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Urteil

12 U 86/18

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.04.2018 - 7 O 29/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Erstattung von der Klägerin im Zusammenhang mit mehreren verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsklagen und Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Rechtsschutzversicherungsvertrages. 2 Zwischen der Klägerin und der A-Versicherung besteht seit 19.09.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die „Versicherungsbedingungen für Ihren A-PrivatSchutz“, Stand 10/2012 (nachfolgend: ARB) Anwendung finden. Diese lauten auszugsweise wie folgt: 3 Ziffer 1.5: Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (Leistungsarten)? 4 Ihr Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des versicherten Bereichs (Ziffer 1.3) verschiedene Leistungsarten, die im Folgenden näher beschrieben werden: ... 5 (8) Verwaltung-Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten 6 Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im privaten Bereich (Ziffer 1.3 Absatz 1) 7 a) vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie b) in Widerspruchsverfahren, die der Klage nach Ziffer a) vorangehen. 8 Ziffer 2.2: Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? 9 ... (2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten 10 Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ... 11 j) wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium; 12 Die Beklagte ist Schadenabwicklungsunternehmen der A-Versicherung und war als solches bereits vorgerichtlich gegenüber der Klägerin tätig. 13 Die Klägerin beauftragte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. S. & B. (nachfolgend: frühere Prozessbevollmächtigte) zur gerichtlichen Geltendmachung der Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin im klinischen Abschnitt. Diese erbaten bei der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2014 Kostendeckung für Verfahren gegen die Hochschulen Mainz, Tübingen und Würzburg zwecks Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2014/2015. Die Beklagte lehnte die Kostendeckung ab. Bei keiner dieser drei Hochschulen konnte über die geführten Verfahren eine Studienplatzzuweisung erreicht werden. Deshalb beauftragte die Klägerin ihre früheren Prozessbevollmächtigten, Kapazitätsklageverfahren für den Erhalt eines Studienplatzes zunächst im Folgesemester, dem Sommersemester 2015, gegen die Hochschulen Jena, München, Tübingen und Saarbrücken und zum Wintersemester 2015/2016 gegen die Hochschulen Jena, Magdeburg, München und Saarbrücken zu führen. Mit Schreiben vom 21.09.2015 beantragten die früheren Prozessbevollmächtigten erneut Kostendeckung. Die Beklagte lehnte eine solche mit Schreiben vom 24.09.2015 erneut ab. 14 Die Klägerin erhielt aufgrund eines der von ihr geführten Kapazitätsklageverfahren einen Studienplatz an der Universität Magdeburg und ist dort seit dem Wintersemester 2015/2016 immatrikuliert. 15 Der Klägerin sind in den von ihr geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 10.316,37 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mosbach verwiesen. 16 Die Klägerin hat ausgeführt, die Ausschlussklausel unter Ziffer 2.2 (2) j) ARB sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als Teilaspekt des Verbots unangemessener Benachteiligung unwirksam. Sie greife zudem im vorliegenden Fall nicht ein. Die Formulierung „Zugang zum Hochschulstudium“ stelle einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache dar, der der Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zugänglich sei. Der Zugang zum Hochschulstudium erfasse die Kriterien, die eine Person erfüllen müsse, um die grundsätzliche Berechtigung zum Hochschulstudium, zu welchem Studium auch immer, nachzuweisen. Die Hochschulzulassung erfasse die Voraussetzungen, die eine Hochschule vorgibt, um unter allen grundsätzlich zum Studium Berechtigten eine Auswahl zu treffen, die sich an ihren Aufnahmekapazitäten ausrichtet. Die Beklagte müsse sich an diese vom Hochschulrahmengesetz und landesrechtlichen Vorschriften geschaffenen Begrifflichkeiten halten. Der Versicherungsnehmer nehme hin, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben werde. 17 Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Ausschlussklausel verstehe. Aber auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers seien Studienplatzklagen nicht „Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium“ i. S. der Ausschlussklausel zuzuordnen. 