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Leitsatz

VI ZR 76/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 76/14 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1004 Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Ver- dachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Be- troffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchti- gung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichter- stattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhal- ten werde. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Pauge sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilse- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu- ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, früher Chefjustiziar der H.-Bank, nimmt die auf Beklagtensei- te allein noch beteiligte Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Richtigstel- lung einer ihn betreffenden Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt ein Nachrichtenmagazin, in dem am 23. August 2010 unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" unter voller Nennung der im Folgenden abge- kürzt wiedergegebenen Namen und Firmen über die H.-Bank berichtet wurde: 1 - 3 - Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staats- anwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbe- zichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen ei- nen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Weiter heißt es: "Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wäre das eine neue Dimension in der Skandalchronik der Katastrophenbank," die mehrheitlich im Staatseigentum stehe, wegen hochriskanter und verlustreicher Geschäfte mit "Schrottpapieren" ins Visier der Strafverfolger geraten sei und mit staatli- chen Mitteln in Milliardenhöhe habe "vor dem Untergang bewahrt" werden müs- sen. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H.-Bank bei einem ver- traulichen Treffen vom 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag: "Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Sei- teneingang der H.-Bank-Zentrale in der […] Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger] persönlich ha- be ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Che- fin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.´s Büro eine Wanze installiert. ‚Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkor- rekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten’, heißt es im Protokoll." 2 - 4 - Im Folgenden wird in dem Beitrag eine Stellungnahme des P.-Vertreters wiedergegeben, der sich zwar an ein Treffen mit dem früheren Sicherheitsbera- ter, dem Kläger und F. erinnern könne, das aber - so der P.-Vertreter - eine an- dere Angelegenheit betroffen habe; "illegale Aktionen des Mannes kenne man nicht". Im Anschluss daran heißt es in dem Beitrag, der frühere Sicherheitsbera- ter habe laut dem Protokoll des Treffens vom 29. Juli 2010 weiter berichtet, er sei auch in R.´s Privatwohnung eingedrungen und habe dort vergebens ver- sucht, die Telefonleitung so zu manipulieren, dass R. auch zu Hause habe ab- gehört werden können. Ferner - so der Beitrag - habe der frühere Sicherheits- berater erklärt, er - und nicht R. - sei es gewesen, der jene Papiere "verschickt" habe, die zu R.'s Kündigung geführt hätten. "In diese Aufträge sei seiner Wahr- nehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Weiter heißt es in dem Beitrag, G. - der Kläger - dementiere mit Nachdruck. Er habe über seinen Anwalt mitteilen lassen, von den angeblichen Vorgängen kei- ne Kenntnis zu haben und erst recht nicht in irgendeiner Weise daran beteiligt gewesen zu sein. Dennoch - so der Beitrag - sei G. "momentan" von seinen Aufgaben entbunden worden. Auf Grund der Aussagen des früheren Sicher- heitsberaters habe eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank beauftragte Anwaltskanzlei Anzeige gegen den Berater erstattet. Ferner habe ein bei dem Treffen vom 29. Juli 2010 anwesender Vertreter der Bank sich bei der Staats- anwaltschaft als Zeuge gemeldet. Weiter heißt es: "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" Im weiteren Text heißt es schließlich: "Fest steht, dass G. [der Kläger] und N. [der Vorstandsvorsitzende] im Februar 2009 eine Geheimoperation star- 3 4 - 5 - teten, um R. und drei weitere Vorstandskollegen des Geheimnisverrats zu über- führen." Dem Beitrag lag ein nicht unterzeichnetes Protokoll über den angebli- chen Inhalt des Gesprächs vom 29. Juli 2010 zugrunde, demzufolge ein Herr U. als ehemaliger Subunternehmer der P. AG gegenüber Vertretern der H.-Bank eingeräumt hatte, die in dem Beitrag geschilderten, gegen R. gerichteten Hand- lungen vorgenommen zu haben. In dem Protokoll heißt es, "in diese Aufträge sei Herrn U.'s Wahrnehmung nach jedes Mal der Leiter der Rechtsabteilung involviert gewesen." Nachdem U. von diesem Protokoll Kenntnis erlangt hatte, erklärte er am 22. August 2010 vor einem Notar, er habe die im Protokoll fest- gehaltenen Aussagen so zu keinem Zeitpunkt gemacht; die Aussagen seien auch inhaltlich falsch. Der Beklagten war diese notarielle Erklärung zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Beitrags nicht bekannt. Ein gegen U. und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2012 mangels hin- reichenden Tatverdachts eingestellt. Das Landgericht hat die Beklagte sinngemäß verurteilt richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Gemäß einem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsan- trag des Klägers hat es die Beklagte stattdessen verurteilt, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins im redaktionellen Teil mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung unter Verwendung der Überschrift "Richtigstellung" und mit Ankündigung im Inhalts- verzeichnis eine Erklärung des Inhalts zu veröffentlichen, dass sie in dem Be- richt vom 23. August 2010 durch die oben in Kursivschrift zitierten und in der Erklärung wiederzugebenden Äußerungen den Verdacht erweckt habe, der 5 6 - 6 - Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, und sie diesen Verdacht nicht aufrechterhalte. