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Urteil

VI ZR 452/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Klausel, die bei grober Fahrlässigkeit des Mieters oder berechtigten Fahrers die volle Haftung regelt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Ist eine solche Klausel unwirksam, tritt nach § 306 Abs.2 BGB vorrangig die gesetzliche Regelung des § 81 Abs.2 VVG entsprechend an die Stelle und bestimmt das Maß der Haftung nach der Schwere des Verschuldens. • Die Beurteilung, ob Fahrlässigkeit grob ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung; das Berufungsgericht muss alle für die Würdigung relevanten Umstände, etwa Sichtverhältnisse an einer Ampel, berücksichtigen. • Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung wesentliche tatsächliche Feststellungen nicht trifft, ist die Entscheidung zum Nachteil des Beklagten aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit grob fahrlässigkeitsvorbehaltender Haftungsklausel; Ersatz durch §81 Abs.2 VVG • Eine in Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Klausel, die bei grober Fahrlässigkeit des Mieters oder berechtigten Fahrers die volle Haftung regelt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Ist eine solche Klausel unwirksam, tritt nach § 306 Abs.2 BGB vorrangig die gesetzliche Regelung des § 81 Abs.2 VVG entsprechend an die Stelle und bestimmt das Maß der Haftung nach der Schwere des Verschuldens. • Die Beurteilung, ob Fahrlässigkeit grob ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung; das Berufungsgericht muss alle für die Würdigung relevanten Umstände, etwa Sichtverhältnisse an einer Ampel, berücksichtigen. • Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung wesentliche tatsächliche Feststellungen nicht trifft, ist die Entscheidung zum Nachteil des Beklagten aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, forderte vom Beklagten Ersatz für Schäden an einem Mietfahrzeug, die dieser als Fahrer am 13. Juni 2010 verursachte, nachdem er bei Rot in eine Kreuzung eingefahren war. Im Mietvertrag war gegen Entgelt eine Haftungsfreistellung wie bei Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 350 € vereinbart; die AGB enthielten einen Vorbehalt, der bei grober Fahrlässigkeit volle Haftung vorsah. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab der Klägerin mit einer Haftungsquote von 50 % statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Revision des Beklagten richtete sich gegen die Feststellung der Grob fahrlässigkeit und gegen die Höhe der Haftungsquote. • Die Klausel, die bei grober Fahrlässigkeit volle Haftung vorbehält, weicht von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab und ist nach § 307 Abs.1 Satz1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel tritt nach § 306 Abs.2 BGB vorrangig eine gesetzliche Ersatzregelung ein; für die mietvertragliche Haftungsfreistellung ist entsprechend § 81 Abs.2 VVG heranzuziehen, weil die Freistellung am Leitbild der Kaskoversicherung zu messen ist. • § 81 Abs.2 VVG erlaubt eine leistungs- bzw. haftungsabhängige Kürzung nach der Schwere des Verschuldens; eine vollständige Freistellung bei grober Fahrlässigkeit ist in der Regel nicht geboten, vielmehr ist der Haftungsumfang am Grad des Verschuldens auszurichten. • Die tatrichterliche Würdigung, ob objektive und subjektive Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit vorliegen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt mit der Revision überprüfbar. • Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft Ausführungen zur Erkennbarkeit der Ampel nicht mit dem Vorbringen des Beklagten (Sichtbehinderung durch tief stehende Sonne) abgeglichen; deshalb ist die Bewertung der Fahrlässigkeit und die Festlegung der Kürzungsquote nicht revisionsfest. Die Revision des Beklagten hatte in Teilen Erfolg. Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten erkannte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über den Umfang einer Anspruchskürzung nach § 81 Abs.2 VVG, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Vertragsklausel, die bei grober Fahrlässigkeit volle Haftung anordnet, ist unwirksam; statt ihrer ist der Grundsatz des § 81 Abs.2 VVG entsprechend anzuwenden, so dass die Haftung nach der Schwere des Verschuldens zu bemessen ist. Da das Berufungsgericht jedoch wesentliche tatsächliche Umstände (z. B. die Frage der Erkennbarkeit der Ampel unter den vorliegenden Sichtverhältnissen) nicht ausreichend berücksichtigt hat, konnte die angeordnete Haftungsquote von 50 % nicht bestätigt werden. Das Berufungsgericht hat nun die Aufgabe, unter umfassender Abwägung aller Umstände neu festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Kürzung des Ersatzanspruchs gemäß § 81 Abs.2 VVG gerechtfertigt ist und entsprechend wieder zu entscheiden.