Urteil
3 O 18/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigung des richterlichen Tatbestands nach § 320 ZPO ist möglich, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
• Bei widersprüchlichen Parteivorbringen reicht eine präzisierende, allgemein zutreffende Datumsangabe (z. B. ‚Mitte Juni 2007‘).
• Schreibfehler in Antragsangaben sind als offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, sofern der gemeinte Text eindeutig bestimmbar ist.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten • Berichtigung des richterlichen Tatbestands nach § 320 ZPO ist möglich, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. • Bei widersprüchlichen Parteivorbringen reicht eine präzisierende, allgemein zutreffende Datumsangabe (z. B. ‚Mitte Juni 2007‘). • Schreibfehler in Antragsangaben sind als offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, sofern der gemeinte Text eindeutig bestimmbar ist. Die Kläger beantragten gemäß § 320 ZPO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils der Kammer vom 16.04.2013. Sie rügten mehrere datumsbezogene und formale Fehler im Tatbestandstext: ein Treffen, das im Urteil als ‚Mitte Juni 2006‘ bezeichnet wurde, sollte als ‚Mitte Juni 2007‘ gefasst werden; ein Datum in einem Satz war von 2006 auf 2007 zu ändern; ferner beantragten sie die Korrektur einer Formulierung, die den Zahlungspflichtigen falsch nannte. Der Beklagte äußerte sich dazu und wies zum Teil abweichende Angaben zum Treffdatum vor. Das Gericht prüfte die Anträge auf offensichtliche Unrichtigkeit und berichtigte den Tatbestand in den beantragten Punkten teilweise, lehnte andere Antragsteile ab. • Zulässigkeit: Der Antrag der Kläger war gemäß § 320 ZPO zulässig und nach Anhörung des Beklagten zu prüfen. • Offensichtliche Unrichtigkeit: Eine Berichtigung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit vorzunehmen; das Gericht stellte fest, dass bei der Datumsangabe ‚Mitte Juni 2006‘ angesichts vorliegender Parteivorträge (15.06.2007 bzw. 14.06.2007) eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag und eine Korrektur auf ‚Mitte Juni 2007‘ vorzunehmen war. • Prüfung der Parteivorträge: Die Kläger hatten substantiiert vorgetragen, dass das Treffen am 15.06.2007 stattfand; der Beklagte nannte den 14.06.2007. Beide Angaben liegen in der Mitte des Monats Juni 2007, sodass die neutrale Angabe ‚Mitte Juni 2007‘ zutreffend und geeignet ist. • Schreibfehlerkorrektur: Die beanstandete Formulierung ‚Anfang des Jahres 2008 zahlte der Beklagte zu 1)‘ stellte sich als offensichtlicher Schreibfehler in der Antragsbezeichnung dar; das Gericht korrigierte die Stelle dort, wo der Text tatsächlich steht (Seite 4, nicht Seite 6). • Abweisung weiterer Anträge: Soweit über die konkret genannten Berichtigungen hinausgehende Änderungswünsche gestellt wurden, wurden diese zurückgewiesen, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit festgestellt werden konnte. Der Tatbestand des Urteils vom 16.04.2013 wurde im tenorierten Umfang berichtigt: ‚Mitte Juni 2007 kam es...‘ und die datumsbezogenen Stellen wurden entsprechend auf 2007 geändert; die fehlerhafte Bezeichnung der zahlenden Partei an der genannten Stelle wurde als Schreibfehler berichtigt. Der sonstige Berichtigungsantrag der Kläger wurde zurückgewiesen, da keine weitere offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Damit sind nur solche klar erkennbaren Fehler korrigiert worden, für weitere Änderungen fehlte es an der erforderlichen Offensichtlichkeit.