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2014, 354 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB, § 186 StGB zu. Bei einer unzutreffenden Verdachtsäußerung, die nicht in Form einer echten Frage erfolge, komme ein Berichtigungsanspruch in Betracht, wenn der geäußerte Verdacht geeignet sei, das Ansehen des Be- troffenen in beträchtlicher Weise herabzusetzen, und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Denn danach begegne es keinen verfassungsrechtlichen Be- denken, bei einer Verdachtsberichterstattung einen Folgenbeseitigungsan- spruch anzunehmen, wenn eine rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht darstelle und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlich- keitsrechts andauere. Nach dieser Rechtsprechung sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dem Betroffenen das Recht zubillig- 7 8 - 7 - ten, eine ergänzende Meldung über den für ihn günstigen Ausgang des Straf- verfahrens zu verlangen. Eine Erklärung, dass der Verdacht unberechtigt sei, könne nicht verlangt werden, da die Beklagte nicht behauptet habe, der Ver- dacht sei berechtigt. Abgesehen von den Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren mit einem Freispruch beendet worden sei und der Betroffene insoweit eine ergän- zende Mitteilung verlangen könne, setze ein Anspruch auf Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung voraus, dass sich nach der Berichterstattung herausstelle, dass der Verdacht unberechtigt sei. Dafür trage der Anspruchstel- ler die Beweislast. Im Streitfall sei der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Ab- hörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Ausgangspunkt für den Verdacht seien die Angaben U.'s, die dieser nach der Behauptung der Beklag- ten zunächst in einer Besprechung vom 29. Juli 2010 gemacht und sodann in Telefonaten gegenüber den Autoren des Berichts wiederholt habe. Selbst wenn U. diese Angaben tatsächlich gemacht haben sollte, seien sie nach den glaub- haften Aussagen der dazu vernommenen Zeugen jedenfalls inhaltlich unwahr. Der von der Beklagten verbreitete Verdacht sei schwerwiegend und ehr- abschneidend. Da die mit dem Verdacht verbundene Rufbeeinträchtigung ohne Zweifel fortdauere, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Veröffentlichung ei- ner Erklärung, wonach der Verdacht nicht aufrechterhalten werde. Die vom Landgericht zuerkannte Fassung der Erklärung gehe demgegenüber zu weit. Ob die Verdachtsberichterstattung der Beklagten rechtmäßig gewesen sei, sei für den zuerkannten Berichtigungsanspruch nicht von Bedeutung. Es reiche, dass der von ihr geschaffene Störungszustand als rechtswidrig fortdaue- re. Davon abgesehen habe die Beklagte nicht dargelegt, die Voraussetzungen 9 10 11 - 8 - einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Sie habe keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan. Selbst wenn man meinte, die Angaben U.´s rechtfertigten den Verdacht, sei der Be- klagten vorzuwerfen, jedenfalls ihrer Recherchepflicht nicht genügt zu haben. Angesichts des für den Kläger außerordentlich schwerwiegenden Vorwurfs ha- be es nach der Bestätigung der Vorwürfe durch U. nahe gelegen, die übrigen an dem angeblichen spätabendlichen Treffen beteiligten Personen anzuhören. Zwar habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen den hochrangigen Vertreter der P. AG und den Kläger angehört. Sie habe es aber ohne erkennbaren Grund unterlassen, auch F. als weitere angeblich Beteiligte zu dem Treffen zu befra- gen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte unabhängig da- von, ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorgelegen habe oder nicht, ein Richtigstellungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB mit dem ausgeurteilten Inhalt zu. Auch die Hilfsbegründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, die Voraussetzungen einer zulässigen Ver- dachtsberichterstattung eingehalten zu haben, erweist sich als rechtsfehlerhaft. 1. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (BGH, Großer Zivilsenat, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 102; Senatsurteile vom 15. No- 12 13 - 9 - vember 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 und vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 11). Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des Senats zwi- schen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungsanspruchs, etwa einem Widerruf (Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6), einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit der Reportage (Senatsurteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 318 f.), einem Ab- rücken von übernommenen Äußerungen Dritter (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 189 ff.) oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kon- text übermittelt wird (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246, 2248; vgl. BVerfGE 97, 125, 150). Auch ein von der Rechtsprechung entwickelter "äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch", gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung bei günstigem Ausgang eines Straf- verfahrens nach ursprünglich rechtmäßiger Meldung über das Verfahren, be- gegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589). Schon in seinem Urteil vom 30. November 1971 (VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325) hat der Senat dem Betroffenen nach einem Bericht über seine nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung einen "Ergänzungsan- spruch" hinsichtlich des späteren Freispruchs zuerkannt. Auch die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten wird, teilweise als eingeschränkter Widerruf bezeichnet (vgl. dazu Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 14), stellt eine Konkretisierung des Berichtigungsanspruchs dar (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355). 2. Um der Eigenart der hier in Rede stehenden Verdachtsberichterstat- tung gerecht zu werden und im Streitfall die dem Ausgleich der Interessen angemessene Konkretisierung eines Berichtigungsanspruch zu bestimmen, 14 - 10 - kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf an, ob die angegriffene Berichterstattung den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Ver- dachtsberichterstattung genügte. Nur im Falle einer von Anfang an unzulässi- gen Verdachtsberichterstattung wäre ein Richtigstellungsanspruch gegeben. Soweit das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit in seiner Hilfsbegründung ver- neint hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesver- fassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt un- geklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Re- cherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfäl- tigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklä- rungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Pri- vatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grund- rechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 f.; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26 mwN). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlich- keitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzu- 15 16 - 11 - treffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Hand- lung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stel- lungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein In- formationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN; vom 11. De- zember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 26 und vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit der Begründung des Berufungsgerichts eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung nicht verneint werden. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen in dem Beitrag vom 23. August 2010 als Tatsachenbehauptungen in Gestalt einer Verdachtsberichterstattung angesehen. Einerseits lässt sich den Äuße- rungen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Behaup- tung eines feststehenden Sachverhalts entnehmen. Andererseits macht die Re- vision ohne Erfolg geltend, es werde nur eine Frage aufgeworfen, die einem Werturteil gleichstehe. (1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Ja- nuar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äuße- rung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. 17 18 19 - 12 - Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 20; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767). (2) Nach diesen Grundsätzen enthalten die angegriffenen Äußerungen die Darstellung des Verdachts, der Kläger sei an den angeblichen auf eine Falschbezichtigung R.'s abzielenden Maßnahmen beteiligt gewesen. Der Beitrag vom 23. August 2010 berichtet über das gegen einen frühe- ren Sicherheitsberater der Bank eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, R.'s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht sowie beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang zitiert der Bericht Aussagen des Beraters, wonach der Kläger an der Beauftra- gung dieser von ihm - dem Berater - durchgeführten Maßnahmen mitgewirkt habe. Dem stellt der Beitrag Stellungnahmen des Klägeranwalts und des an- geblich ebenfalls beteiligten P.