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Leitsatz

VII ZR 24/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I Z R 2 4 / 1 2 Verkündet am: 21. August 2014 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 301 Der Erlass eines Teilurteils über einen Vorschussanspruch in Höhe der für die Besei- tigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Kosten ist unzulässig, wenn der Be- steller daneben einen auf dieselben Mängel gestützten, auf Ersatz eines Mietausfalls sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Sachverständigenkosten gerichteten Schadenser- satzanspruch geltend macht, über den nicht zugleich entschieden wird. BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12 - OLG Frankfurt/Main LG Gießen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren am 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2011 teilweise aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Kla- geantrag gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung eines Kostenvor- schusses in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagten in unterschiedlichem Umfang auf Zah- lung von Vorschuss und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflich- tung zum Ersatz weiterer Mängelbeseitigungskosten und zum Ersatz weiterer Schäden wegen Mängeln an einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit ins- gesamt fünf Wohnungen in Anspruch. 1 - 3 - Die Kläger beauftragten die Beklagte zu 1 mit Vertrag vom 29. Dezember 2002/13. Januar 2003 mit der Lieferung und Erstellung eines Ausbauhauses der Ausbaustufe I, deren Umfang in der Bauleistungsbeschreibung näher um- schrieben ist. In § 14 des Vertrags war als Sonderleistung ein "erhöhter Schall- schutz wegen mehrerer Wohneinheiten im Gebäude" vereinbart. Die am Revi- sionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 war von den Klägern mit dem In- nenausbau beauftragt worden und die ebenfalls nicht beteiligte Beklagte zu 3 mit der Stellung des Bauantrags. Nach Errichtung des Hauses traten Mängel auf. Eine förmliche Abnahme sämtlicher Leistungen der Beklagten zu 1 erfolgte nicht. Nachdem die Kläger die Beklagte zu 1 erfolglos unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefor- dert hatten, beantragten sie wegen der Mängel, u.a. auch wegen eines unzu- reichenden Schallschutzes, die Durchführung eines selbständigen Beweisver- fahrens zur Feststellung der Mängel und zur Höhe der erforderlichen Mängel- beseitigungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wegen der Schallschutzmängel zur Zahlung eines Kostenvor- schusses in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Daneben hat es den Klägern gegen die Beklagte zu 1 einen u.a. auf diese Mängel gestützten Schadensersatzanspruch wegen eines entstandenen Mietausfallschadens und wegen von ihnen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten zuer- kannt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen, soweit diese auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Schallschutzmängel in Höhe von 49.884,80 € zuzüglich Zinsen gerichtet war. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger, soweit das Berufungsgericht einen Kostenvorschussanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Schallschutzmängel einschließlich Zinsen aberkannt hat, die Aufhe- bung des Teilurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilur- teils, soweit das Berufungsgericht einen Vorschussanspruch der Kläger in Höhe der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte zu 1 abgelehnt hat, und insoweit zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt aus, es könne hinsichtlich der Schallschutz- mängel von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Teilurteil Gebrauch ma- chen. Das Bestehen eines Kostenvorschussanspruchs in Höhe der Mängelbe- seitigungskosten sei hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden (Miet- ausfall, vorgerichtliche Kosten) präjudiziell. Es ist der Auffassung, den Klägern stehe wegen Mängeln des Schallschutzes an den Innendecken kein Anspruch auf Gewährleistung gegen die Beklagte zu 1 zu. Die Beklagte zu 1 habe die Decke über dem Erdgeschoss und über dem 1. Obergeschoss nach Ziff. 2.0 der Bauleistungsbeschreibung als massive Balkendecke mit aufliegender 22 mm Holzwerkstoffplatte geschuldet. Der weitere Innenausbau habe den Klä- 5 6 7 - 5 - gern selbst oblegen. Es sei unerheblich, dass im Bauvertrag die Herstellung eines erhöhten Schallschutzes vereinbart worden sei. Diese Verpflichtung habe sich mangels näherer Angaben allein auf die von der Beklagten zu 1 geschulde- te Werkleistung bezogen. Die mangelnde Tritt- und Luftschalldämmung der bei- den Innendecken des Hauses beruhe nach den Ausführungen der Sachver- ständigen jedoch nicht auf der Ausführung der Holzbalkendecke oder der da- rauf befestigten Holzwerkstoffplatte, sondern darauf, dass der weitere Ausbau und der Fußbodenaufbau mangelhaft ausgeführt worden seien. