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Beschluss

XII ZB 537/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei interner Teilung fondsgebundener betrieblicher Versorgungsanrechte kann der Ausgleichswert in der vom Versorgungsträger verwendeten Bezugsgröße (hier Fondsanteile) bestimmt werden, wenn diese Größe eindeutig bestimmbar ist. • Das Familiengericht hat bei interner Teilung die maßgebliche Fassung der Versorgungsregelung in der Entscheidungsformel zu benennen; das Versorgungssystem setzt das weitere Umsetzungsverfahren um. • Eine offene Tenorformel, die die Bestimmbarkeit des Titels nicht aus sich heraus sicherstellt, ist nicht zulässig. • § 5, § 10, § 11 und § 45 VersAusglG sind maßgeblich; § 4 Abs. 5 BetrAVG sowie gegebenenfalls VVG-Regelungen sind ergänzend zu beachten.
Entscheidungsgründe
Interne Teilung fondsgebundener Betriebsrenten: Bestimmung in Fondsanteilen möglich • Bei interner Teilung fondsgebundener betrieblicher Versorgungsanrechte kann der Ausgleichswert in der vom Versorgungsträger verwendeten Bezugsgröße (hier Fondsanteile) bestimmt werden, wenn diese Größe eindeutig bestimmbar ist. • Das Familiengericht hat bei interner Teilung die maßgebliche Fassung der Versorgungsregelung in der Entscheidungsformel zu benennen; das Versorgungssystem setzt das weitere Umsetzungsverfahren um. • Eine offene Tenorformel, die die Bestimmbarkeit des Titels nicht aus sich heraus sicherstellt, ist nicht zulässig. • § 5, § 10, § 11 und § 45 VersAusglG sind maßgeblich; § 4 Abs. 5 BetrAVG sowie gegebenenfalls VVG-Regelungen sind ergänzend zu beachten. Die Ehe wurde geschieden; streitig war der Versorgungsausgleich aus einem betrieblichen Anrecht der Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds (Pensionsplan 2001). Das Amtsgericht hatte intern geteilt und dem Antragssteller ein auf das Ehezeitende (31.08.2011) bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fondsanteilen übertragen. Der Pensionsfonds beanstandete die Tenorformulierung und verlangte die Benennung der konkreten Fassung der Versorgungsregelung sowie eine "offene" Formel zur Erfassung von Wertveränderungen bis zur Umsetzung. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung und setzte den Ausgleichswert in Euro (8.845,37 €) fest; der Pensionsfonds erhob Rechtsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Bezugsgröße Fondsanteile, die Bestimmbarkeit des Titels und die Vorgaben für die Beschlussformel zu entscheiden. • Der Versorgungsausgleich ist nach den Vorgaben des VersAusglG in der vom Versorgungsträger im jeweiligen System verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen (§ 5 Abs.1, § 39 Abs.2 VersAusglG). • § 45 Abs.1 VersAusglG erlaubt zwar bei Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge die Angabe als Renten- oder Kapitalwert, schließt jedoch andere systemgerechte Bezugsgrößen (z.B. Fondsanteile) nicht aus; die letztliche Festlegung obliegt dem Gericht unter Prüfung der Versorgungsordnung. • Die Teilungsordnung des Pensionsfonds erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs.1 VersAusglG, weil sie eine gleichwertige Teilhabe sicherstellt und die Umsetzung der internen Teilung als Beitragszahlung in die Abteilung A regelt. • Bei fondsgebundenen Anrechten sind Fondsanteile als Bezugsgröße zulässig, wenn sie eindeutig bestimmbar sind; dies steht der Zweckregel des § 45 Abs.1 VersAusglG nicht entgegen. • Eine "offene" Beschlussformel, die die Bestimmbarkeit des Titels nicht aus sich heraus gewährleistet, verletzt das Bestimmtheitsgebot und ist unzulässig; zugleich ist aber die konkrete Fassung der Versorgungsregelung in der Entscheidungsformel zu benennen. • Das Familiengericht hat sich auf die Festlegung des Ausgleichswerts in der vom Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zu beschränken; die sachgerechte Umsetzung und Berücksichtigung nachehezeitlicher Bestandsänderungen nach der Teilungsordnung obliegt dem Versorgungsträger. • Der Senat nahm ergänzend in die Entscheidungsformel die bei der Ermittlung des Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten auf, deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsbeschwerde des Pensionsfonds hatte teilweise Erfolg: Der BGH hob den Teil der OLG-Entscheidung auf und änderte die Beschlussformel dahin ab, dass die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers als Übertragung eines auf das Ehezeitende bezogenen Anrechts in Fondsanteilen (13,3874 Fondsanteile, Abteilung A) bei Einberechnung der angemessenen Teilungskosten (200 €) angeordnet wird. Der Pensionsfonds erhielt damit in der Beschlussformel die von ihm geforderte Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung; eine weitergehende "offene" Tenorierung wurde jedoch abgelehnt, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Festlegung des Ausgleichswertes in der systemeigenen Bezugsgröße und die Prüfung der Teilungsordnung Aufgabe des Familiengerichts sind, während die konkrete Umsetzung nach den Regeln der Teilungsordnung Sache des Versorgungsträgers bleibt. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.