OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 284/13

BGH, Entscheidung vom

24mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Herausgabestreit um gerichtliche Vollstreckungstitel bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers am Besitz der Urkunde. • Hat der Antragsteller nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO geltend gemacht, ist der Wert der Beschwer grundsätzlich in der Höhe des vollstreckbaren Anspruchs anzusetzen und eine pauschale Herabsetzung auf Prozentwerte der Titelbeträge kann ermessensfehlerhaft sein. • Die Tatsache, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt und ein Betrag hinterlegt worden ist, reduziert den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, sofern die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Streitwerts bei Herausgabeverlangen gerichtlicher Vollstreckungstitel • Bei einem Herausgabestreit um gerichtliche Vollstreckungstitel bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers am Besitz der Urkunde. • Hat der Antragsteller nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO geltend gemacht, ist der Wert der Beschwer grundsätzlich in der Höhe des vollstreckbaren Anspruchs anzusetzen und eine pauschale Herabsetzung auf Prozentwerte der Titelbeträge kann ermessensfehlerhaft sein. • Die Tatsache, dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt und ein Betrag hinterlegt worden ist, reduziert den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, sofern die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt fortbesteht. Der Antragsteller verlangt von seiner geschiedenen Ehefrau (Antragsgegnerin zu 2) die Herausgabe zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 747,46 € und 40,07 €. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 (Antragsgegnerin zu 1) erwirkte auf Grundlage der Beschlüsse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; daraufhin behielt die Arbeitgeberin des Antragstellers 1.053,69 € ein und hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hob später den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, weil die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht die Verfahrensbevollmächtigte als Gläubigerin auswiesen. Der Antragsteller klagte auf Herausgabe der Titel; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof prüft die Rechtsbeschwerde, weil der Streitwert und damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels verkannt worden sein soll. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Senatsentscheidung erforderlich (§§ 117 Abs.1 Satz4,112 Nr.1 FamFG iVm §§522 Abs.1 Satz4,574 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands zu niedrig geschätzt. Maßgeblich ist nach § 61 Abs.1 FamFG (analog § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO) die Grenze von 600 €. Bei Herausgabeverlangen bemisst sich der Wert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers am Besitz der Urkunde; dieses Interesse zielt auf die Verhinderung eines Missbrauchs der Titel. • Ist nicht nach § 767 ZPO vorgegangen, kann der Gläubiger trotz zwischenzeitlicher Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckung weiterhin betreiben; daher ist für die Wertbemessung in solchen Fällen regelmäßig der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs zugrunde zu legen und nicht ein pauschaler Prozentsatz. • Die vorinstanzliche Reduktion auf 10 % der Titelbeträge ist ermessensfehlerhaft. Die Hinterlegung des von der Drittschuldnerin geleisteten Betrags ändert nichts daran, dass die Vollstreckbarkeit des Titels in voller Höhe fortbesteht und somit die Beschwer höher anzusetzen ist. • Folglich war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs.5, Abs.6 Satz2 FamFG zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts München II war begründet. Der Bundesgerichtshof hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück. Begründend stellt der Senat fest, dass der Streitwert der Herausgabeklage nicht im Wege einer pauschalen Herabsetzung auf 10 % der Titelbeträge zu bestimmen war, weil der Antragsteller nicht nach § 767 ZPO vorgegangen ist und die Vollstreckbarkeit der Titel insgesamt fortbesteht. Die Vorinstanz hat daher ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; die erneute Entscheidung hat den Streitwert korrekt zu bemessen und die weiteren Folgen zu regeln.