Leitsatz
XII ZR 63/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724BXIIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724BXIIZR63.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 63/23 vom 10. Juli 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 266; GVG § 17 a Abs. 5 und 6 a) Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen. b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzli- chen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statt- haft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gege- ben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745). BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts vom 22. Februar 2023 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 60.000 € Gründe: I. Die Antragstellerin, die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, nimmt diesen nach Veräußerung eines im Miteigentum der Beteiligten stehenden land- wirtschaftlichen Grundstücks und Ablösung gemeinsamer Verbindlichkeiten auf Rückzahlung eines von ihr behaupteten Darlehens in Höhe von 60.000 € in An- spruch. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden. Während der Ehe erwarben die Ehegatten zu hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück zur landwirtschaft- lichen Nutzung, das in erster Linie dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragsgeg- ners diente. Zuletzt lasteten auf dem Grundstück zur Absicherung verschiedener 1 2 - 3 - Bankkredite, für die auch die Antragstellerin haftete, Grundschulden in Höhe von insgesamt 210.000 €. Nach ihrer Trennung im Jahr 2009 verkauften die Beteiligten mit notariel- lem Kaufvertrag vom 22. Juni 2010 dieses Grundstück zum Preis von 120.000 €. Mit dem Verkaufserlös wurden die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten vollstän- dig abgelöst. Die Antragstellerin wurde aus der Mithaftung und aus einer über- nommenen Bürgschaft entlassen. Die Antragstellerin behauptet, dass sie mit dem Verkauf zur Entschuldung einverstanden gewesen sei, aber darauf bestanden habe, „ihren“ Erlösanteil von 60.000 € zu einem späteren Zeitpunkt vom Antragsgegner ausgezahlt zu erhal- ten. Einstweilen solle der Betrag als Darlehen gewährt werden. Nachdem sie vom Finanzamt aufgefordert wurde, Steuern auf ihren Anteil am Gewinn aus dem Grundstücksverkauf zu zahlen, kündigte sie mit Schreiben vom 27. Januar 2021 den von ihr behaupteten Darlehensvertrag zum 30. April 2021. Das Landgericht hat den Antragsgegner nach Durchführung einer Beweis- aufnahme verurteilt, an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Fa- miliensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur 3 4 5 6 - 4 - gegeben, wenn es - was hier nicht der Fall ist - in dieser Entscheidung zugelas- sen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaf- tigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen. 1. Bei dem bisher als allgemeine Zivilsache behandelten Verfahren han- delt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Ver- fahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals mitei- nander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Fa- miliengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten be- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familien- sachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung al- lein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Inte- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkei- ten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zu- sammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein 7 8 9 - 5 - inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirt- schaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (Senats- beschlüsse vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - juris Rn. 12 mwN und vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745 Rn. 7 mwN). Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegen- stand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klä- gerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 10 mwN). b) Gemessen daran ist hier vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen, weil der notwendige Zu- sammenhang zur Trennung und Scheidung der Beteiligten besteht. Das Grundstück, an dessen Verkaufserlös die Antragstellerin einen Anteil beansprucht, wurde von den Beteiligten während der Ehe zu hälftigem Miteigen- tum erworben. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte kurze Zeit nach der Tren- nung der Beteiligten. Der Verkaufserlös wurde sogleich von den Beteiligten ver- wendet, um Verbindlichkeiten zurückzuführen, die sie während der Ehe gemein- 10 11 12 - 6 - schaftlich eingegangen sind. Dabei dienten die Kredite jedenfalls nach dem Vor- trag des Antragsgegners nicht nur dessen landwirtschaftlichem Betrieb, sondern auch der gemeinsamen Lebensführung der Beteiligten während der Ehe. Für die von der Antragstellerin behauptete Darlehensgewährung stellt sich deshalb die Vorfrage, wer im Innenverhältnis der beiden Eheleute die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zu tragen gehabt hätte. Diese Frage hat sich das Landge- richt auch vorgelegt und wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgegriffen. Streitigkeiten wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung einschließlich möglicher Freistellungsansprüche zählen jedoch zu den Verfahren, die typischer- weise als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sind (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 266 Rn. 11; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 266 Rn. 16), weil sie regelmäßig die wirtschaftliche Entflech- tung der (vormaligen) Ehegatten betreffen. Der notwendige Zusammenhang iSv § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fehlt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin den behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, obwohl die Beteiligten sich bereits im Jahr 2009 getrennt haben und ihre Ehe im Jahr 2014 geschieden wurde. Eine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusam- menhang nicht mehr besteht, gibt es nicht (vgl. BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Im vorliegenden Fall steht jedenfalls die von der Antragstel- lerin behauptete Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien. Dass die Antragstellerin den Darlehensrückzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, fällt dagegen nicht entscheidend ins Gewicht. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin sollte der Antragsgegner das Darle- hen erst dann zurückzahlen, wenn er wieder „liquide“ sei. Einen konkreten Ter- min zur Rückzahlung des Darlehens hatten die Beteiligten demnach nicht verein- 13 - 7 - bart. Deshalb hat die vorliegende Streitigkeit durch den zeitlichen Abstand zwi- schen Trennung und Scheidung der Parteien ihren familienrechtlichen Bezug nicht verloren. Trennung und Scheidung der Parteien waren in tatsächlicher Hin- sicht für die geltend gemachte Rechtsfolge jedenfalls ursächlich. Das Verfahren dient somit der wirtschaftlichen Entflechtung der mittlerweile geschiedenen Ehe- leute, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd er- scheint. 2. Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zuläs- sig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwen- dung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrens- recht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745 Rn. 10 mwN und vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 13). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Ver- fahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entschei- dung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Ver- fahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes 14 15 - 8 - Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bun- desgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens (hier: wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft wäre. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Ent- scheidung über die Zulassung deshalb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Ent- scheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 21. Feb- ruar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745 Rn. 11 mwN). Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statt- haft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Familiengericht durch Beschluss entschieden hätte und in zweiter Instanz ein Senat für Familien- sachen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Im Beschwerdebe- schluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber ent- scheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zu- lassung wäre aber ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine Nichtzulas- sungsbeschwerde, nicht gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man dem Be- schwerdeführer ein Rechtsmittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachbehandlung nicht zustünde. Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit einer Ent- scheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entschei- dung des zweitinstanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behand- lung als Zivilsache stattgefunden. Das Oberlandesgericht hat sich als Berufungs- gericht im Rahmen seines Beschlusses mit dem Vorliegen von Zulassungsgrün- 16 - 9 - den nach § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müs- sen, wie sie für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - NJW-RR 2024, 745 Rn. 12 mwN). 3. An dieser den Beteiligten durch Hinweisbeschluss vom 6. März 2024 mitgeteilten Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Prüfung des Vorbrin- gens des Antragsgegners in dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2024 fest. Insbe- sondere steht dem nicht entgegen, dass nach der für die Abgrenzung der gericht- lichen Zuständigkeiten in der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit maß- geblichen Vorschrift des § 17 a Abs. 5 und 6 GVG (vgl. auch Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 65 Rn. 22) das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Beschränkung der Prüfungskompe- tenz des Rechtsmittelgerichts bezieht sich nur auf die Prüfung der funktionellen Zuständigkeit der Instanzgerichte. Insoweit haben die Rechtsmittelgerichte die ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Entscheidung der Instanzge- richte über die eigene Rechtswegzuständigkeit als bindend hinzunehmen (BT-Drucks. 11/7030, 38). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Verfahrensvorschriften das aufgrund der formalen Anknüpfung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen hat. Eine fehlerhafte, aber bindende Beurteilung des Rechtsweges hindert jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familien- sachen nicht daran, das Rechtsmittelverfahren nach den richtigen Verfahrens- vorschriften zu führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000, 1001 und vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13 - FamRZ 2014, 1996 Rn. 6; BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 5. November 2008 (XII ZR 103/07 - 17 - 10 - FamRZ 2009, 219), die eine andere Fallgestaltung betrifft und zum früheren Ver- fahrensrecht ergangen ist, nichts Anderes. Der Antragsgegner erfährt hierdurch auch keine unzulässige Einschrän- kung seines Rechtsschutzes. Denn das Meistbegünstigungsprinzip will nur ver- hindern, dass eine Partei infolge der formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt wird. Es führt jedoch nicht dazu, dass ge- gen die verfahrensrechtlich inkorrekte Entscheidung des Oberlandesgerichts auch noch ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nicht- zulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof statthaft ist. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2022 - 2 O 506/21 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2023 - 6 U 74/22 - 18