Entscheidung
IV ZR 214/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 1 4 / 1 4 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Dezember 2014 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 zugelassen, soweit mit ihr a) der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst Zinsen, b) der Klagantrag zu 3b - jeweils betreffend den Rechtsschutz für die gerichtli- che Geltendmachung von Krankenversicherungsleis- tungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landge- richt Dortmund - weiterverfolgt wird. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be- trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die - 3 - Gerichtskosten 1.669,58 € und für die außergerichtli- chen Kosten 10.067,02 € mit der Maßgabe, dass letz- tere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). 3. Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren auf 10.067,02 €, für das weitere Revisi- onsverfahren auf bis 9.000 € festgesetzt. Gründe: Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit sei- ner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter. 1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hingewiesen, dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.034,30 € für die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu 350.000 € errechnet sind. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im vorgenann- ten Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich 1 2 - 4 - insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzforderung des im Rechts- streit vor dem Landgericht Dortmund beklagten Krankenversicherers noch nicht ergangen, so dass sich diese Schadensersatzforderung bis- lang noch nicht auf den dortigen Streitwert ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 3 GKG). 2. Mithin bestimmt sich der für den geltend gemachten Zahlungs- anspruch maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vorinstanzen zuletzt erfolg- te Klageerhöhung zugrunde und geht danach von einem Streitwert von bis zu 65.000 € aus, denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das Landgericht Dortmund gerichtete Kläger-Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden. 3 - 5 - 3. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (2 O 152/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 e r- teilt. Nach § 71 Abs. 1 GKG und § 61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenbe- rechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - 11 O 237/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014 - I-4 U 236/12 - 4