Leitsatz
IV ZR 193/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:261016UIVZR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:261016UIVZR193.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 23.11.2016 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/15 Verkündet am: 26. Oktober 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier AKB 09/2009 A.2.6.2 und A.2.6.3) 1. Zur Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs. 2. Nach der Klausel "Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Ent- schädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahr- zeugs verwendet wird." beginnt die Frist nach der Feststellung der Entschädigung, zu laufen. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193/15 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer bei der B e- klagten gehaltenen Kraftfahrzeugkaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nach dessen unfallbedingtem Totalschaden eine den Wieder- beschaffungswert übersteigende Neupreisentschädigung zusteht. Ende 2009 schloss der Kläger mit der S. Lea- sing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag übe r das Neufahrzeug Chevrolet Corvette Z06 ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug. Für die Erstzulassung am 30. Dezember 2009 erteilte die Beklagte eine Versicherungsbestätigung über vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 20. März 2010 forderte sie vom Kläger mittels eines beigefügten Fragebogens weitere Informationen an, um seinen Versicherungswunsch dokumentieren zu können. Dem Schreiben lagen auch Verbraucherinformationen ("Hinweise und Erklärungen zum Antrag auf Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung") bei, welche unter Nr. 15 Hinweise zur so genannten GAP-Versicherung bei Leasing-Pkw enthiel- ten. Der Kläger füllte den ihm übersandten Fragebogen aus und erklä r- te darin, er wünsche eine Fahrzeugvollversicherung mit 50 0 € Selbstbe- teiligung sowie eine Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung. Die Beklagte übersandte ihm sodann einen "Antrag auf Kraftfahrtversi- cherung Comfort", den der Kläger unterzeichnete und zurücksandte. Den Abschluss einer GAP-Versicherung beantragte er nicht. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (im Folgenden AKB 09/2009) einb e- zogen. Dort heißt es unter anderem: "Neupreisentschädigung A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.12, wenn innerhalb von 12 Monaten (bei Entwendung in den ersten 6 Monaten) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn in diesem Fall die erforderlichen Kosten der Reparatur min- destens 80 Prozent des Neupreises betragen. Vorausset- zung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadene- reignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu- fahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II). … Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezo- gen. 3 4 5 - 4 - A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der ge- sichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fah r- zeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwen- det wird." Unter A.2.15 finden sich AVB-Regelungen zur GAP-Versicherung geleaster Pkw. Das versicherte Fahrzeug erlitt am 23. November 2010 einen un- fallbedingten Totalschaden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung regulierte die Beklagte lediglich den Wiederbescha f- fungswert in Höhe von 31.256,31 € und erklärte dazu mit Schreiben vom 26. Januar 2011, eine Neupreisentschädigung scheide aus, weil das ver- sicherte Fahrzeug geleast gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Neuprei s- entschädigung zu. Mit der Klage verlangt er deshalb weitere 29.630,25 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, den nach Maßgabe von A.2.15 AKB 09/2009 zu errechnenden so ge- nannten GAP-Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger aus keinem Rechtsgrund zu. A.2.6.2 AKB 09/2009 setze für die Neupreisentschädigung zu- nächst lediglich voraus, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befinde, der es als Ne u- fahrzeug erworben habe. Deshalb sei der in Klammern gesetzte Hinweis auf die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II möglicher- weise missverständlich, weil diese Eintragung den Fahrzeughalter und nicht den Eigentümer ausweise. Die daraus erwachsenden Zweifel am Regelungsgehalt der Klausel könnten dahinstehen, weil der Kläger je- denfalls die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) nicht erfüllt habe. Diese Klausel sei wirksam und habe ihren Niederschlag in § 93 VVG gefunden. Wegen der darin geregelten Vo- raussetzungen für die Neupreisentschädigung komme es bei Leasing- fahrzeugen auf den Leasinggeber an, wobei es nicht ausreiche, dass dieser laufend Neuanschaffungen tätige. Notwendig sei vielmehr die Fortsetzung des konkreten Leasingverhältnisses. Sei ein Leasing -Vertrag - wie hier - infolge des Schadenereignisses beendet und abgerechnet, könne der Anspruch auf die Neupreisentschädigung nur dadurch