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Leitsatz

III ZR 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/21 Verkündet am: 27. Januar 2022 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UKlaG § 1, § 11 Satz 1 Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesände- rung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Be- stimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag ein- bezogen worden ist. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge- richts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2019 teil- weise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, das über die E-Mail-Adresse a. @t-online.de angelegte Nutzerkonto auf der Plattform www.f. com für die Klägerin freizuschalten und der Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren, namentlich - die Verwendung des Nachrichtensystems ("Messenger"), - das Einstellen von Beiträgen (Texte, Videos und Bilder) auf der eigenen Seite, - den Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet, - das Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder ein- zelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestat- ten, - das Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese ande- ren Nutzer dies gestatten. - 3 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klä- gerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klä- gerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sperrung des Nutzer- kontos der Klägerin für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes soziales Netzwerk (fortan: Netzwerk). Die Beklagte ist für Nutzer mit Sitz in Deutschland Anbieterin des Netz- werks. Zur Regelung von dessen Nutzung verwendet sie unter anderem von ihr vorgegebene Bedingungen. Die Nutzungsbedingungen zum Stand 30. Januar 2015 lauten auszugsweise wie folgt: 1 2 - 4 - "Erklärung der Rechte und Pflichten Diese Erklärung der Rechte und Pflichten ("Erklärung" oder "Bedingun- gen") beruht auf den F. -Grundsätzen und stellt unsere Nutzungs- bedingungen dar. Sie regelt unsere Beziehung zu Nutzern und anderen, die mit F. sowie mit F. -Marken, -Produkten und -Diensten interagieren, die wir die "F. -Dienste" oder "Dienste" nennen. Mit deiner Nutzung der F. -Dienste oder dem Zugriff darauf stimmst du dieser Erklärung in ihrer jeweils gemäß nachfolgendem Abschnitt 13 aktu- alisierten Fassung zu. ... 4. Registrierung und Kontosicherheit F. -Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an, und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Re- gistrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst: 1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf F. bereitstellen oder ohne Erlaubnis kein Profil für jemand anderen er- stellen. … 7. Du wirst dafür sorgen, dass deine Kontaktinformationen stets korrekt sind und sich auf dem neuesten Stand befinden. … 14. Beendigung Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder auf sonstige Art und Weise mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von F. für dich ganz oder teilweise einstellen. …" Die Klägerin meldete bei der Beklagten unter Angabe der E-Mail-Adresse a. @t-online.de und des Namens "A. I. " ein privates Nutzerkonto für das Netzwerk an. Bei der Anmeldung akzeptierte sie die vorgenannten Nut- zungsbedingungen. 3 - 5 - Am 16. Januar 2018 verurteilte das Landgericht Berlin (16 O 341/15, juris) die Beklagte in einem Verfahren nach § 1 des Gesetzes über Unterlassungskla- gen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) unter anderem, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Ver- träge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ih- ren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzube- ziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Ver- träge zu berufen: "[4 Registrierung und Kontosicherheit] …-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtun- gen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst: 1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf … bereitstellen … 7. Deine Kontaktdaten sind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten." Die gegen das Urteil erhobene Berufung nahm die Beklagte insoweit mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 zurück (KG Berlin, BeckRS 2019, 35233 Rn. 17, 48). Am 19. Januar 2018 sperrte die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin, nachdem diese der Aufforderung der Beklagten, ihren Profilnamen in ihren wah- ren Namen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Klägerin hat begehrt, der Beklagten unter Androhung von Zwangsmit- teln aufzugeben, das Nutzerkonto freizuschalten, ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu geben sowie alle etwaig gelöschten Beiträge 4 5 6 7 - 6 - der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen wiederher- zustellen (Klageantrag zu 1). Ferner hat sie Schadensersatz in Höhe von 50 € für jeden Tag der Kontosperrung (Klageantrag zu 2), Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 3a) und Freistellung von Rechtsanwalts- kosten für die Einholung von Deckungszusagen bei ihrer Rechtschutzversiche- rung (Klageantrag zu 3b) verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte - ohne die Androhung von Zwangsmit- teln - zur Freischaltung des Nutzerkontos, Gewährung des unbeschränkten Zu- griffs auf die Kontofunktionen und Wiederherstellung aller etwaig gelöschten Bei- träge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen nebst der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung des Antrags auf Schadensersatz gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs- gericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat weitgehend Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in GRUR 2021, 1099 veröffentlicht ist, hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausge- führt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Freischaltung ihres unter Pseudonym 8 9 10 - 7 - angelegten Nutzerkontos zu. Die in Ziffer 4 der maßgeblichen Nutzungsbedin- gungen der Beklagten statuierte Verpflichtung der F. -Nutzer, ihre wahren Namen und Daten anzugeben, halte der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB stand. Sie benachteilige den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 könnten für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Rechtskrafterstreckung nach § 11 UKlaG, abgeleitet werden. Das Landgericht Berlin habe seine Entscheidung in erster Linie auf das Erfordernis einer wirksa- men Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG aF gestützt, welche seit Geltung der Da- tenschutz-Grundverordnung nicht mehr in Kraft seien. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Klage "hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Freischaltung des Benutzerkontos der Klä- gerin)" abgewiesen hat. II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Klageantrag zu 1, soweit das Landgericht ihm stattgegeben hat. Der Revisionsantrag zu 1 ist darauf gerichtet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klä- gerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit die Revision zugelassen wor- den ist. 11 12 13 - 8 - Der schlagwortartige Klammerzusatz des Berufungsgerichts "Freischal- tung des Benutzerkontos der Klägerin" im Tenor zur Revisionszulassung hat keine weitere Beschränkung der Rechtsmittelzulassung zur Folge. Bei objektiver Auslegung erfasst dieser Klammerzusatz auch die über die bloße Freischaltung des Nutzerkontos hinausgehenden Begehren der Klägerin im Klageantrag zu 1. Diese stellen lediglich Konkretisierungen der mit der begehrten Freischaltung wiedereröffneten Möglichkeiten der Kontonutzung dar; diese sind zudem, wie sich aus der Verwendung des Wortes "namentlich" im Klageantrag zu 1 ergibt, nur exemplarisch aufgeführt. III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie für den dritten Rechtszug von Bedeutung sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punk- ten stand. Der im Revisionsverfahren noch anhängige Klageantrag zu 1 ist aller- dings unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller "etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen" gerichtet ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel begründet. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisions- rechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De- 14 15 16 - 9 - zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). 2. Der im Revisionsrechtszug verbliebene Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung aller "etwaig gelöschten Beiträge der Klägerin, Freund- schaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen" gerichtet ist. Er ist insoweit nicht hinreichend bestimmt. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erho- benen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Ent- scheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (z.B. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 8 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 in dem vorgenann- ten Umfang nicht. Ihm kann nicht ausreichend klar entnommen werden, was die Beklagte im Anschluss an die Freischaltung des Nutzerkontos wiederherstellen soll. Die Bezeichnung "etwaig gelöschte Beiträge der Klägerin, Freundschaftsbe- ziehungen und sonstigen Beziehungen" lässt schon offen, ob die Beklagte über- haupt etwas gelöscht hat. Der Streit darüber und gegebenenfalls, welche Bei- träge etc. gelöscht wurden, würde ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. 17 18 19 - 10 - 3. Soweit die Klägerin die Freischaltung des Nutzerkontos und die Gewäh- rung des unbeschränkten Zugriffs auf die Kontofunktionen begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig. Er ist in diesem Umfang auch begründet. a) Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Nutzung des Netz- werks. Einbezogen in diesen Vertrag sind die Nutzungsbedingungen der Beklag- ten zum Stand 30. Januar 2015 sowie die besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland zum Stand 2. Februar 2016. Davon hat der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel- lungen auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO). b) Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 5 der besonderen Nutzungs- bedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland i.V.m. Num- mer 15.1 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbraucherver- trag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). c) Die Klägerin kann von der Beklagten die Freischaltung ihres Nutzerkon- tos verlangen. Sie hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien ge- schlossenen Nutzungsvertrag einen Anspruch, dass ihr der Zugang zu ihrem 20 21 22 23 - 11 - Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber gewährt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 29). Die Beklagte hat kein Recht, die Erfüllung dieses An- spruchs zu verweigern. aa) Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass die Klägerin aufgrund der in den Vertrag einbezogenen Nutzungsbedingungen verpflichtet ist, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmungen unter Num- mer 4 dieser Bedingungen, aus denen sich eine solche Klarnamenpflicht der Nut- zer des Netzwerks ergibt, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Davon hat der Senat aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15, juris) zu nahezu wortgleichen Bestimmungen gemäß § 11 Satz 1 UKlaG auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestim- mung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 UKlaG beruhenden Unterlassungsgebot zuwider handelt, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlas- sungsurteils beruft. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die in den Nut- zungsvertrag der Parteien einbezogenen Bestimmungen zur Klarnamenpflicht er- füllt. (1) Die Beklagte handelt einem auf § 1 UKlaG beruhenden Unterlassungs- gebot zuwider, indem sie die Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin auf eine Missachtung ihrer Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stützt. Sie verstößt damit gegen das rechtskräftig gewordene Unterlassungsgebot unter Nummer 1 Buchst. b bb des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin in dem oben genannten Ver- bandsklageverfahren. Die Bestimmungen, auf die sich die Beklagte hiernach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik 24 25 - 12 - Deutschland haben, nicht berufen darf, entsprechen den von der Beklagten ver- wendeten Bestimmungen zur Klarnamenpflicht. Die Abweichung in der Formulie- rung der Bestimmung unter Nummer 4.7 der Nutzungsbedingungen ist unerheb- lich, weil sie sich nicht inhaltlich auswirkt. Der Unterlassungstenor erfasst auch inhaltsgleiche Bestimmungen. (2) Der Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 UKlaG steht nicht entgegen, dass die Nutzungsbedingungen in den Nutzungsvertrag einbezogen worden sind, bevor das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 rechtskräftig wurde. Das auf § 1 UKlaG beruhende Unterlassungsgebot erfasst auch zuvor abgeschlossene Verträge (vgl. zu §§ 13 ff AGBG: BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511 f). Die Zuwiderhandlung kann sowohl im Gebrauch von Bestimmungen bei Neuverträgen als auch - wie hier - in der Beru- fung auf Bestimmungen in Altverträgen liegen (vgl. Staudinger/Piekenbrock, BGB, Neubearbeitung 2019, § 11 UKlaG Rn. 9). (3) Die Klägerin hat sich hinreichend auf die Wirkungen des Urteils beru- fen. Es kann dabei auf sich beruhen, ob sich der Vertragspartner des Verwenders im Wege einer Einrede darauf berufen muss, dass die im Streit stehende Bestim- mung wegen eines Verstoßes des Verwenders gegen ein auf § 1 UKlaG beru- hendes Unterlassungsgebot unwirksam ist (vgl. Gaul, Festschrift Beitzke, S. 997, 1035 ff mwN; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 1; MüKo/Micklitz/Rott, ZPO, 6. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 9 f; Staudinger/Pieken- brock aaO Rn. 10), oder ob die Bindungswirkung nach § 11 Satz 1 UKlaG für den Individualprozess unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver- 26 27 - 13 - braucherverträgen (EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 43) nicht von der Erhebung ei- ner solchen Einrede abhängen darf (vgl. Staudinger/Piekenbrock aaO Rn. 5; Graf von Westphalen, ZIP 2012, 2469, 2470 ff; jurisPK-BGB/Baetge, 9. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 5; MüKo/Micklitz/Rott aaO Rn. 10; NK-BGB/Joachimsthaler/Walker, 4. Aufl., § 11 UKlaG Rn. 6a; aA Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 2a; Lin- dacher, EWiR 2012, 677, 678). Denn die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2018 auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 Bezug genommen und zu dem Berichterstatterhinweis des Berufungsgerichts auf eine mögliche "Rechtskrafterstreckung" dieses Urteils gemäß § 11 Satz 1 UKlaG er- klärt, dem sei nichts hinzuzufügen. Damit hat sie sich jedenfalls in einer den An- forderungen an eine Einrede genügenden Weise auf das gegen die Beklagte er- gangene Urteil des Landgerichts Berlin berufen. (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, dass seit dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung gilt. Ein Unterlassungs- titel kann zwar in seiner Wirkung für die Zukunft von einer späteren Gesetzesän- derung betroffen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb die Vollstreckung aus einem solchen Titel gemäß § 767 ZPO für unzu- lässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (BGH, Urteile vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 323 f; vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 11 und vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 18; jew. mwN). Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, Vollstreckungsab- wehrklage gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 erho- ben zu haben, steht die Datenschutz-Grundverordnung aber jedenfalls für den vorliegenden Individualprozess der gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von diesem Urteil ausgehenden Bindungswirkung nicht entgegen. 28 - 14 - (a) Eine spätere Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass die gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausge- hende Bindungswirkung für den Individualprozess entfällt, soweit dort die Wirk- samkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist. Sie ändert nichts daran, dass der rechtskräf- tig zur Unterlassung verurteilte Verwender sich zuvor nicht der im Streit stehen- den Bestimmung bedienen durfte. Diese Wirkung des Unterlassungsgebots ist nicht von der Gesetzesänderung betroffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 aaO S. 324). Für vor der Rechtsänderung in das Vertragswerk einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen entfällt durch die Gesetzesänderung auch nicht die Grundlage für die Bindungswirkung gemäß § 11 Satz 1 UKlaG. Dies gilt unab- hängig davon, wann die Bestimmungen aus dem Verbandsklageverfahren Ge- genstand eines Individualprozesses werden. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN und vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 307 BGB Rn. 117 mwN; Stoffels, AGB- Recht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 mwN). Hat die Bestimmung zu diesem Zeit- punkt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Ver- wenders geführt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann - ohne neue Einbeziehung in den Vertrag nach der Gesetzesänderung - nicht nachträg- lich Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 11 Satz 1 UKlaG selbst. Danach ist die entsprechende Bestimmung von Anfang an 29 30 - 15 - als unwirksam anzusehen, wenn der Verwender einem auf § 1 UKlaG beruhen- den (rechtskräftigen) Unterlassungsgebot zuwider gehandelt hat. Daran vermag eine nachträgliche Gesetzesänderung nichts mehr zu ändern. Dafür spricht auch die mit § 11 UKlaG bezweckte "Breitenwirkung" einer rechtskräftigen Verurteilung des Verwenders im Verbandsklageverfahren. Insbe- sondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. EuGH, EuZW 2012, 786 Rn. 42 f) wäre es mit dem Gesetzeszweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn die von der Verurteilung im Verbandsklageverfahren ausgehende Bindungswirkung wegen einer nach Einbeziehung der beanstande- ten Klausel erfolgten Gesetzesänderung entfallen würde. (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Datenschutz-Grundverord- nung der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 gemäß § 11 Satz 1 UKlaG im Streitfall nicht entgegen. Die Einbeziehung der hier im Streit stehenden Nutzungsbedingungen erfolgte jedenfalls vor dem 19. Januar 2018, weil das Nutzerkonto der Klägerin seither gesperrt ist. Die Da- tenschutz-Grundverordnung gilt erst seit dem 25. Mai 2018. Dafür, dass neue Allgemeine Geschäftsbedingungen nach diesem Zeitpunkt in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen wurden, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. bb) Die Beklagte kann gegen den Erfüllungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Klägerin habe auch unabhängig von den Nutzungsbedingungen ihren wahren Namen zumindest ihr, der Beklagten, bekannt zu geben. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als Anbieterin des Netzwerks - wie in der Re- visionsverhandlung erörtert - von den Nutzern grundsätzlich verlangen kann, bei der Registrierung für ein Nutzerkonto ihren wahren Namen anzugeben (vgl. 31 32 33 - 16 - Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 37; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 22). Der wahre Name der Klägerin ist der Beklagten jedenfalls zwischenzeitlich bekannt. cc) Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen dazu berechtigt, der Klägerin Zugang zu ihrem Nutzerkonto nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die Klägerin ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändert. Als Folge ihrer Unwirksamkeit fallen die Geschäftsbedingungen zur Klarnamenpflicht er- satzlos weg. Die Beklagte hat der Klägerin deshalb die Nutzung des Netzwerks unter Pseudonym zu ermöglichen. (1) Eine unwirksame Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt ersatzlos, wenn es an einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB fehlt, die an die Stelle der Bestimmung treten kann, und der ersatz- lose Wegfall der Bestimmung zu einer angemessenen, den typischen Interessen Rechnung tragenden Lösung führt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38 mwN und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234 Rn. 14). (2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (a) Eine gesetzliche Regelung, die an die Stelle der Klauseln der