Entscheidung
III ZR 92/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 92/14 vom 27. November 2014 in der Baulandsache wegen Besitzeinweisung - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt im Auftrag der Stadt L. und des Zweck- verbands für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung L. Land de- ren jeweiligen öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und Was- serversorgung. Für das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb von Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung" im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Ent- wässerung von T. benötigte die Beteiligte zu 2 vorübergehend eine 425 m² umfassende Teilfläche des Flurstücks Nr. 52 (T. , Grundbuchblatt 1886). Der Bodenrichtwert für vergleichbare Flächen betrug 0,21 €/m². 1 - 3 - Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 wies die Beteiligte zu 3 die Beteiligte zu 2 vorübergehend vorzeitig unter anderem in den Besitz der hier maßgebli- chen Fläche ein. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gestellt verbunden mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 224 Satz 2 BauGB, § 80 Abs. 5 VwGO. Das Landge- richt ordnete die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei- dung an. Diesen Beschluss änderte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2012 ab und lehnte den Antrag ab. Im Anschluss daran errichtete die Beteiligte zu 2 die Baustraße, sanierte den Abwasserkanal und baute schließ- lich die Baustelleneinrichtung wieder zurück. Die Abnahme der Arbeiten fand am 29. Oktober 2012 statt. Sodann hat die Beteiligte zu 1 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 2 hat sich dieser Erklärung nicht angeschlos- sen. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist und den Streitwert auf bis zu 300 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 ist vom Berufungs- gericht verworfen worden. Der Streitwert ist auf bis zu 300 € festgesetzt wor- den. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Betei- ligte zu 2 ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent- scheidung weiter. 2 3 4 5 - 4 - II. 1. Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die Revision gegen Urteile, durch die über die vorzeitige Besitzeinweisung im Ent- eignungsverfahren entschieden wird, nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 542 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 196 f). Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie vom Berufungsge- richt zugelassen wurde. Durfte nämlich die Zulassung der Revision verfahrens- rechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für das Besitzeinwei- sungsverfahren nach § 3 ZPO der Streitwert grundsätzlich mit 20 % des Werts der betroffenen Grundstücksfläche zu bemessen (vgl. Senatsurteile vom 27. September 1973 - III ZR 131/71, BGHZ 61, 240, 251 f; vom 26. Februar 1976 - III ZR 164/73, WM 1976, 669, 672; vom 2. Februar 1978 - III ZR 29/76, WM 1978, 518; siehe auch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache III ZR 93/14). Auf die Frage, ob das Kosteninteresse (Summe der bis zur Erledi- gungserklärung angefallenen Kosten) 20 % des Grundstückswerts übersteigt, kommt es nicht an, da nach einer einseitigen Erledigungserklärung der Streit- wert nicht höher sein kann als der Hauptsachestreitwert (vgl. Senatsbeschluss 6 7 8 - 5 - vom 19. Dezember 1985 - III ZR 217/84, Kostenrechtsprechung GKG § 22 Nr. 12; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 07.06.2013 - 10 O 433/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2014 - U 2/13 Bau -