ges i- chert werden, dass der Versicherungsnehmer ein vergleichbar teures Fahrzeug bei derselben Leasinggesellschaft lease. Daran fehle es hier, denn der Kläger habe selbst behauptet, einen neuen Leasingvertrag mit einer anderen Leasinggeberin abgeschlossen zu haben. Das zeige im 10 11 12 - 6 - Übrigen, dass er wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, die Vorausset- zungen der Reinvestitionsklausel zu erfüllen. Sein Treuwidrigkeitsei n- wand gehe deshalb ins Leere. Wegen des behaupteten Vertragsschlus- ses mit einer neuen Leasinggeberin komme es auch auf die in der Rei n- vestitionsklausel geregelte Jahresfrist für die Sicherstellung nicht mehr an. Auch sonstige Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Er mache einen Schaden geltend, der nicht durch die behauptete Fehlberatung sondern allein dadurch entstanden sei, dass er die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel nicht erfüllt habe. Dabei könne unterstellt werden, dass die Grundsätze zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungs- haftung auch unter dem neuen Versicherungsvertragsgesetz weiter Gül- tigkeit hätten. Da eine Neupreisentschädigung auch für das versicherte Leasingfahrzeug vereinbart worden sei, könne sich die Erfüllungshaftung allenfalls auf die nicht abgeschlossene GAP-Deckung erstrecken. Auf diese sei der Kläger aber in den vor Vertragsschluss übersandten Unte r- lagen hingewiesen worden, so dass es an dem für einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlich anerkannter Erfüllungshaftung erforderlichen Ver- trauen des Klägers fehle. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Beratungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer GAP-Deckung nicht verletzt. Eine Verletzung von § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger sei nicht zu erkennen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 1 VVG, der vor Vertragsschluss eine Information des Versicherungsinteressenten in Textform verlange, sei entsprochen worden, denn der dem Kläger übersandte Antrag auf Kraftfahrtversicherung habe den Hinweis enthalten, dass er die Kun- deninformation und die AKB erhalten habe. Sowohl die AKB als auch die dem Kläger übersandten Verbraucherinformationen hätten Informationen 13 14 - 7 - zur GAP-Versicherung enthalten. Der Kläger habe sich daher darüber i n- formieren können. Dass er, Jahrgang 1947, selbständig, und nicht zum ersten Mal Leasingnehmer hochwertiger Fahrzeuge, von dieser Probl e- matik, aus der heraus die GAP-Versicherung entwickelt worden sei, nie etwas gehört haben wolle, erscheine fernliegend. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt stand. 1. Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen A.2.6.2 AKB 09/2009 dahin ausgelegt, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von Leasing-Fahrzeugen ermöglicht. Voraus- setzung dafür ist, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufah r- zeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Beides trifft hier auf die Leasinggeberin zu. Anders als die Beklagte meint, schafft der in Klammern gesetzte Hinweis auf die erste Eintragung in der Zulassungs- bescheinigung Teil II nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eige n- tümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen, so dass eine Neupreisentschädigung für Leasingfahrzeuge ausgeschlos sen wäre. a) Das ergibt die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versich e- rungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn- baren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne vers i- cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen a b- 15 16 17 - 8 - zustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11, vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, r+s 2015, 88 Rn. 22). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen zudem gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Soll mit einer Klausel ein Risiko ausgeschlossen oder begrenzt werden, geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Vers i- cherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck e i- ner Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständ i- ger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungs- schutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeu t- licht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 38 m.w.N.; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b). Deshalb gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 m.w.N.). Diesen Erfordernissen wird A 2.6.2 AKB 09/2009 nur in der Ausl e- gung gerecht, dass der in Klammern gesetzte Hinweis keine zusätzliche Voraussetzung des Inhalts schafft, dass Eigentümer und Halter des ve r- sicherten Fahrzeugs identisch sein müssen. 