OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 O 152/11

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

12mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach §116 Abs.1 Nr.2 ZPO nur, wenn die Kosten nicht getragen werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. • Allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung liegt nur vor, wenn die Nichtdurchführung des Verfahrens erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung allgemein dienender Aufgaben oder auf größere Bevölkerungs- oder Wirtschaftsgruppen hätte. • Die bloße Verfolgung individuell relevanter Ansprüche (z. B. Erstattung von Personalkosten für konkrete Beschäftigte) begründet kein allgemeines Interesse; auch die Prüfung allgemeiner Rechtsfragen allein genügt nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für juristische Personen nach §116 Abs.1 Nr.2 ZPO • Eine juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach §116 Abs.1 Nr.2 ZPO nur, wenn die Kosten nicht getragen werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. • Allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung liegt nur vor, wenn die Nichtdurchführung des Verfahrens erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung allgemein dienender Aufgaben oder auf größere Bevölkerungs- oder Wirtschaftsgruppen hätte. • Die bloße Verfolgung individuell relevanter Ansprüche (z. B. Erstattung von Personalkosten für konkrete Beschäftigte) begründet kein allgemeines Interesse; auch die Prüfung allgemeiner Rechtsfragen allein genügt nicht ohne Weiteres. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem sie von der Beklagten Geschäftsführungskosten in Form von Personalkosten ehemaliger Mitarbeiterinnen erstattet verlangt. Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den PKH-Antrag ohne weitere Prüfung ab, weil die Klägerin kein glaubhaftes allgemeines Interesse i.S.d. §116 Abs.1 Nr.2 ZPO dargelegt habe. Die Klägerin focht dies mit Beschwerde an. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die Voraussetzungen für Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person vorliegen. Relevante Tatsachen sind, dass die Klage nur Erstattungsansprüche betrifft und insoweit primär die Klägerin und ihre ehemaligen Beschäftigten berührt werden. Die Klägerin brachte vor, dass mit der Rechtsverfolgung auch allgemein relevante Rechtsfragen berührt würden. Das Verwaltungsgericht sah darin jedoch kein ausreichend allgemeines Interesse. • Rechtsgrundlage ist §116 Abs.1 Nr.2 ZPO: Prozesskostenhilfe für juristische Personen setzt voraus, dass sie die Kosten nicht tragen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. • Allgemeines Interesse ist nur bejaht, wenn ohne Prozessführung die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde oder die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betreffe. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das klägerische Begehren auf Freistellung von Personalkosten ausschließlich die Klägerin und ihre (ehemaligen) Beschäftigten betrifft und damit keine Auswirkungen auf größere Personenkreise erkennen lässt. • Die bloße Berührung allgemein interessierender Rechtsfragen, etwa ob Fraktionen auf kommunale Rechtsberatung verwiesen werden können, reicht nicht ohne weiteres zur Bejahung des allgemeinen Interesses aus. • Mangels Nachweises allgemeinen Interesses durfte der PKH-Antrag abgelehnt werden; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO und §127 Abs.4 ZPO i.V.m. §166 VwGO. • Der Beschluss ist gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Begründet hat das Oberverwaltungsgericht dies damit, dass die Voraussetzungen des §116 Abs.1 Nr.2 ZPO nicht erfüllt sind: Es fehlt an einem glaubhaft gemachten allgemeinen Interesse an der Rechtsverfolgung, weil das streitige Begehren lediglich individuelle Erstattungsansprüche der Klägerin und ihrer ehemaligen Beschäftigten betrifft und keine Auswirkungen auf größere Kreise der Allgemeinheit erkennbar sind. Die Vorbringung, allgemeine Rechtsfragen würden berührt, reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.