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor. Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil des Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander wi- dersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 11 = NZBau 2012, 440; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die im Zusammenhang mit dem streitgegen- ständlichen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Män- gelbeseitigungskosten erhebliche Vorfrage, ob die Beklagte zu 1 für die zu- grunde liegenden Schallschutzmängel einzustehen hat, stellt sich für die Ent- scheidung über den auf diese Mängel gestützten weiteren Schadensersatzan- 8 9 - 6 - spruch wegen des behaupteten Mietausfallschadens und der vorgerichtlich auf- gewendeten Sachverständigenkosten erneut. Es besteht deshalb die Gefahr, dass hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Vorschuss- und des Schadensersatzanspruchs einander widersprechende Entscheidungen erge- hen. Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, das erlassene Teilur- teil entfalte eine Bindungswirkung auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden, vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzan- sprüche auf Ersatz eines infolge der Schallschutzmängel entstandenen Miet- ausfallschadens sowie vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten, weil insoweit über einen einheitlichen Lebenssachverhalt entschieden werde, ist diese Auffassung rechtsirrig. Eine solche Bindungswirkung kommt dem Teilur- teil nicht zu. Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem recht- lichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge ge- fasst hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1997 - KZR 44/95, NJW 1997, 2954, 2955; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249, 250, jeweils m.w.N.). Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der zur Beseiti- gung von Schallschutzmängeln erforderlichen Mängelbeseitigungskosten ge- mäß § 637 Abs. 3 BGB und dem ergänzend geltend gemachten Schadenser- satzanspruch wegen eines infolge desselben Mangels entstandenen Mietaus- fallschadens sowie wegen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkos- ten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB handelt es sich um verschiedene 10 11 - 7 - Lebenssachverhalte und damit um verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche auf den Ausgleich unterschiedlicher Mangelfolgen gerichtet sind. Dies bedeutet, dass durch das angefochtene Teilurteil lediglich festge- stellt wird, dass den Klägern der geltend gemachte Vorschussanspruch wegen der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten in Höhe von 49.884,80 € gegen die Beklagte zu 1 nicht zusteht. Durch die Abweisung dieses Vorschussanspruchs wird jedoch nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1 auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der Schallschutzmängel entstandenen, über die Mängelbeseitigungs- kosten hinausgehenden Mietausfallschadens und der von ihnen vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten haben. 2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichende Schalldämmung verantwortlich, beruht auf ei- nem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei nicht für die unzureichende Entkoppelung der Decken von den Wänden verantwort- lich. Dies ergebe sich aus den Sanierungsvorschlägen der Sachverständigen, die die von der Beklagten zu 1 ausgeführte Holzbalkendecke einschließlich der aufgebrachten Holzwerkstoffplatte unangetastet ließen. Dieser Schluss ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht zutreffend. Denn es ist denkbar, dass die vom Sachverständigen P. beanstandete Geräuschübertragung über die flankieren- den Bauteile bereits durch Maßnahmen vermieden worden wäre, die die Bau- leistung der Beklagten zu 1 betrafen. Ob das der Fall ist, ist bislang nicht Ge- 12 13 14 - 8 - genstand der Begutachtung gewesen. Daraus, dass die Sachverständigen zur Sanierung Maßnahmen vorgesehen haben, die die Ausführung der Unterdecke, den weiteren Deckenaufbau sowie die Anbringung von Vorsatzschalen an den Wänden zum Gegenstand haben, folgt das nicht. Vielmehr können sie der An- sicht gewesen sein, dass Eingriffe in die von der Beklagten zu 1 erstellte De- ckenkonstruktion nicht mehr gewollt oder sinnvoll sind. Das Berufungsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit dieser Frage befassen und dem Sachverständigen konkret die Frage stellen müssen, ob die Beklagte zu 1 be- reits bei den von ihr zu erbringenden Bauleistungen Maßnahmen hätte treffen können und müssen, um die Voraussetzungen für den vereinbarten erhöhten Schallschutz zu schaffen. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 15.12.10 - 2 O 67/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.11 - 4 U 3/11 -