18 19 - 9 - b) Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer noch e r- kennen, dass der Fahrzeugeigentümer nicht notwendigerweise mi t dem in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Fahrzeughalter identisch sein muss. Er wird jedoch - wie das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat - den in Klammern gesetzten Hinweis allenfalls als missverständlich und unpräzise ansehen, ohne anzunehmen, dass damit die Neupreisklausel wesentlich eingeschränkt und gezielt Leasing- verträge von ihr ausgenommen werden sollen, denn das hätte nach den vorstehenden Grundsätzen einer unmissverständlichen Regelung b e- durft, deren Zielrichtung sich dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres erschlösse; der Versicherer hätte eine solche Regelung weitaus weniger verklausuliert - etwa durch den Hinweis "das gilt nicht, wenn das versi- cherte Fahrzeug geleast ist" - zum Ausdruck bringen können. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Klage sei abzuweisen, weil der Kläger die Voraussetzungen der so genannten Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) nicht erfüllt, nämlich nicht sichergestellt habe, dass die Entschädigung innerhalb e i- nes Jahres nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das Berufungsge- richt hat insoweit verkannt, dass die Frist zur Sicherstellung erst nach Feststellung der Ersatzpflicht durch den Versicherer zu laufen beginnt. Die Klage durfte deshalb noch nicht als unbegründet abgewiesen we r- den, vielmehr ist es dem Kläger immer noch möglich, die Voraussetzu n- gen der Reinvestitionsklausel zu erfüllen. 20 21 - 10 - a) Allerdings trifft es zu, dass dann, wenn das versicherte Fahr- zeug geleast ist, für die Frage, ob eine Wiederbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 AKB 09/2009 (Verwendung der Entschädigung zum "Erwerb ei- nes anderen Fahrzeuges") sichergestellt ist, die Leasinggeberin als im Rahmen der Fremdversicherung versicherte Fahrzeugeigentümerin in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 181/92, VersR 1993, 1223 unter 1 [juris Rn. 7] und 2 b [juris Rn. 13] m.w.N. zu § 13 (10) AKB; OLG Hamm r+s 1995, 87, 88). Eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung durch die Leasingge- berin ist bisher weder erfolgt noch sichergestellt. Wird - wie hier - der Leasingvertrag nach einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs abgerechnet und beendet, reicht es - anders als der Kläger meint - für die von A.2.6.3 AKB 09/2009 für die Neupreisent- schädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung auch nicht aus, dass die Leasinggeberin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes irgendein neues Fahrzeug kauft. Eine solche Ersatzbeschaffung läge vielmehr nur dann vor, wenn die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, um damit das Leasingverhältnis mit dem Versich e- rungsnehmer fortzusetzen oder ein neues, den abgerechneten Vertrag ersetzendes Leasingverhältnis zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 aaO unter 2 b [juris Rn. 13]; OLG Karlsruhe VersR 1998, 1229, 1231 m.w.N.; OLG Jena VersR 1997, 229; OLG Köln VersR 1997, 870; OLG Hamm aaO). b) Das Berufungsurteil erweist sich aber deshalb als rechtsfehle r- haft, weil das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen der Re- investitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) verkannt hat. 22 23 24 25 - 11 - aa) In Sachversicherungen zum Neuwert dienen Wiederbescha f- fungsklauseln unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor ge- schützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie dies bei freier Ver- wendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Verm ö- gensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Fi- nanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stün- de (vgl. für die Gebäudeversicherung: Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14, r+s 2016, 302 Rn. 12; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.). Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertentschädigung allein dazu verwendet wird, die ursprünglich ver- sicherte Sache zu ersetzen. bb) Auch A.2.6.3 AKB 09/2009 gewährt deshalb dem Versiche- rungsnehmer oder dem im Rahmen einer Versicherung für fremde Rech- nung geschützten Fahrzeugeigentümer (hier der Leasinggeberin) die den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertspitze nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das setzt allerdings nicht v o- raus, dass Versicherungsnehmer oder Versicherter die Wiederbeschaf- fung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben. Vielmehr setzt die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwert- spitze für die Ersatzbeschaffung nach dem Bedingungswortlaut erst nach Feststellung der Entschädigung ein, denn die Wendung "ihrer Feststel- lung" bezieht sich, wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen 26 27 - 12 - hat, auf die Entschädigung. Die Frist beginnt mithin erst zu laufen, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem b e- stimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden. cc) Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er - wie hier - der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Grü n- den nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst. Anders als die Revisionserwi- derung meint, führt dies keineswegs zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil dann eine Neupreisentschädigung verlangt werden könnte, solange keine Feststellung erfolgt sei. Es wäre vielmehr ein treuwidriges, wider- sprüchliches Verhalten des Versicherers, wollte er vom Versicherungs- nehmer die Sicherstellung der Verwendung der Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung verlangen, obwohl er diese Versicherungsleistung von vorn herein verweigert. Da die Reinvestitionsklausel lediglich eine zweckgebundene Verwendung der zunächst - auch wertmäßig - festge- stellten Neupreisentschädigung gewährleisten soll, muss der Versiche- rungsnehmer oder Versicherte insbesondere nicht die Ersatzbeschaffung zunächst aus Eigenmitteln gewährleisten. Darauf, ob einer von ihnen - wie hier der Kläger nach seinem Vortrag - in der Lage ist, sich auch ohne Hilfe des Versicherers etwa durch Abschluss eines Leasingvertra- ges mit einer anderen Leasinggeberin ein anderes Fahrzeug zu bescha f- fen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Hierdurch wird weder der Versicherer von seiner Pflicht befreit, die Ve r- pflichtung zur Leistung der Neupreisentschädigung festzustellen, noch wird die Verwendung der Neuwertspitze für eine Ersatzbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 AKB 09/2009 vereitelt oder sonst der Anspruch auf die 28 - 13 - Neupreisentschädigung verwirkt, denn es steht Versicherungsneh mer und Versichertem nach wie vor frei, sicherzustellen, dass eine vom Ve r- sicherer zugesagte Neupreisentschädigung für eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung verwendet wird. Der Auffassung des Berufungsg e- richts, wegen des nach seinem Vortrag abgeschlossenen neuen Lea- singvertrages des Klägers komme es auf die (hier noch nicht einmal in Gang gesetzte) Jahresfrist in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht mehr an, kann daher nicht gefolgt werden. c) Weigert sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze - auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähi- gen Betrages - festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Si- cherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 AKB 09/2009 in Lauf. III. Das Berufungsgericht hätte nach allem die Klage noch nicht als unbegründet abweisen dürfen. Daran, die Klage als jedenfalls derzeit (noch) unbegründet abzuweisen, ist der Senat seinerseits gehindert, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO ist. Denn das Berufungsgericht, welches den Regelungsgehalt der Rein- vestitionsklausel verkannt hat, hat es versäumt, den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die vorstehend dargelegte Rechtslage hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Klagantrag sachdienlich u m- zustellen und zunächst auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Erstattung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Ent- schädigung zu klagen. Bestand aber eine derartige Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben, so kommt eine Sachentsche i- 29 30 - 14 - dung des Revisionsgerichts nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1 unter II 3 m.w.N.). IV. Die Sache bedarf nach allem neuer Verhandlung, in deren Rahmen der Kläger Gelegenheit erhält, seine bisherigen Anträge zu überprüfen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Schadens- ersatz wegen mangelnder Beratung über die Möglichkeit einer so g e- nannten GAP-Versicherung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfu ng nicht standhält. Allein die Übersendung einer Verbraucherinformation, in welcher unter anderem auch die GAP-Deckung erläutert ist, vermag weder die von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG aus Anlass des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages geforderte Bedarfsermittlung noch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG erforderliche Beratungsdokumentation zu ersetzen. In den dem Kläger übersandten Frage- und Antragsbögen ist schon nicht die Option eröffnet, zusätzlich die GAP-Deckung durch Ankreuzen oder sonstigen Eintrag zu wählen. Der Hinweis auf das Lebensalter, die Ste l- lung des Klägers als Selbständiger, den Umstand, dass er früher bereits geleaste Fahrzeuge gefahren habe, und die anwaltliche Vertretung des 31 32 33 - 15 - Klägers im Rechtsstreit kann die Beklagte weder von ihrer Beratungs- noch von der Dokumentationspflicht entbinden. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2014 - 6 O 375/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2015 - 8 U 305/14 - ECLI:DE:BGH:2016:231116BIVZR193.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 193/15 vom 23. November 2016 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 23. November 2016 beschlossen: Das Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entschei- dungsgründen unter II. (Rn. 15) heißen muss: Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz