Urteil
35 Ks 4/24
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2025:0313.35KS4.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gründe I. 1. Der 31-jährige Angeklagte wurde in C geboren. Er wuchs dort zunächst gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Des Weiteren hat er einen transsexuellen Halbbruder, der nunmehr als Frau lebt. Während des Besuchs der Grundschule trennten sich die Eltern des Angeklagten. Er wuchs fortan im Haushalt der Mutter auf, die unter erheblichen psychischen Problemen litt und mit der Erziehung überfordert war, sodass auch das Jugendamt involviert war. Im Jahr 0000 starb sein Vater Osama. Seine Schullaufbahn schloss der Angeklagte nach mehreren Schulwechseln im Jahr 0000 mit einem Hauptschulabschluss (Typ 10A) ab. In der Schulzeit fiel er dabei mehrfach wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern auf. Im Jahr 0000 begann er eine Ausbildung zum Gebäudereiniger, die er jedoch nicht beendete. Ebenso brach er eine im Jahr 0000 begonnene Ausbildung zum Kinderpfleger nach wenigen Monaten ab. Im Anschluss leistete er für die Dauer von sieben Monaten den Bundesfreiwilligendienst in einem Kinderhaus. Ende 0000 reiste der Angeklagte nach Syrien aus, wo er sich in der Folge dem „Islamischen Staat“ (im Folgenden: IS) anschloss – dazu nachstehend mehr . Der Angeklagte heiratete im Jahr 0000 nach islamischem Recht Oum Hani A, die er während seiner Zeit in Syrien kennengelernt hatte. Aus dieser Ehe ging im Juli 0000 ein – körperlich eingeschränkter – Sohn namens Osama hervor. Im Jahr 0000 trennte sich seine Frau von ihm. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland absolvierte er im Rahmen seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt H – dazu sogleich mehr – im Jahr 0000 schließlich eine Ausbildung im Fachbereich Schweißen. Zuletzt war er für die Dauer eines Jahres in einem Fitnessstudio beschäftigt. Alkohol konsumiert der Angeklagte im sozial-üblichen Maß. Betäubungsmittel nimmt er nicht zu sich. Erkrankungen psychischer oder physischer Art sind nicht bekannt geworden. 2. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf, 000/0 StS 0/00, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Die Strafe war am 00.00.0000 erledigt. Die Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe läuft noch bis zum 00.00.0000 ( hierzu sogleich mehr ). Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde, wobei diese lediglich auszugsweise – soweit für die Einordnung der Tat im hiesigen Verfahren relevant – aufgeführt werden: „ III. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien", seit 00.00.0000 „Islamischer Staat" Die Vereinigung „Islamischer Staat" (im Folgenden; „IS"), die bis Ende Juni 0000 unter dem Namen „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (im Folgenden: „ISIG") auftrat, hat eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat" zu errichten, der das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfasst. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetzt, wird von ihr als „Feind des Islam" diffamiert. Die Tötung solcher „Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Der „IS" geht zurück auf die von dem Jordanier Abu Musab B Anfang 0000 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete „Ja-maat at-Tauhid wal-Jihad" („Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 0000 leistete B den Treueeid auf Osama C1-M und dessen „AI Qaida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in „Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" („Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als „Al Qaida im Irak" („AQl"). Osama C1-M ernannte im Dezember 0000 Abu Musab B zu seinem Stellvertreter im Irak. Die „AQl" trat zunächst mit Angriffen im Irak auf zivile Angehörige westlicher Staaten hervor, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und auf Videofilmen verbreiteten Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 0000 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber auch auf Hotels in Amman/Jordanien, so am 00.00.0000. Anfang des Jahres 0000 schloss sich die „AQI" unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mujahedin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach B´s Tod im Juni 0000 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub B1 im Oktober 0000 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in „ad-Dawlat al-Islamiya fi-Iraq" („islamischer Staat im Irak", im Folgenden: „ISI"). Die von den USA gegen den „ISI" initiierte und mit Waffen ausgerüstete „Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des „ISI" im Irak allein im Jahr 0000 etwa 1.900 Menschen zum Opfer. In den Jahren 0000 bis 0000 tötete die Organisation bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte insgesamt etwa 3.000 Menschen. Nach dem Tod B1 im Frühjahr 0000 gelangte Abu C2 an die Spitze der Organisation. Unter seiner Führung beteiligte sich der „ISI" am syrischen Bürgerkrieg, nachdem Aiman B als Anführer der „Al Qaida" am 00.00.0000 einen Aufruf an die Muslime des Nahen Ostens veröffentlicht hatte, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen. Dabei kooperierte der „ISI" unter anderem mit der „Nusra-Front“, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Hinrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 0000 verkündete Abu C2 die Vereinigung von „ISI" und „Nusra-Front" zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-DawIat al-lslamlya fillraq wash-Sham" („ISIG/DAAlSH"). Dem widersprach Abu N und leistete seinerseits den Treueeid auf Aiman B, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung aufrief, „ISIG" im Irak, „Nusra-Front" in Syrien. Dies führte zum Bruch C2 sowohl mit „AI Qaida" als auch mit der „Nusra-Front“. In Veröffentlichungen vom 00. und 00.00.0000 warf er B die „Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens von 1916 vor, mit dem nach der Zerschlagung des Osmanischen Reiches die Regierungen Großbritanniens und Frankreichs ihre kolonialen Interessengebiete im Nahen Osten festgelegt und dabei den Irak und Syrien jeweils einem von ihnen zugesprochen hatten. C2 erklärte die „Nusra-Front“ zum Teil des „ISIG" sowie B2 zum „Abtrünnigen“. B schloss den „ISIG" daraufhin im Januar 0000 aus dem Verbund der „AI Qaida" aus. Dem „ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des „ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 0000 kam es bei Angriffen mehrerer Gruppen in der Provinz M1 unter der Führung des „ISIG" zu Massakern an der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 Personen wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen ihrer Vorgehensweise inzwischen isoliert; teils im offenen Kampf gegen den „ISIG" gewannen andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand. Auch „AI Qaida“ distanzierte sich Mitte Mai 0000 ausdrücklich vom Vorgehen des „ISIG". Wegen der Parteinahme der libanesischen „Hizbollah" für das Assad-Regime verübte der „ISIG" am 00.00.0000 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 Personen verletzte. Im Irak überfiel der „ISIG" am 00.00.0000 die Gefängnisse in B3 und U und verübte am 00.00.0000 in B4 einen Selbstmordanschlag mit mehreren Todesopfern. Anfang 00.0000 gelang es ihm, die Provinzhauptstadt N1 und weite Teile des Nordwestirak unter seine Gewalt zu bringen. Seit Juni/Juli 0000 kontrolliert der „ISIG/IS" die aneinandergrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemüht sich dort um den Aufbau quasi-staatlicher Strukturen. Dazu zählt die Einrichtung von Scharia-Gerichten, Polizeistationen, Verwaltungsgebäuden, Gefängnissen und Kommandozentralen. Der Bevölkerung werden dabei Verhaltensregeln nach der Koran- und Schariaauslegung des „ISIG“ auferlegt, z.B. ein striktes Rauchverbot, der Zwang zur Teilnahme an Gebeten und die Verschleierung von Frauen. Zugleich ist der „ISIG/lS" in seinem syrischen Einflussbereich bemüht, die Versorgung der Bevölkerung durch Hilfslieferungen zumindest rudimentär sicherzustellen. Durch die ab August/September 0000 von den USA mit Verbündeten geführten Luftangriffe im Irak und in Syrien geriet die Organisation zunächst wieder unter wachsenden Druck. Die Führung des „ISIG/IS" besteht aus dem „Emir" C2. Ihm sind „Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt, unter anderem ein „Kriegsminister" und ein „Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet sind beratende „Shura-Räte" und „Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Scharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al-Furqan“ professionell produziert und über die Medienstelle „al-l´tisam" verbreitet Das Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Mitunter wird auch der Zusatz „Islamischer Staat Irak“ und seit der Umbenennung im Jahr 0000 „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ verwendet. Die Kämpfer - überwiegend sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam I - sind dem „Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Für die Verübung der Anschläge sind einzelne Zellen zuständig, die unter der Leitung regionaler „Emire" agieren. Am 00.00.0000 verkündete der Sprecher des „ISIG", Abu Muhammad B5, in einer Audiobotschaft die Ernennung des „Emirs" Abu C2 zum „Kalifen“ (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des „ISIG" in „IS". Dies verdeutlicht - unter Beibehaltung der ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien" und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam“. Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von „Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Der „ISIG/IS" steht für einen ausgeprägten Schiitenhass, der auch syrische Alawiten einschließt, für besonders brutale terroristische Attentate, ein drakonisches Regiment in den von ihm kontrollierten Gebieten und für das Ziel eines baldigen Kampfes gegen Israel bis zu dessen Vernichtung. Diese Ausrichtung schien für viele Kämpfer in Syrien attraktiv, so dass sich ab April 0000 etliche von ihnen, insbesondere ausländische Kämpfer, dem „ISIG/IS" anschlossen. Groben Schätzungen zufolge sollen sie im syrischen Teil der Organisation etwa 30 bis 60 Prozent der Kämpfer stellen. Die Gesamtzahl der Kämpfer des „ISIG/IS" wurde Ende 0000 mit ca. 20.000 bis 30.000 angenommen. Anfang 0000 betrug die Zahl etwa 20.000 Kämpfer. Die Organisation finanziert sich durch Kriegsbeute, den Verkauf von Erdöl und Erdgas, die Erhebung von lokalen Steuern, Schutzgeldern und Zöllen, Lösegelder und Spenden aus dem Ausland. Mit den Anschlägen auf Nachtclubs, Restaurants und das Stade de France in Paris am 00.00.0000 hat der „IS" inzwischen auch Terrorakte in Europa verübt. In Deutschland gab es im Juli 0000 Anschläge in Ansbach, Würzburg und schließlich im Dezember 0000 auf den Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche in Berlin. IV. Aufenthalt des Angeklagten in Syrien und im Irak 1. Radikalisierung und Entschluss zur Ausreise nach Syrien Spätestens Ende 0000 wandte sich der Angeklagte verstärkt einer fundamentalistischen Auslegung des Islam zu und veränderte sein äußeres Erscheinungsbild, indem er sich einen Bart wachsen ließ und traditionelle muslimische Kleidung trug. Er Informierte sich umfassend im Internet über Glaubensfragen, nahm an sog. „Lies!"-Aktionen zur Verteilung des Koran teil und besuchte verschiedene Seminare und Benefizveranstaltungen mit bekannten salafistischen Predigern. Am 00.00.0000 erschien auf einem salafistisch ausgerichteten Youtube-Kanal, auf dem unter anderem über „Lies!"-Aktionen und Veranstaltungen des salafistischen Predigers Pierre W berichtet wurde, das Video „Kindergarten des Grauens (Teil l)". Darin äußert sich der Angeklagte in einem Interview über die von ihm als unislamisch empfundenen Zustände in dem Kinderhaus, in welchem er seinen Bundesfreiwilligendienst geleistet hatte. Im Jahr 0000 besuchte der Angeklagte regelmäßig die Tauhid-Moschee der „Ansaar-Bewegung" in C, deren Mitglieder ebenfalls einer fundamentalistischen Auslegung des Islam folgten. Den Kontakt zum Islamischen Zentrum C brach er in der zweiten Jahreshälfte 0000 ab, weil er die dort praktizierte Auslegung des Islam als deutlich zu liberal empfand. Am 00.00.0000 nahm er an der Veranstaltung „Zweiter Friedenskongress" in G teil, auf der unter anderem Pierre W auftrat. Der Angeklagte trug auf dieser Veranstaltung eine Fahne mit islamischem Glaubensbekenntnis um die Schultern und ließ sich damit von einem Fernsehteam von „Spiegel-TV" filmen. Ab September 0000 nannte sich der Angeklagte „Ibn Osama"; Osama war der Vorname seines verstorbenen Vaters. Der Angeklagte richtete mehrere Facebook-Accounts ein, unter anderem die Seite „Aufruf zum Boden der Ehre und zur Wahrheit". Hier veröffentlichte er unter anderem einen Koran-Vers, in dem es heißt „Zieht aus, leicht und schwer, und kämpft mit eurem Gut und eurem Blut für Allahs Sache! Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüsstet!". Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte entschlossen, nach Syrien auszureisen. Er strebte danach, seine religiöse Überzeugung in einem den Regeln des Koran und der Scharia folgenden Umfeld zu leben. Außerdem wollte er der muslimischen Bevölkerung in Syrien helfen und sich dem Kampf gegen das Assad-Regime anschließen. 2. Ausreise nach Syrien Am 00.00.0000 verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Mutter in C unter dem Vorwand, eine Veranstaltung von Ansaar E besuchen zu wollen. Tatsächlich fuhr der Angeklagte mit dem Zug nach L, suchte dort verschiedene Moscheen auf und erhielt insgesamt etwa 500,00 EUR, die er für seine Ausreise nach Syrien verwendete. Nach seiner Rückkehr nach C buchte der Angeklagte einen Flug von G nach J. Die Nacht vom 00.00 auf den 00.00.0000 verbrachte er in der Tauhid-Moschee in C. Am Morgen des 00.00.0000 fuhr er mit dem Zug nach G und flog von dort nach J, wo er am Nachmittag des 00.00.0000 eintraf. Nach einer Hotelübernachtung reiste er weiter nach I1 in das türkisch-syrische Grenzgebiet. Er lernte einen ebenfalls ausreisewilligen Dagestaner kennen, der sich in Syrien dem „IS" anschließen wollte. Dieser fragte den Angeklagten, ob er mitkommen wolle. Gemeinsam gelangten sie nach einer weiteren Übernachtung mit Hilfe eines Schleusers über die Grenze nach Syrien. 3. Eingliederung in den „IS" Nach dem Grenzübertritt wurden der Angeklagte und der Dagestaner zu einem Checkpoint gebracht, an dem sog. Mujaheeds - dies sind bewaffnete Kämpfer, die das islamische Glaubensbekenntnis auf ihrer Kleidung tragen - Wachdienste leisteten. Von dort aus gelangten sie zu einem sog. Safe House in der Nähe von B6. Dieses Haus war eine Sammelunterkunft für Neuankömmlinge verschiedener Vereinigungen wie „IS", „Nusra-Front" und „Ahrar ash-Sham". Dem Angeklagten war zu diesem Zeltpunkt bewusst, dass er sich bei Gruppierungen aufhieIt, die sich im bewaffneten Kampf mit der syrischen Armee befanden. Nach einem Tag in dem Safe House wurden der Angeklagten und der Dagestaner zu einem Zwischenhaus des „IS" gefahren, in dem sich insgesamt 16 Personen aufhielten. Der Angeklagte wusste, dass er sich nunmehr beim „IS" befand. Ihm war außerdem bekannt, dass die Mitglieder des „IS" Andersgläubige töteten, um einen islamischen Staat unter der Geltung der Scharia zu errichten. Der Angeklagte war bereit, sich auf Dauer der Organisation anzuschließen und ihre Ziele zu fördern. Noch am selben Tag wurde er vom „IS" aufgenommen, indem er mit weiteren Neuankömmlingen in einem anderen vom „IS" geführten Zwischenhaus in der Nähe von B6 untergebracht wurde, in dem sich etwa 50 Personen aufhielten. Dort verblieb der Angeklagte etwa vier Tage und nahm am alltäglichen Leben teil. Der wesentliche Tagesablauf bestand aus Versorgungsaufgaben, regelmäßigem Beten und Koranlesen. 4. Ausbildungslager Shaikh Sulaiman Nach etwa vier Tagen wurden der Angeklagte und weitere Bewohner des Zwischenhauses zu einem Ausbildungslager des „IS" auf dem ehemaligen Militärstützpunkt T in der Nähe der syrischen Stadt B6 gebracht. Anführer (Amir) des Ausbildungslagers war ein Aserbaidschaner, der zu diesem Zeitpunkt an Kampfhandlungen gegen syrische Regierungstruppen beteiligt war. Der Angeklagte hielt sich für mindestens zwei Wochen in dem Ausbildungslager auf und gliederte sich in dieser Zeit in das Alltagsleben ein. Er erhielt gemeinsam mit anderen Bewohnern theoretische Unterweisungen im Umgang mit einem Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47. Dabei erlernte er insbesondere die Bedienung der Waffe, ihre Reinigung sowie den Auseinander- und Zusammenbau. Außerdem nahm er an Sportübungen wie Ringkämpfen teil. Das dem Angeklagten bekannte Ziel der überwiegend aus dem Kaukasus stammenden Verantwortlichen des Ausbildungslagers war es, das Assad-Regime in Syrien gewaltsam zu stürzen. Die angestrebten Gewalttaten waren darauf gerichtet, Angehörige der syrischen Regierungstruppen zu töten und dadurch die Sicherheit des Staates und seiner Regierungsstrukturen zu zerstören oder zumindest zu beeinträchtigen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass sein Aufenthalt im Ausbildungslager und insbesondere die theoretische Unterweisung im Umgang mit Schusswaffen diesen Zwecken dienten. Zur Teilnahme an solchen Kampfhandlungen war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt fest entschlossen. 5. Ehemalige Polizeistation bei B6 Etwa Ende Dezember 0000 meldete sich der Angeklagte freiwillig für den Dienst in einer ehemaligen Polizeistation, die etwa 90 Minuten Fahrzeit vom Ausbildungslager T in der Region B6 lag und von arabisch-stämmigen IS-Mitgliedern als Ausgangsbasis für Checkpoints des „IS" genutzt wurde. Bei der Ankunft des Angeklagten an der Polizeistation wurde in seiner Anwesenheit eine Ladung Zigaretten verbrannt, die Mitglieder des „IS" bei einer Fahrzeugkontrolle auf einem LKW aufgefunden hatten. Der Fahrer des LKW wurde deswegen für einen Tag festgehalten. Diese Entscheidung hatte der Anführer der Polizeistation bereits vor der Ankunft des Angeklagten getroffen. Der Angeklagte hielt die Verbrennung der Zigaretten mit seinem Handy in einem Video fest. Das Video, auf dem die brennenden Zigaretten sowie Teile der Polizeistation mit einer Flagge des „lS" zu sehen sind, veröffentlichte er am 00.00.0000 unter dem Titel „Ein Feuer im Wert von 15.000 $" auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B7" mit folgenden Textbeiträgen: „Ein Feuer im Wert von 15000 $ Alles Lob gebuert Allah swf. welher uns die Hijra ermoegliht hat vom darulkufr zum Islam Staat. Anders als im Darul kufr wo man staendig kufr und shirk sieht und niht tuhen kann, haben wir im darul islam die moeglihkeit das Verwearflihe zu veraendem mit der Taten unserer Haende. Whallahi, wir haben keine Zeit mehr fuer Dialueg wir machen Dawah mit den Schwert und dies ist die Sunnah des Propheten sas. — hier: Boden der Ehre." „Die Brüder am Hajis haben gesehen, das der Fahrer eines Lastwagens (ein aelterer Mann am rauchen ist, daraufhin fragten sie ihn ob er noch mehr Zigaretten bei sih haette. Er beneinte dies. Ais wir im Lastwagen nahsahen fanden wir Zigarreten im Wert von 150000$. Aufgrund seines alters beliesen wir es bei einer eintaegigen Haftstrafe und bei der Ermahnung, das wenn wir nohmal auh nur ein Zigarrete bei ihn finden wir sein Lastwagen als ranima beshlagnamen werden." Der Angeklagte wollte durch die Veröffentlichung des Videos und der Textbeiträge die Stärke des „IS" demonstrieren, Gegner abschrecken und sich selbst als bedeutsames Mitglied der Organisation darstellen. Er verblieb etwa ein bis zwei Wochen in der Polizeistation und übernahm in dieser Zeit Versorgungsaufgaben wie Kochen, Putzen und Aufräumen. Zudem nahm er an Fahrzeugkontrollen teil, bei denen er sich vor Fahrzeuge stellte, während bewaffnete „IS"-MitgIieder die Fahrzeuginsassen überprüften. Außerdem setzte er sich gelegentlich zu bewaffneten Wachposten am Tor der Polizeistation und verstärkte dadurch die Präsenz der Wachmannschaft. In mindestens einem Fall verweigerte er einem Amir des „IS", den er als solchen nicht erkannt hatte, zunächst den Zutritt zur Polizeistation. 6. Aufenthalt in einer belagerten ehemaligen Schule Nach einem Angriff auf einen Checkpoint des „IS" in der Nähe der ehemaligen Polizeistation durch Kämpfer einer Rebellengruppe, die sich von der „Freien Syrischen Armee" (FSA) abgespalten hatte, wurde der Angeklagte mit weiteren Personen von dem Amir der Polizeistation zu einem Haus gebracht, das etwa 20 km von B6 entfernt in einem Gebiet lag, in dem heftige Kämpfe stattfanden. In diesem vom Angeklagten als „Villa" bezeichneten Haus ließ er sich vermummt in Kampfkleidung mit einem Schnellfeuergewehr Kalaschnikow AK 47 und mit erhobenem rechten Zeigefinger vor der Flagge des „IS" fotografieren. Das Lichtbild veröffentlichte er am 00.00.0000 auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama F". Er wollte sich hierdurch erneut als kampfbereites Mitglied des „IS" präsentieren und die Stärke der Vereinigung demonstrieren. Hinsichtlich der Schusswaffe war nicht feststellbar, dass der Angeklagte über die Waffe dauernd oder vorübergehend nach eigenem Willen verfügen konnte und sie nicht nur für die Fotoaufnahme erhalten hatte. Nach etwa zwei Tagen gelangte die Gruppe mit dem Amir der Polizeistation zu einer vom „IS" besetzten ehemaligen Schule, die ungefähr eine halbe Stunde Autofahrt von der Polizeistation entfernt lag. Die Schule, in der sich etwa 50 Personen unterschiedlicher Nationalitäten aufhielten, wurde kurze Zeit nach der Ankunft des Angeklagten von verschiedenen Rebellengruppierungen belagert und beschossen. Der Angeklagte übernahm Versorgungsaufgaben, unter anderem holte er Trinkwasser und Lebensmittel aus verschiedenen Gebäudeteilen. Zudem wirkte er an der Verteidigung mit, indem er andere Kämpfer begleitete, als diese im Keller gelagerte Handgranaten zum Amir der Gruppe brachten. Nach etwa einer Woche gelangte die eingeschlossene Gruppe mit Duldung von Kämpfern der „Nusra-Front“ zu einer als „Safe House" genutzten Moschee in der Region B8. Dort hielt sich der Angeklagte wenige Tage auf und verbrachte viel Zelt in einem nahegelegenen Internet-Café. Nachdem er deshalb die Abfahrt der übrigen Mitglieder seiner Gruppe verpasst hatte, wurde er von zwei Syrern nachC3 gebracht: dieser Ort liegt etwa 20 km von J1 entfernt. 7. Aufenthalt in der Nähe von C3 („Erdhöhle") In der Nähe von C3 lebte der Angeklagte für einige Tage mit etwa zehn anderen „IS"-Mitgliedern in einer zu einer Wohnung umgebauten Erdhöhle, wo er erneut Versorgungsaufgaben übernahm. In dieser Zeit hatte er Zugriff auf unterschiedliche Schusswaffen des „IS", mit denen er sich fotografieren ließ, um die Bilder später auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B7" zu veröffentlichen. Während des Aufenthalts in C3 kam es zu Kampfhandlungen mit der Gruppierung „Ahrar ash-Sham". Der Angeklagte geriet dabei mit einem tunesischen „IS“-Mitglied in einer zur Küche umgebauten Hütte in der Nähe der Erdhöhle unter Beschuss. Er hielt dies mit seinem Mobiltelefon auf einem Video fest, das er am 00.00.0000 unter dem Titel „Ein hinterhältiger Angriff! Trag immer deine Waffe mit dir!" auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B7" veröffentlichte. Dazu schrieb der Angeklagte einen Textbeitrag, in dem er unter anderem angab, seine Kalaschnikow vergessen zu haben und bei der Flucht die Magazine leergeschossen zu haben. Mit der Veröffentlichung des Videos und des Begleittextes bezweckte der Angeklagte, Stärke und Kampfentschlossenheit des „IS" darzustellen und dadurch mögliche Gegner abzuschrecken. Der Senat konnte indes nicht feststellen, dass