18 Die Klägerin hat beantragt: 19 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.316,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 600,00 EUR ab 22.11.2014, auf 1.245,00 EUR ab 15.02.2015, auf 5.705,92 EUR ab 09.02.2016, hilfsweise jeweils ab Rechtshängigkeit, sowie auf 2.765,45 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte hat ausgeführt, die von der Klägerin geführten Verfahren bezüglich der Vergabe von Studienplätzen für das Fach Humanmedizin seien von dem Ausschluss in Ziffer 2.2 (2) j) ARB erfasst. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis abzustellen sei, könne die Ausschlussklausel nur so verstehen, dass alle Streitigkeiten ausgeschlossen sind, die den „Zugang“ zu einem Hochschulstudium betreffen. Unter den Begriff des „Zugangs“ falle nicht nur die formale Qualifikationsseite wie etwa das Erfordernis des Abiturs oder einer sonstigen Hochschulzugangsberechtigung, sondern auch die Frage des Erhalts eines konkreten Studienplatzes. Diese Klausel begegne keinen AGB-rechtlichen Bedenken, insbesondere sei sie weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot. 23 Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.04.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Erstattungsansprüche der Klägerin schieden schon deshalb aus, weil die verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Ausschlussklausel in Ziffer 2.2 (2) j) ARB erfasst seien. Es könne dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ um einen in der Rechtssprache fest umrissenen Begriff handele. Der Begriff sei jedenfalls auch Teil der Umgangssprache. Im allgemeinen Sprachgebrauch erfasse der Begriff aber nicht nur die von einer Person zum Nachweis ihrer grundsätzlichen Berechtigung zum Hochschulstudium nachzuweisenden Kriterien, sondern darüber hinaus umfassend den Erhalt des Studienplatzes. Der Begriff des Zugangs zum Hochschulstudium erfasse auch die Frage, ob ein Studienbewerber den Zugang zu einem konkreten Hochschulstudium erhalte im Sinne der Zuteilung eines konkreten Studienplatzes in einem bestimmten Studienfach an einer bestimmten Hochschule. Für ein solches Verständnis spreche auch der Wortlaut der Klausel. Eine Differenzierung zwischen Hochschulzugang durch Erlangen etwa der Allgemeinen Hochschulreife und der Hochschulzulassung im Einzelfall im Wege eines Vergabeverfahrens sei der Ausschlussklausel nicht zu entnehmen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Unklarheitenregel in § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel sei in dem Sinne auszulegen, dass der Zugang zum Hochschulstudium umfassend zu verstehen sei und insbesondere auch die vorliegend verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfasst würden. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). 24 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung fehlerhaft sei. Bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ handele es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff. 25 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und 26 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.316,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 600,00 EUR ab 22.11.2014, auf 1.245,00 EUR ab 15.02.2015, auf 5.705,92 EUR ab 09.02.2016, hilfsweise jeweils ab Rechtshängigkeit, sowie auf 2.765,45 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 27 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. 30 Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat folgt nach Überprüfung im Ergebnis den Ausführungen des Landgerichts. Danach besteht kein Rechtsschutz für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen für das Fach Humanmedizin. 31 1. Nach Ziffer 2.2 (2) j) ARB besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium kein Versicherungsschutz. Danach scheiden Erstattungsansprüche der Klägerin deshalb aus, weil auch die hier geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Ausschlussklausel in Ziffer 2.2 (2) j) ARB erfasst werden. Der Senat erachtet - wie auszuführen sein wird - den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel für gegeben. 32 2. Dem Einwand der Klägerin, die Ausschlussklausel greife deshalb nicht ein, weil es sich bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ um einen feststehenden Rechtsbegriff handele, der gerade Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Kapazität nicht umfasse, vermag der Senat nicht zu folgen. 33 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird. Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom vorgenannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, juris Rn. 12). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 05. Juli 1995 - IV ZR 133/94, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.12.1999 - IV ZR 40/99, juris Rn. 17). 34 Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen. Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, juris Rn. 12). 35 Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs in gerichtlichen Entscheidungen genügt nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen, zumal in den gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Definition oder Abgrenzung des Begriffs nach juristischen Kriterien vorgenommen, sondern der Begriff des „Zugangs zum Studium“ allenfalls als im Hochschulzulassungsrecht gängiger Begriff verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - V ZR 174/12 -, Rn. 13, juris Rn. 13 zum Begriff „Effekten“). 36 3. Gemessen hieran ist bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ schon nicht von einem fest umrissenen Rechtsbegriff auszugehen, der nur die allgemeine Hochschulreife und andere Qualifikationsvoraussetzungen als Zugangskriterium für ein Hochschulstudium umfasst, nicht aber die Zulassung zum Studium. Eine Legaldefinition des Begriffs gibt es nicht. Das Hochschulrahmengesetz (im Folgenden HRG) regelt im 2. Kapitel die „ Zulassung zum Studium“ und definiert nachfolgend in §§ 27ff. HRG die Allgemeinen Voraussetzungen. In § 27 Abs. 1 HRG wird innerhalb des Kapitels „ Zulassung zum Studium“ geregelt, dass jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium „ berechtigt “ ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist; Satz 3 betrifft Zugangshindernisse nach Landesrecht. In § 27 Abs. 2 HRG wird der Nachweis für den Zugang zu einem Studium definiert. In § 29 HRG wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten der Begriff der Zulassung verwendet. 37 Der in der Überschrift des 2. Kapitels des HRG verwendete Begriff der „Zulassung zum Studium“ stellt damit sowohl auf die persönliche Qualifikation - insbesondere Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung - als auch auf die Zulassung nach Maßgabe der Kapazität ab. 38 Es ist danach zwar richtig, dass im Gesetz zwischen den Begriffen „Zugang“ und „Zulassung“ unterschieden wird und der Begriff „Zugang“ zum Studium die Qualifikation und der Begriff „Zulassung“ die Kapazität und sonstigen Formalien für die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule betrifft. Schon das HRG hält die begriffliche Differenzierung aber nicht konsequent durch. 39 Auch die Verwendung der Begriffe in der Rechtsprechung und juristischen Literatur führt nicht zur Annahme von in der Rechtssprache fest umrissenen und differenziert verwendeten Rechtsbegriffen der „Zulassung“ und des „Zugangs“ zum Hochschulstudium. Zutreffend ist allerdings, wie von der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass überwiegend der Begriff „Zugang“ zum Hochschulstudium auf die persönliche Qualifikation, der Begriff „Zulassung“ auf die Studienplatzvergabe nach Maßgabe der Kapazität bezogen wird (statt vieler: BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303). Sowohl in höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen als auch in der einschlägigen Kommentarliteratur werden aber auch Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Ausbildungskapazitäten („Numerus clausus“) zum Teil begrifflich als Einschränkung des „Zugangs zum Hochschulstudium“ beschrieben (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14, juris Rn. 105; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2017 - 13 C 29/17, juris Rn. 11; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 76. Lieferung, Art. 12 GG Rn. 473). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14) zum Vergabeverfahren von Studienplätzen in der Humanmedizin aus, dass das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium nur in dem Rahmen besteht, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt (a. a. O. Rn. 105). Der Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ findet danach auch im Vergabeverfahren für Studienplätze Verwendung. 40 Soweit die Klägerin vorträgt (Schriftsatz vom 01.08.2018, AS II 61), die oben dargestellte Begriffsverwendung sei hier nicht relevant, da im grundrechtlichen Kontext zu verstehen, verstärkt dies die Bedenken dagegen, hier von einem fest umrissenen und einheitlichen Begriff der Rechtssprache auszugehen. 41 Damit handelt es sich bei dem Begriff „Zugang zum Hochschulstudium“ nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache, der nur bei Fragen der persönlichen Qualifikation als Zugangskriterium Verwendung findet. 42 4. Verbindet hiernach die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck „Zugang zum Hochschulstudium“ - wie ausgeführt - keinen fest umrissenen Begriff, kommt es auf die Prüfmaßstäbe von Ausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen an. Bedeutung und Reichweite der Ausschlussklausel sind durch Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zu ermitteln. Risikoausschlüsse sind, da sie Einschränkungen des Versicherungsschutzes beinhalten, dabei eng auszulegen und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, juris Rn. 16). Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen. 43 Nach diesen Maßstäben sind durch die Verwendung „Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium“ auch Verfahren über die Vergabe von konkreten Studienplätzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut der Klausel, an dem sich der Versicherungsnehmer zuerst orientiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der „Zugang zum Hochschulstudium“ nicht lediglich die Frage der persönlichen Qualifikation zur Aufnahme eines Hochschulstudiums, sondern auch die Frage nach dem Erhalt eines Studienplatzes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel dahin verstehen, dass alle Streitigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die seinen individuellen und damit tatsächlichen Zugang zu einem Hochschulstudium, mithin also die Aufnahme eines Hochschulstudiums betreffen. Ohne konkreten Studienplatz bleibt ein anders verstandener „Zugang“ zum Hochschulstudium inhaltsleer (vgl. LG München I, Urteil vom 23.02.2015 - 26 O 17168/14). Der Ausschluss ist vom Wortlaut her weiter zu verstehen, als die Klägerin meint. Der „Zugang zum Hochschulstudium“ umfasst nicht nur die Frage der persönlichen Qualifikation wie etwa der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife, sondern auch den tatsächlichen Erhalt eines Studienplatzes. Erst mit der konkreten Zulassung zur Universität kann nach allgemeinem Sprachgebrauch von einem „Zugang zum Hochschulstudium“ gesprochen werden. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Zugang und Zulassung zum Hochschulstudium erschließt sich dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer nicht. 44 Für den Ausschluss von Hochschulzugang und Hochschulzulassung spricht auch der Sinn der Klausel. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass gerade auch verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht nur gegen eine Hochschule, sondern gleich gegen mehrere erhoben werden, und von daher kostenintensiv sind. Danach ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus bewusst, dass ein Interesse der Rechtsschutzversicherung daran besteht, solche Streitigkeiten vom Rechtsschutz auszuschließen. Streitigkeiten über die formalen Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium kommen weitaus weniger vor. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kann der Versicherungsnehmer über den Umfang des Ausschlusses auch nicht überrascht sein. 45 5. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregelung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Hierfür genügt nicht bereits, dass die Parteien über die Auslegung einer Klausel streiten. Erforderlich ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln und -methoden ein nicht zu behebender Zweifel bleibt. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, dass der „Zugang zum Hochschulstudium“ umfassend zu verstehen ist und - wie ausgeführt - gerade auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfasst. 46 6. Die Ausschlussklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise zu fassen. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, juris Rn. 16). Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, juris Rn. 23). Hiernach ist der sich aus der Klausel „Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium“ für Studienplatzvergabeklagen ergebende Ausschluss hinreichend transparent. 47 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen durch die verwandte Klausel in Ziffer 2.2 (2) j) ARB zum Ausschluss von Versicherungsschutz „wegen Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium“ mit hinreichender Klarheit auf den Ausschluss auch von Studienplatzvergabeverfahren hingewiesen. 48 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass andere Versicherer nach dem Vortrag der Klägerin klarer gefasste Bedingungen verwenden. Es besteht keine Verpflichtung der Versicherer, gleich gefasste Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zu verwenden. Die hier zu beurteilende Klausel wird dem Transparenzgebot gerecht. III. 49 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 50 Gründe, für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage des fest stehenden Rechtsbegriffs bei der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ist höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung im Einzelfall obliegt den Instanzgerichten. Abweichende Entscheidungen von dieser Entscheidung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.