 11 - gegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gefördert hat. Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2006 - 10 O 564/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 U 113/06 -