OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 622/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 622/15 vom 26. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 26, 280 Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht auf- grund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt wer- den (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 - LG Konstanz AG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Be- hörden, darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt 1 2 - 3 - für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiede- ner vermeintlicher Straftaten. Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offen- sichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Auf- gabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Auf- gabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert, die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für ei- ne Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachver- ständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differenzial-diagnostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen werden. Die Diagnose der Sachver- ständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichtigung der verschiedenen Eingaben des Betroffenen. Die Diag- nose sei nachvollziehbar. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwer- de nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Ver- dachtsdiagnose gründet. a) Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschlüs- se vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN; vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11). b) Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutach- ten nicht gerecht. Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Be- schlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine parano- ide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen - insoweit zutreffenden - Ausführungen im Tatbestand, wonach die Sachver- ständige vom "Verdacht" einer Psychose ausgegangen sei. Dies entspricht dem - sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden - Sachverstän- digengutachten der Amtsärztin. Danach besteht der "Verdacht", dass der Be- troffene an einer "paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Differenzialdiagnose: wahnhafte Störung" leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung durch- zuführen, die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht. 6 7 8 9 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe- ben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 10.08.2015 - XVII 265/15 - LG Konstanz, Entscheidung vom 07.12.2015 - C 12 T 179/15 - 10