-Vertreters gegenüber, in denen die Vorwürfe bestritten werden. Sodann wird geschildert, dass Vertreter der Bank sich auf Grund der Aussagen des früheren Sicherheitsberaters an die Staatsanwalt- schaft gewandt hätten. Dieser Darstellung entnimmt ein unbefangener Durchschnittsleser, dass eine Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen möglich er- scheint. Er nimmt an, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte, R. aus dem Vorstand zu drängen, und damit ein Motiv für die angeblichen Spitzelaktionen hatte; darauf zielen die Ausführungen im Artikel "R. stand seit Januar 2009 auf N.'s Abschussliste" und sei "von nun an sein [des Klägers] Gegner". Mit den 20 21 22 - 13 - protokollierten angeblichen Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wird dann ein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beteiligung geliefert und so vermit- telt, dass ein Verdacht "krimineller Methoden" und strafbarer Handlungen des Klägers besteht. Dies wird noch bekräftigt durch die weitere Darstellung, dass offenbar Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. mit dem korres- pondierten, was der "Security-Mann" (U.) zu Protokoll gegeben habe. Vor die- sem Hintergrund fasst er auch die nachfolgenden Sätze "Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeb- lichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" als Bestandteil der Verdachtsäußerung auf (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 159). Denn es handelt sich bei dem in Frageform gefassten zwei- ten Satz nicht um eine echte Frage, die einem Werturteil gleichstünde und we- gen der eine Richtigstellung nicht verlangt werden könnte. Ein Fragesatz ist nämlich keine echte Frage in diesem Sinne, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 f.; BVerfGE 85, 23, 31 ff.; BVerfG, NJW 2003, 660, 661; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Der im Streitfall zu beurteilende Fragesatz ist im Gesamtzusammenhang des Artikels schon nicht für verschiedene Antworten offen. Er zielt, wie sich aus dem Kontext ergibt, nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich "Ja, das (Mit- mischen bei angeblichen Spitzelaktionen) ist vorstellbar." Die Darstellungen der Motivationslage des Klägers und N.'s, der Entlastung des als Opfer dargestell- ten R.'s, der Suspendierung des Klägers, die Wiedergabe des Protokolls, die Erwähnung bisheriger Vorwürfe an die Manager - Leichtsinn, Inkompetenz, Größenwahn und das Versenken von Milliarden - und der Hinweis auf die Er- mittlungsergebnisse aus dem Verfahren gegen R. nehmen insgesamt einen breiten Raum ein und lassen die Stellungnahmen des Klägers und des - 14 - P.-Vertreters in den Hintergrund treten. Damit wird dem unbefangenen Leser der Weg zu einer Verneinung verstellt. Mit dem Begriff der Vorstellbarkeit wei- sen die Autoren aber deutlich darauf hin, dass die Beteiligung des Klägers an den angeblichen Spitzelaktionen gegen R. eben noch nicht feststeht, sondern es nur um einen Verdacht geht. Sie lassen offen, ob die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zutreffenden Information über die vorläufige Suspendierung des Klägers. bb) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvor- trag der Beklagten ist von der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung aus- zugehen. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der H.-Bank, deren Anteile überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten wurden und die im Zu- ge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, wa- ren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Infor- mationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Dies zieht auch die Revi- sionserwiderung nicht in Zweifel. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte auch einen Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bei- trags für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Beklagtenvortrag hatte U. den beiden Autoren des Berichts gegenüber erklärt, der Kläger habe ihn bei einem spätabendlichen Treffen beauftragt, R.'s Büro zu verwanzen und dessen Privatwohnung zu durchsuchen. Diese Erklärung stand in Einklang mit den im Protokoll vom 29. Juli 2010 festgehaltenen Angaben U.'s, die dieser den beiden Autoren nach dem von der Revision berufenen Beklagtenvortrag bestätigt hatte. Den Angaben U.'s kam ein nicht unerheblicher Beweiswert zu, weil er sich 23 24 25 - 15 - selbst belastete und ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Klägers nicht ersichtlich war. Zudem ergab sich nach dem von der Revision angeführten Be- klagtenvortrag aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft, dass U. sich dort gemeldet hatte, um - gegen Straffreiheit - über die angeblichen Abhörmaßnah- men auszusagen. Schließlich zeigte die vorläufige Suspendierung des Klägers, dass auch die H.-Bank die Aussagen U.'s ernst nahm. An einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte es auch nicht des- halb, weil die Autoren keine Stellungnahme F.'s eingeholt hatten, die nach den Angaben U.'s an dem spätabendlichen Treffen beteiligt gewesen war. Die Revi- sion macht zu Recht geltend, dass die Sorgfaltspflichten überspannt würden, wollte man von der Presse verlangen, grundsätzlich alle Personen zu befragen, die zu einem Verdacht Auskunft geben können. Die Autoren des Berichts vom 23. August 2010 haben nach dem Vorbringen der Beklagten mit dem Kläger und dem P.-Vertreter zwei der drei Personen angehört, die bei dem Treffen auf U. eingewirkt haben sollen. Dies war unter den konkreten Umständen des Streitfalles auch unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs ausreichend. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Befragung F.'s einen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte, waren nicht ersichtlich. Der Bericht enthält schließlich auch keine Vorverurteilung des Klägers. Er erweckt bezüglich der "Spitzelaktionen" nicht den Eindruck, der Kläger sei einer Beteiligung an den angeblichen gegen R. gerichteten Maßnahmen bereits überführt. 3. Sind mithin nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgebli- chen Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachts- berichterstattung eingehalten, so kann der Kläger nicht die begehrte Richtigstel- 26 27 28 - 16 - lung, sondern nur eine nachträgliche Mitteilung verlangen, die die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht in Frage stellt und unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführt, dass der Ver- dacht nicht mehr aufrechterhalten wird. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Berichtigungsan- spruch liegen vor. Mit der angegriffenen Berichterstattung ist die Tatsachenbehauptung er- hoben worden, der Kläger stehe im Verdacht, sich an Straftaten des U. beteiligt zu haben (s.o.). Infolge dieser Verdachtsberichterstattung liegt eine mittlerweile rechtswidrige Störung in Gestalt eines Zustandes fortdauernder Rufbeeinträch- tigung vor. aa) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des all- gemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Denn sie betreffen die mögli- che Beteiligung des Klägers an Straftaten des früheren Sicherheitsberaters U. (§ 148 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a TKG, § 123 Abs. 1, § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB). Eine Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten unter namentlicher Nennung des Verdächtigen beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 und vom 30. Okto- ber 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 9 mwN). Ferner hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Ruf- beeinträchtigung fortdauert. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, fast vier Jahre nach der Veröffentlichung sei wegen fehlender Prominenz des Klägers allenfalls eine theoretisch vorhandene gegenwärtige Beeinträchtigung 29 30 31 32 - 17 - vorhanden. Insoweit kommt es nämlich in der Regel nicht auf den der Verfah- rensdauer geschuldeten Zeitablauf an (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034; Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 8 c). Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung recht- fertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hinzu kommt, dass zwi- schen der Berichterstattung und der Klageerhebung nur circa vier Monate la- gen. bb) Der fortdauernde Störungszustand ist spätestens seit der Ausräu- mung des Tatverdachts rechtswidrig. Der in Anlehnung an § 1004 BGB entwickelte Berichtigungsanspruch zielt auf eine Folgenbeseitigung. Er setzt deshalb nicht voraus, dass eine in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifende Äußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die fortdauernde Wirkung einer Äußerung. In dieser Wirkung kann auch dann ein rechtswidriger Zustand liegen, wenn die Äußerung zwar zunächst gerechtfertigt war, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind (Senatsurteile vom 10. Juli 1959 - VI ZR 149/58, NJW 1959, 2011, 2012; vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328 f.; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Per- sönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 19; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bild- berichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 23 f.; a.A. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 3a f.). Dem widerspricht es entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln (ebenso Soehring, aaO Rn. 4a) nicht, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Besorgnis künftiger Beein- trächtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) in solchen Fällen nicht vermutet wird, 33 34 - 18 - sondern konkret festgestellt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 2227 mwN); denn insoweit geht es um die spezifischen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs. In der fortdauernden Wirkung einer rufbeeinträchtigenden Tatsachenbe- hauptung liegt demzufolge unabhängig von ihrer ursprünglichen Rechtmäßig- keit ein von dem Betroffenen nicht zu duldender Störungszustand, wenn der Wahrheitsgehalt der Behauptung zwar zunächst ungeklärt war, sie sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Zwar fallen solche Behauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) heraus. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung überwiegen je- doch die Belange des Betroffenen. Denn es gibt kein legitimes Interesse daran, an einer Behauptung auch nach Feststellung der Unwahrheit festzuhalten (Se- natsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 f. mwN; BVerfGE 97, 125, 149; 99, 185, 197 f. mwN). Danach liegt im Streitfall eine rechtswidrige Störung vor, auch wenn die Berichterstattung als im Veröffentlichungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen ist. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts ist die Verdachtsbehauptung, der Kläger sei an den angeblichen Maßnahmen gegen R. beteiligt gewesen, als widerlegt anzusehen. Die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung muss der Kläger deshalb nicht länger hinnehmen. cc) Die Beklagte ist auch für die rechtswidrige Störung verantwortlich. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist nämlich - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat (Senats- urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 24 mwN). Im Streit- fall hat die Beklagte mit ihrer Verdachtsberichterstattung die Gefahr einer Per- 35 36 37 - 19 - sönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die sich mit der Ausräumung des Ver- dachts verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 328). Dass sich dem Beitrag entnehmen lässt, dass die Autoren von der Vorläufigkeit des Berichteten ausgingen, ist insoweit unerheb- lich (gegen eine Verantwortlichkeit des Äußernden in solchen Fällen allerdings Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 75). b) Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, dass auch bei zulässiger Verdachtsberichterstattung bei späterer Entkräftung des Ver- dachts grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch bestehen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert indes die eingetretene Störung bei zulässiger Verdachtsberichterstattung keine Richtigstellung wie vom Kläger be- gehrt. Der Presse kann es nach den obigen Ausführungen zur Verdachtsbe- richterstattung nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröf- fentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen. Ebenso wenig wie es einen rechtfertigenden Grund gibt, an Behauptungen fest- zuhalten, deren Unwahrheit sich herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar, derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte Dritter fortwirkend beeinträchtigen (BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, NJW 2004, 354, 355) und diese die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung besei- tigenden Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutba- ren halten. Unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen ist die 38 39 40 - 20 - schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustan- des geeignet ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68, WM 1969, 915, 917; vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70, BGHZ 57, 325, 333; vom 25. No- vember 1986 - VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133, 138; BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 701, 702 f.; Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1294; MünchKomm-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 223; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 25; Kamps in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rn. 33 f., 49; vgl. auch BVerfGE 97, 125, 150). Die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, denn die Presse darf zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie berichten will (Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 18 f.). Die- ser Eingriff kann zwar nach einer Abwägung mit dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gerechtfertigt sein, wenn eine Verdachtsäußerung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen ist, etwa weil sie eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, in dem der Äußernde offen darlegt, dass die mitgeteilte Einschätzung nicht endgültig ist, sondern auf Grund späterer Erkenntnisse möglicherweise revidiert werden muss. Tritt dieser von vornherein in Betracht gezogene Fall ein, ist es nicht erforderlich, dass der Äu- ßernde von seiner Erklärung abrückt (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2589; Lehr, AfP 2013, 7, 14). Würde die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung unein- geschränkt mit Sanktionen belegt, stünde zu befürchten, dass der Kommunika- tionsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert 41 - 21 - werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (BVerfG, AfP 2009, 480 ff.). Andererseits kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitie- rung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktritt. Diese Güterabwägung führt zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Abstufung des Berichtigungsanspruchs. Um die durch die Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, ist es geeignet, erforderlich aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Be- troffenen nachträglich mitgeteilt wird, dass der berichtete Verdacht nach Klä- rung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde. Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Ver- dacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift "Richtigstellung" hingewiesen wird. Denn mit die- ser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise "Nachtrag zum Bericht vom ..." lauten kann. Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über das schonendste Mittel diesem Gedanken bereits insoweit Rechnung getragen, als es die Erklä- rung für ausreichend erachtet hat, dass der Verdacht nicht aufrechterhalten werde (vgl. BVerfG, NJW 2004, 354, 355; BGH, Urteile vom 25. April 1958 - I ZR 97/57, NJW 1958, 1043 und vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, JZ 1960, 42 43 44 - 22 - 701, 703; vgl. Soehring in ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 4a). Um den Eindruck eines Fehlers durch die frühere Berichterstattung zu vermeiden, ist dabei ein Hinweis auf die zwischenzeitliche Klärung des Sachverhalts, deren Einzelheiten nicht ausgeführt werden müssen, aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58, aaO). 4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Bezüg- lich des Berichtigungsbegehrens fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer zulässigen Ver- dachtsberichterstattung. Galke Wellner Pauge von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 7 U 44/12 - 45