Beklag- ten zur Klarnamenpflicht treten könnte, steht nicht zur Verfügung. Dies gilt auch mit Blick auf - die allerdings ohnedies eine Klarnamenpflicht nur im Ausnahmefall zulassenden - (siehe unten (b)) - § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. No- vember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und § 19 Abs. 2 des Geset- 34 35 36 37 - 17 - zes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommu- nikation und bei Telemedien (TTDSG). Bei diesen Normen handelt es sich nicht um vertragsrechtliche, sondern um datenschutzrechtliche Vorschriften (vgl. BT- Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1). (b) Ohne die wirksame Vereinbarung einer Klarnamenpflicht hat die Klä- gerin allenfalls im Innenverhältnis zur Beklagten ihren Klarnamen anzugeben. Die (weitere) Nutzung des Netzwerks hat die Beklagte ihr unter Pseudonym zu ermöglichen. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Be- klagten folgt die Klarnamenpflicht für den Profilnamen des Nutzers nicht aus der Rechtsnatur des Nutzungsvertrags oder den übrigen Bestimmungen ihrer Allge- meinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Dem Internet ist die anonyme Nutzung immanent (BGH, Urteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 41 und vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14). Sofern sich aus den einzelnen Be- stimmungen oder aus sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, ist der Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks von einem verständigen und redli- chen Vertragspartner daher so zu verstehen, dass er als Profilnamen auch ein Pseudonym verwenden kann. Damit stimmt überein, dass der nationale Gesetz- geber in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF beziehungsweise mit Geltung ab dem 1. De- zember 2021 inhaltsgleich in § 19 Abs. 2 TTDSG - unter dem Vorbehalt der tech- nischen Möglichkeit und Zumutbarkeit - eine entsprechende Pflicht des Anbieters normiert hat. 38 39 40 - 18 - Die Beklagte hat dem Nutzer das Netzwerk als Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend seinem Auftrag Inhalte zu veröffent- lichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten In- halte zugänglich zu machen. Diese Pflichten sind kontobezogen. Ob der Nutzer als Profilnamen seinen Klarnamen verwendet, ist insoweit unerheblich (vgl. Se- nat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 35, 41). Die grundsätzlich unbeschränkt bestehende vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten besteht darin, dem Nutzer Zugang zu seinem Konto und zu den dort gespeicherten Inhalten sowie die Verfügungsmöglichkeit hierüber zu gewähren (Senat aaO Rn. 29). Ebenso wenig ist aus Nutzersicht die Verwendung des Klarnamens als Profilnamen erforderlich, um das Netzwerk nutzen zu können. Dies gilt insbeson- dere für die Kommunikation und Information über das Netzwerk. Beides kann unter Pseudonym erfolgen. Die Beklagte selbst hat den Bestimmungen zur Klar- namenpflicht nach ihrer systematischen Stellung in den Nutzungsbedingungen nur Bedeutung für die "Registrierung und Kontosicherheit" beigemessen. Auch aus den übrigen Nutzungsbedingungen, die nicht Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 waren, ergibt sich weder eine Pflicht noch die Notwendigkeit, dass der Nutzer das Netzwerk unter einem bestimmten Namen nutzt (vgl. zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen in der Revisionsinstanz: Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, WM 2017, 2212 Rn. 16 mwN). Die Beklagte hat schon nicht vermocht, entspre- chende (wirksame) Regelungen aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen. Auch ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass sich - außer aus den nach dem bindenden Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 41 42 43 - 19 - unwirksamen Regelungen - eine Klarnamenpflicht aus anderen Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ableiten ließe. (c) Der ersatzlose Wegfall der Bestimmungen zur Klarnamenpflicht stellt im Streitfall eine interessengerechte Lösung dar. Die Beklagte hat die dadurch begründete Vertragslage hinzunehmen, weil das Vertragsgefüge insoweit nicht völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls mit Blick da- rauf, dass ihr der wahre Name der Klägerin bereits bekannt ist, und die Klägerin bei der Bestimmung des Pseudonyms, unter dem sie das Netzwerk nutzen will, weiterhin die Grenzen allgemeiner Gesetze und Grundsätze zu wahren hat. d) Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Nutzungs- vertrag einen Anspruch, auf die vertraglich vereinbarten Funktionen des Kontos zugreifen zu können. Dazu gehören die im Klageantrag zu 1 aufgeführten und in den Nutzungsbedingungen beschriebenen "F. -Dienste". Die Beklagte kann der Klägerin auch insoweit nicht entgegenhalten, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen ändern zu müssen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Be- zug genommen. IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt 44 45 46 - 20 - und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.09.2019 - 31 O 227/18 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre -