Beschluss
4 StR 176/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung ist Förderung fremden Tuns, die sich auf Beförderung und Absetzen eines Täters an Tatortnähe beschränkt, regelmäßig als Beihilfe zu werten, nicht als Mittäterschaft.
• Bei Serien von Wohnungseinbruchdiebstählen ist für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen, ob sein Tatbeitrag einzelne Taten individuell fördert (Tatmehrheit) oder mehrere Taten durch einen einheitlichen Tatbeitrag verbunden werden (Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB).
• Sind einzelne Entscheidungen über tatmehrheitliche oder tateinheitliche Zuordnung rechtsfehlerhaft, kann der Schuldspruch geändert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden; dabei gilt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Serien von Wohnungseinbrüchen • Unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung ist Förderung fremden Tuns, die sich auf Beförderung und Absetzen eines Täters an Tatortnähe beschränkt, regelmäßig als Beihilfe zu werten, nicht als Mittäterschaft. • Bei Serien von Wohnungseinbruchdiebstählen ist für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen, ob sein Tatbeitrag einzelne Taten individuell fördert (Tatmehrheit) oder mehrere Taten durch einen einheitlichen Tatbeitrag verbunden werden (Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB). • Sind einzelne Entscheidungen über tatmehrheitliche oder tateinheitliche Zuordnung rechtsfehlerhaft, kann der Schuldspruch geändert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden; dabei gilt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte fuhr an mehreren Tagen mit seinem Pkw jeweils einen Tatgenossen zu Wohngebieten, setzte ihn dort ab und holte ihn nach der Tatausübung wieder ab. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen 19 Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls als Mittäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. In mehreren Tatgruppen beging der abgesetzte Tatgenosse jeweils zwei oder drei Einbrüche. Der Angeklagte rügte in der Revision die Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahme von Mittäterschaft und der gesonderten Bewertung einzelner Taten als real konkurrierend. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere, ob sein Beitrag als individuelle Tatförderung oder als ein einheitlicher Tatbeitrag zu werten sei. • Der Schuldspruch wegen Mittäterschaft im Fall II.1 hielt nicht stand: Die Feststellungen beschreiben allein das Befördern, Absetzen und Abholen des Täters; dies begründet nach der Rechtsprechung des BGH nur Förderung fremden Tuns und damit Beihilfe, nicht ohne Weiteres Mittäterschaft. • Zu den Fällen, in denen jeweils zwei oder drei Einbrüche durch denselben abgesetzten Täter begangen wurden, hat die Kammer nicht hinreichend eine individuelle, nur diese Einzeltaten fördernde Mitwirkung des Angeklagten festgestellt. Sein Beitrag bestand jeweils darin, den Tatgenossen in Tatortnähe abzusetzen und wieder aufzunehmen. • Nach der höchstrichterlichen Grundsätze ist bei einer Deliktserie für jeden Beteiligten getrennt festzustellen, ob sein Tatbeitrag einzelne Taten fördert (Tatmehrheit) oder mehrere Taten durch einen einheitlichen Beitrag verbunden werden (Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB). Maßgeblich ist der Umfang des individuellen Tatbeitrags. • Mangels ergänzender, abweichender tatsächlicher Feststellungen änderte der Senat den Schuldspruch: In einem Fall fällt Mittäterschaft weg, in mehreren Fällen sind die jeweils zwei oder drei Einbrüche für den Angeklagten als jeweils eine einheitliche Tat zusammenzufassen. • Die Änderungen führen zur Aufhebung der Einzelstrafen in den betroffenen Fällen und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung über Strafen und Kosten; dabei gilt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO, sodass neu festzusetzende Einzelstrafen die bisherigen Summen nicht übersteigen dürfen. Die Revision des Angeklagten führte teilweise zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Der Angeklagte wurde hinsichtlich eines Falls nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe anzusehen; in mehreren weiteren Fällen sind die jeweils zwei bzw. drei Einbrüche als jeweils eine einheitliche Tat zu werten. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen. Bei der Neufestsetzung der Strafen sind die Grenzen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, sodass die neuen Einzelstrafen die bisherigen Summen nicht überschreiten dürfen.