der Angeklagte - wie von ihm in dem Facebook-Eintrag behauptet - tatsächlich über eine Kalaschnikow nebst Munition verfügte und während der Flucht damit schoss. Bei dem Angriff wurde ein tunesischer „IS"-Kämpfer getötet, dessen durch einen Einschuss beschädigtes und deswegen nicht mehr funktionsfähiges Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK 47 der Angeklagte ohne Munition erhielt. Zu Abschreckungszwecken führte er die Waffe in der Folgezeit mit sich und übergab sie später dem tunesischen „IS"-Mitglied, mit dem er in der Nähe der Erdhöhle unter Beschuss geraten war. 8. Dorf in der Nähe von I2 Nach dem Angriff gelangte der Angeklagte etwa Mitte Januar 0000 mit anderen „IS“-Mitgliedern in ein Dorf in der Umgebung der Stadt I2, das unter der Kontrolle des „IS" stand. Dort blieb der Angeklagte etwa drei Monate. Er lebte in einem Haus des „IS" mit Syrern und nahm an Lesungen aus dem Koran teil, die auch der Verbesserung seiner Arabisch-Kenntnisse dienten. Außerdem übernahm er auch hier Versorgungsaufgaben wie Putzen, Kochen und Aufräumen. Zudem tauschte er sich mit anderen „IS"-Mitgliedern über den Umgang mit Schusswaffen aus und erfragte verschiedene Einstellungen und Handhabungen. Am 00. und 00.00.0000 veröffentlichte er auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B7" mehrere Lichtbilder die ihn in Kampfkleidung und mit verschiedenen Schusswaffen zeigen, überwiegend mit einem vollautomatischen Selbstladegewehr (Modelltyp Kalaschnikow, Modell AK 47 im Kaliber 7,62 mm x 39 oder AK 74 im Kaliber 5,45 mm x 39). Als Facebook-Profilbild stellte der Angeklagte ein Bild von sich ein, auf dem er in der rechten Hand ein vollautomatisches Selbstladegewehr vom Modelltyp Fabrique National (FN), Modell FAL im Kaliber 7,62mm x 51 hält und mit der linken Hand eine schwarze Flagge mit dem Glaubensbekenntnis und Symbol des „IS" berührt. Zwei weitere Lichtbilder, die der Angeklagte am 00.00.0000 auf seinem Facebook-Account veröffentlichte, zeigen ihn in Kampfkleidung - einmal neben einer „IS"-Flagge und einmal in einer Erdvertiefung - mit einem vollautomatischen Maschinengewehr (Modelltyp Kalaschnikow, Modell PK Im Kaliber 7,62 mm x 54R mit Patronengurt). Am 00.00.0000 aktualisierte der Angeklagte das Profilbild für seinen Facebook-Account „Ibn Osama B7" mit einem Bild, das ihn lachend mit einem vollautomatischen Maschinengewehr (Modelltyp Norinco, W85 im Kaliber 12,7 mm x 108) mit Patronengurt zeigt. Ein weiteres von ihm an diesem Tag veröffentlichtes Bild zeigt den Angeklagten mit erhobenem Zeigefinger. Hinter ihm ist der Schaft eines an die Wand gelehnten vollautomatischen Selbstladegewehrs (chinesische Lizenzfertigung vom Modelltyp Norinco M 56 des Modelltyps Kalaschnikow, Modell AK 47, im Kaliber 7,62 mm x 39) zu sehen. Die vorstehend beschriebenen Fotos sind während der Aufenthalte des Angeklagten in der belagerten ehemaligen Schule und in der Nähe von C3 (Erdhöhle) aufgenommen worden. Mit der Veröffentlichung bezweckte der Angeklagte, die Kampfstärke und Kampfentschlossenheit des „IS" zu demonstrieren und hierdurch Gegner abzuschrecken. Zudem wollte er gegenüber seinen Angehörigen und Freunden in Deutschland Stärke zeigen und gegenüber dem „IS" dem von ihm befürchteten Anschein entgegentreten, er identifiziere sich nicht mit den Zielen der Vereinigung. Hinsichtlich der jeweils abgebildeten Schusswaffen war nicht feststellbar, dass der Angeklagte über sie dauernd oder vorübergehend nach eigenem Willen verfügen konnte und sie nicht nur für die jeweilige Fotoaufnahme trug. 9. Reisen nach S und K im April 0000, Registrierung als Selbstmordattentäter Im April 0000 beobachtete der Angeklagte die Hinrichtung eines muslimischen Gefangenen durch „IS"-Mitglieder, was nicht seiner Auslegung des Islam entsprach. Zudem hatte er in dieser Zeit mit seiner Mutter telefoniert und verspürte Heimweh. Er begab sich ohne vorherige Erlaubnis des örtlichen „IS"-Amir für etwa ein bis zwei Tage nach S, weil er sich um eine Genehmigung bemühen wollte, in die Nähe der türkisch-syrischen Grenze zu reisen. Dort wollte er sich über die Möglichkeiten einer Reise in die Türkei erkundigen. Nachdem dieses Vorhaben nicht umsetzbar war, kehrte er - wie von ihm schon zuvor für diesen Fall geplant - in das Dorf bei I2 zurück. Weil er das Dorf ohne Genehmigung verlassen hatte, wurde er mit 30 Stockschlägen öffentlich bestraft und für einige Tage inhaftiert. Einige Zeit später wurde der Angeklagte nach S in ein Haus für Mitglieder des „IS" aus I2 gebracht. Hier hielt er sich einige Tage auf und fuhr dann mit einem Bus in das türkisch-syrische Grenzgebiet nach K, wo er sich zu einem Grenzhaus des „IS" für Neuankömmlinge begab. Von dort aus wollte er erneut die Möglichkeit einer Ausreise in die Türkei erkunden. Jedoch nahmen ihn Mitglieder der Geheimpolizei des „IS" fest. Seine Hände wurden mit Handschellen hinter dem Rücken gefesselt und die Handschellen an einer an der Raumdecke befestigten Kette noch oben gezogen. Der Angeklagte wurde dadurch zunächst angehoben bzw. „bis zum Limit gezogen" und stand für längere Zeit auf Zehenspitzen. Anschließend fügte ihm ein Mitglied der Geheimpolizei des „IS" durch Messerstiche kleine Verletzungen am Oberkörper zu. Nach dieser Prozedur wurde ihm nahegelegt, sich als Selbstmordattentäter des „IS" registrieren zu lassen. Hierauf ließ sich der Angeklagte ein. Er wurde nach S gebracht, wo er sich bei einer für Soldaten des „IS" zuständigen Stelle als Selbstmordattentäter für Syrien registrieren ließ. Dass der Angeklagte tatsächlich beabsichtigte, einen Selbstmordanschlag zu verüben, konnte der Senat nicht feststellen. Für ihn diente die Registrierung als Selbstmordattentäter in der Folgezeit auch dazu, nicht an anderweitigen Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Grundsätzlich hielt er jedoch die Tötung Andersgläubiger, auch durch Selbstmordanschläge anderer, weiterhin für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der Ziele des „IS". 10. Anschluss an die Kampfeinheit („Katiba") des Aserbaidschaners Mohamed F1 in S Ende April 0000 Nach seiner Registrierung als Selbstmordattentäter schloss sich der Angeklagte etwa Ende April 0000 in S einer Kampfeinheit des „IS" („Katiba") unter der Führung des Aserbaidschaners Mohamed F1 an. Dieser Kampfeinheit gehörten vorwiegend die als besonders fundamentalistisch und radikal geltenden aserbaidschanischen „IS"-Kämpfer sowie als Selbstmordattentäter registrierte „lS"-MitgIieder unterschiedlicher Nationalitäten an. Der Angeklagte fühlte sich bei dieser Gruppe aufgehoben und blieb dort bis August 0000. In dieser Zeit beteiligte er sich am allgemeinen Verbandsleben, indem er Versorgungsaufgaben übernahm (Kochen, Putzen, Aufräumen) und an gemeinsamen Gebeten teilnahm. 11. Bewaffnete Wachdienste („Ribat") im Mai 0000 Im Mai 0000 beteiligte sich der Angeklagte gemeinsam mit aserbaidschanischen „IS"-Kämpfern für etwa zwei Wochen an bewaffneten Wachdiensten („Ribat") in einer, zu diesem Zeitpunkt bereits von der syrischen Zivilbevölkerung verlassenen Ortschaft nördlich von S. Die Wachdienste dienten der Sicherung des vom „IS" beherrschten Gebiets, das sich in der Nähe der Militärbasis der C4 befand. Der Angeklagte trug während dieser Zeit ein vollautomatisches Selbstladegewehr vom Modelltyp Kalaschnikow AK 47, das er von den aserbaidschanischen Kämpfern erhalten hatte. Am 00.00.0000 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B9" zwei Bilder von sich in militärischer Kleidung. Auf einem der Lichtbilder ist mit einer Schusswaffe bewaffnet und hält eine Katze. Hierzu stellte er folgenden Text ein: „Diese Ketze besuchte uns ejs wir im ribaat die Grenzen des Islamischen Staates bewachten. […] Deshalb appeliere ich an die Ummah dreht euren Geschwistern nicht den Rücken und lasstet euch nicht mehr auf, als ihr am ertragen könnt und erfüllt euer Vertrag mit ALLAH swt, was ihr IHM swt am Tage eurer Shahada versprachet. O ihr Muwahiddun, eure Ummah befindet steh im Krieg und dies war schon vor den angeblichen „arabischen Frühling" so! O ihr welche ihr euch unter dem Kuffar im befindet: gedenkt eurer Geschwister In Irak welche schon seid über 10 Jahren nicht mehr in ruhe schlafen können und gönnt ebenso den Kuffar weder Schlaf noch Ruhe! Lasst ihnen die Angst verspüren welche unsere Geschwister hinter gittern in Guantanamo verspüren und macht dua3 für unsere geehrte Schwester Ummu T1 und unseren geehrten Bruder Abu Usama B10... welche zur unrecht hinter Gittern sitzen! Lasst Ihnen das spüren was unsere Geschwister in Burma verspüren mussten als die ganze Welt taten los zusah! Nimmt Ihnen alles, so wie sie unsere Geschwister in Somalia und Niger alles nahmten! Macht ihnen die Wege eng auch in breiten Wegen und lauert jene auf die übertrünnig sind und jene die den Propheten sas kritisieren und beleidigen und welche lügen über Allah swt und seinen Gesandten! Gönnt ihnen keine Ruhe wie sie uns seid jeher keine Ruhe gönnen und zerbombt sie mit gut geplanten Märtyreroperationen so wie sie unsere Geschwister in Filistin zerbombten! Nimmt ihr Gut und verhießt ihr Blut wo immer sich die gelegenheit gibt, denn beides wurde halal für euch, von den Zeitpunkt an an dem sie zum ersten mal unser Blut vergaßen! Bekämpft sie mit allen was in eurer Macht steht […]“ Am 00.00.0000 veröffentlichte der Angeklagte unter demselben Facebook-Account einen weiteren Text, in dem er sich an die „Sitzenden im Darul Kufr" wendet und sie aufruft, zur „Shahada" zu eilen, um „Teil des sehr bald kommenden Khalifats“ sein zu können, bevor „die Türen zur Ehre" geschlossen seien. Am gleichen Taq stellte der Angeklagte auf diesem Facebook-Account ein Lichtbild ein, das ihn gemeinsam mit dem Italienisch-stämmigen Dschihadisten Samir C5 zeigt. Der Angeklagte trägt militärische Kleidung und ist mit einer Kalaschnikow AK 47 bewaffnet. Samir C5 trägt ebenfalls eine Schusswaffe. Sie halten gemeinsam eine Flagge des „IS". Während der Wachdienste („Ribat") streifte der Angeklagte mit anderen „IS"-Mitgliedern durch die von der Zivilbevölkerung verlassenen Gebäude. Hierzu veröffentlichte er am 00.00.0000 unter dem oben genannten Facebook-Account ein abfotografiertes Bild, das eine Gruppe von Männern mit nackten, bemalten Oberkörpern zeigt und schrieb dazu: „Dieses mehr als lächerliche Bild hab ich in einen Haus gefunden wo angeblich vorher „sunniten" gelebt haben sollen. Jedoch sind trotz alledem auf den Bild die Soldaten oder wohl eher „Witzfiguren" von bashar zu sehen wie sie geschminkt wie rambo posieren... hmm... das ganze Dorf war voller Zauberei und Shirk-gegenstände! In jeden Haus fanden wir Bilder von Bashar! Alkohol, Zigarreten und Musik soweit das Auge reicht. An die Murjis da draußen:" Ja in ihre Herzen kann ich nicht schauen, aber in ihre Schränke und dies ist mehr als genug um zu Beweisen das die ehmaligen Bewohner Mushrikiin... waren!" Die bewohner des dorfes sind bereits geflüchtet aber durch die barmherzigkeit allahs werden wir sie auch insha ALLAH noch kriegen, und ihnen wenn sie keine Tauba machen die gerechte Strafe ALLAHS spüren lassen." Mit den Facebook-Einträgen brachte der Angeklagte seine eigene dschihadistische Überzeugung zum Ausdruck und wollte Macht und Stärke des „IS" demonstrieren und damit zur Stärkung der Organisation beitragen. Er wollte zudem zum Kampf gegen sog. „Ungläubige" außerhalb Syriens aufrufen und Muslime in Deutschland motivieren, in die vom „IS" kontrollierten Regionen auszureisen, um dadurch die Organisation zu stärken. Die Facebook-Einträge waren jedenfalls für 202 „Facebook-"Freunde", die mit dem Account des Angeklagten verbunden waren, abrufbar. 12. Teilnahme an einem Siegeszug am 00.00.0000 Bei der Ausrufung des sog. Kalifats am 00.00.0000 nahm der Angeklagte gemeinsam mit mindestens sieben aserbaidschanischen „IS"-Kämpfern an einem mehrstündigen Siegeszug durch S begeistert teil. Zu diesem Anlass zogen der Angeklagte und die aserbaidschanischen Kämpfer zunächst in einer Lagerhalle einheitliche Kampfanzüge an, um das Bild einer einheitlichen militärischen Kampfeinheit des „IS" zu vermitteln. Anschließend fuhr der Angeklagte mit den Aserbaidschanern auf der Ladefläche eines Pick-Up stehend durch die Straßen Ss und hielt dabei eine Machete in der Hand. Der Angeklagte stand während der Fahrt hinter einem mit einer Kalaschnikow bewaffneten Kämpfer, der eine Fahne mit „IS"-Symbol schwenkte. Auch die weiteren Personen, die sich auf der Ladefläche des Pick-Up und im Fahrzeuginnenraum befanden, trugen Schusswaffen. Als der Angeklagte bemerkte, dass ein Fotograf mit professionell erscheinender Fotoausrüstung den vorbeifahrenden Pick-Up fotografieren wollte, nahm er lachend eine Siegerpose in Richtung des Fotografen ein und hielt die Machete über seinen Kopf. Das dabei entstandene Foto wurde in der Folgezeit über Twitter als Propagandabild veröffentlicht. Unterhalb des Lichtbildes wurde in arabischer Sprache die Bildunterschrift eingefügt „Große Freude der Soldaten des Islamischen Kalifats beim Beehren der Straßen des Bezirks (S)" Am 00.00.0000 stellte der Angeklagte das Bild auf seinem weiteren Facebook-Account „J2" ein, um erneut Macht und Stärke des „IS" zu demonstrieren und seine eigene Person als Mitglied hervorzuheben. 13. Facebook-Beitrag vom 00.00.0000 Am 00.00.0000 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Facebook-Account „Ibn Osama B9" folgenden selbst verfassten Textbeitrag, in dem er deutsche „IS"- Sympathisanten zum Kampf gegen sog. Ungläubige in Deutschland aufrief: „kommt zum Islamischen Staat [...] Denkt nicht das weil ihr in Deutschland...seid wäre der Jihad nicht pflicht für euch und es sei nicht möglich den Jihad in Deutschland und co zu führen... Macht dawah mit den Schwert und Praktiziert diese vergessene Pflicht... Wenn ihr schon nicht Auswandert so macht den Jihad im darul Kufr. Lasst uns wie der Schlag einer Eisenkette sein. Der erste Aufprall der Kette folg in der Distanz und ist schwächer als der zweite, dad der zweite Aufprall von dort folgt wo man es nicht erwartet. Nutzt eure Laage in der ihr euch befindet und attakiert die Kuffar von innen während wir von Außen arbeiten [...] Deshalb bekämpft sie mit gut geplanten Märtyrer Operationen von wo sie es nicht erwarten [...] Lauert jene auf die Ungläubige wurden nachdem sie glaubten und jene unter den Kuffar welche geschütz von den Kufrgesetzen des Deutschen Grundgesetztes den Propheten sas in aller Öffentlichkeit beleidigen. Lauert sie auf und schneidet ihnen den Kopf ab [...] macht die Baya an Amir alos Mu'mineen Abu Bakr als Baghdedy und gehorcht seine Befehle und somit den Befehlen ALLAHs und seines Gesandten sas!“ Auch dieser Facebook-Eintrag war für mindestens 202 „Facebook-Freunde" des Angeklagten abrufbar. Mit diesem Text demonstrierte der Angeklagte seine Begeisterung für den „IS" und die gewaltsame Durchsetzung seiner Ziele. Zudem bezweckte er, „IS"-Sympathisanten zu Attentaten in Deutschland aufzurufen. 14. Fahrt mit Kämpfern des „IS" vor der Eroberung der Militärbasis der 17. Division im Juli 0000 Im Juli 0000 beteiligten sich die Mitglieder der aserbaidschanischen „Katiba", bei der sich der Angeklagte weiterhin aufhielt, an bewaffneten Kampfeinsätzen gegen Regierungstruppen zur Eroberung der Militärbasis der 17. Division im Norden Ss. Bei der Fahrt zur Militärbasis der 17. Division fuhr der Angeklagte zunächst mit den übrigen Kämpfern bis zu einer Sammelstelle des „IS" mit. Bei der Abfahrt hatte er von aserbaidschanischen Kämpfern eine Kalaschnikow AK 47 nebst Munition entgegengenommen und hierdurch – wie von ihm beabsichtigt – den Anschein erweckt, er werde an den bevorstehenden Kampfhandlungen teilnehmen. Tatsächlich war er dazu nicht bereit. Nach der Ankunft an der Sammelstelle versteckte er sich und schlug sich durch zurück bis S. Im Haus der aserbaidschanischen Katiba gab er die Schusswaffe und die Munition wieder zurück. 15. Mitwirkung bei dem Propaganda-Video „German brother visiting the injured" im Juli 0000 in S Nach der Rückkehr der Mitglieder der aserbaidschanischen „Katiba" aus dem Kampf um die Eroberung der Militärbasis der 17. Division besuchte der Angeklagte den bei diesem Einsatz verwundeten, aus Hamburg stammenden Kämpfer Abu T2 in einem Krankenhaus in S. In dem Krankenhaus traf der Angeklagte auf einen deutschsprachigen Jordanier und einen Kameramann, die für die „IS"-MediensteIle „al-Hayat Media Centre (HMC)“ ein deutschsprachiges Propagandavideo drehen wollten. Der Angeklagte erklärte sich zur Mitwirkung in dem Video bereit. Dieses zeigt den Angeklagten bekleidet mit Tarnkleidüng und umgehängter Kalaschnikow. Nach kurzer Begrüßung auf arabisch erkIärt er in deutscher Sprache, er besuche die Brüder der "Daula Islamiya“ (Islamischer Staat). Sodann betritt er ein Krankenzimmer und begrüßt auf arabisch eine männliche Person, die im Krankenhausbett liegt. Danach wendet er sich wieder an die Zuschauer mit den Worten: „Meine geehrten Brüder und Schwestern im Islam. Kommt zum Boden der Ehre und empfangt die Shahada." Im weiteren Verlauf des Videos sagt der Angeklagte, dass „erlittene Wunden am Jüngsten Tag des Gerichts nach Moschus riechen werden." Das 1:23 Minuten lange Video wurde am 00.00.0000 von der genannten Medienstelle des „IS" in der Reihe „Mujatweets" unter dem Titel „German brother visiting the injured" im Internet veröffentlicht und in der Folgezeit über soziale Medien und Internet-Portale weiterverbreitet. Dem Angeklagten war bei der Erstellung des Videos bewusst, dass es als Propagandavideo für den „IS" veröffentlicht werden sollte, um für die Ziele der Vereinigung zu werben und Sympathisanten dazu zu bewegen, sich ihr anzuschließen. 16. Fahrt mit Kämpfern des „IS" zu einer Sammelstelle vor der Eroberung der Militärbasis der C4 im August 0000 Vor den Kämpfen Anfang August 0000 um die Militärbasis der C4 im Nordwesten Ss fuhr der Angeklagte erneut zunächst von dem Haus der Aserbaidschaner mit zu einer Sammelunterkunft des „IS". Von hier aus sollte später die Weiterfahrt zum Kampfeinsatz erfolgen. Auf der Fahrt zu dieser Sammelstelle nahm der Angeklagte eine Kalaschnikow AK 47 nebst Munition für den späteren Kampfeinsatz entgegen. Tatsächlich beabsichtigte er wieder nicht, an dem Kampfeinsatz teilzunehmen, wollte jedoch gegenüber den anderen Kämpfern den gegenteiligen Anschein erwecken. Gegenüber dem Amir der Sammelunterkunft gab der Angeklagte an, er sei noch ermüdet von vorherigen Einsätzen. Zudem erklärte er, dass er als Selbstmordattentäter „mehr Feinde mitnehmen" könne, wenn er nicht bei dem bevorstehenden Kampf getötet werde. Daraufhin ließ ihn der Amir zurück nach S fahren, wo er in das Haus der Aserbaidschaner zurückkehrte und die Kalaschnikow AK 47 nebst Munition wieder abgab. 17. Aufenthalte in U1 und S im August 0000 In der zweiten Augusthälfte 0000 verließen die Bewohner das Haus der Aserbaidschaner. Die aserbaidschanischen Mitglieder nahmen an den Kämpfen um die Eroberung des Militärflughafens von U1 teil. Auch der Angeklagte verließ das Haus und übernachtete mehrfach in einer Moschee neben dem Rathaus von S. Nach der Einnahme des Militärflughafens von U1 am 00.00.0000 begab er sich nach U1, wo er für einige Zeit in einem Haus des „IS" unterkam. Er traf sich unter anderem mit den deutschsprachigen „IS“-Mitgliedern Fared T3, Firas I3, Silvio L1 und Dominik Alexander S1. Nach einigen Tagen kehrte der Angeklagte wieder nach S zurück, wo er gemeinsam mit Fared T3 in einer Moschee des „IS“ unterkam. Während dieser Zeit unterzog sich der Angeklagte in dem Glauben, unter dem Einfluss eines „Dschinn" zu stehen, einer etwa dreitätigen Exorzismusbehandlung („Ruqya"). 18. Verunglimpfung eines enthaupteten Leichnams am 00.00.0000 in S Am 00.00.0000 verunglimpfte der Angeklagte gemeinsam mit Fared T3 und Firas I3 auf dem Platz „E1“ in S einen am Boden liegenden, enthaupteten Toten, dessen Identität der Senat nicht sicher feststellen konnten. Mit laufender Videokamera, die von Firas I3 geführt wurde, näherte sich die Gruppe dem Leichnam, wobei sie bereits bei der Annäherung an den auf dem Rücken liegenden Verstorbenen erkannt hatten, dass er enthauptet worden war. Einer der drei Männer fragte: "Akhi, was ist da passiert?“, woraufhin Fared T3 antwortete: "Ich glaub, der ist verletzt." Firas I3 fragte sodann zweimal „Was fehlt ihm denn?" und Fared T3 forderte den Angeklagte auf: "Abu Usama, fühl mal seinen Puls!“. Der Angeklagte blickte daraufhin lachend in die Kamera und fragte an Firas I3 gerichtet: „Akhi, was fehlt ihm denn?“. Sodann bückte sich der Angeklagte zu dem Leichnam herunter und deutete an, den Puls des Getöteten an dessen rechtem Fußgelenk zu prüfen. Unter dem Gelächter der beiden anderen Personen sagte der Angeklagte: „Seine Autopsie lautet...". Die Kamera wurde danach auf den Hals des Verstorbenen gerichtet und Fared T3 oder Firas I3 sagte: „Es fehlt ihm der Kopf!". Der Angeklagte äußerte: „Der sieht mir ziemlich kopflos aus." Firas I3 oder Fared T3 rief unter dem Gelächter der übrigen Personen: „Lass doch nicht den Köpf hängen, Mann, du bist bei Daula". Danach entfernte sich die Gruppe lachend und singend von dem Leichnam. Dem Angeklagten war bewusst, dass das Geschehen von Firas I3 in einem Video festgehalten wird. Er hielt es zudem für möglich und nahm billigend in Kauf, dass Firas I3 das Video für Propagandazwecke weiterverbreiten werde, um eine Überlegenheit des „IS" zu suggerieren und Gegner abzuschrecken. Tatsächlich wurde das Video in der Folgezeit zumindest über WhatsApp verschickt. Unter anderem kursierte das Video in einer WhatsApp-Gruppe, der die Zeugin T4 angehörte. Sie erhielt das Video am 00.00.0000. 19. Mitwirkung bei der Erstellung des Videos „Botschaft an den Verfassungsschutz" im September 0000 in U1 Im September 0000 hielt sich der Angeklagte erneut in U1 auf, wo er gemeinsam mit Firas I3 ein Video aufnahm, das den Angeklagten vor einer Gruppe von vermummten Jugendlichen zeigt. Nach einem arabisch-sprachigen Redeteil begrüßte der nicht maskierte Angeklagte zunächst „seine ehrenwerten Geschwister im Islam", bevor er „Grüße an den Verfassungsschutz aus dem Islamischen Staat" aussprach und ausführte: „Da ihr uns bekämpft, werden wir die nächste Generation des Islamischen Staates präsentieren. Wenn wir als Shaheed fallen und die Shahada erlangen, werden diese Brüder in unsere Fußstapfen treten." Im Anschluss riefen die Beteiligten „Allahu Akbar“, während einer der Jugendlichen seine Maskierung ablegte, vom Angeklagten eine Pistole erhielt und diese auf die Kamera richtete. Während der Aufnahme lief auf einem Laptop von Firas I3, der so aufgestellt war, dass der Bildschirm sichtbar war, eine Filmszene, in der Menschen erschossen werden. Der Angeklagten ging bei der Aufnahme dieses Videos davon aus, dass Firas I3 das Video als Propagandavideo des „IS" im Internet verbreiten werde. Am 00.00.0000 stellte Firas I3 das Video „Botschaft an den Verfassungsschutz" im Passwort-geschützten Bereich seines Facebook-Accounts ein. Später verlinkte der Angeklagte das Video unter seinem eigenen Facebook-Account für mindestens drei Tage zum öffentlichen Abruf. Nach der Veröffentlichung des Videos wurde der Angeklagte von der Geheimpolizei des „IS" zu einem Stützpunkt in S gebracht. Er stand ebenso wie die aserbaidschanischen Kämpfer, in deren Katiba er in S gelebt hatte, im Verdacht, ein sog. Übertreiber zu sein. Als „Übertreiber" werden vom „IS" sog. Takfiristen angesehen, die eine radikal-salafistische Einstellung haben, die über die Ideologie des „IS" hinausgeht. Takfiristen halten u.a. Abu C2 für einen Ungläubigen, weil er die AI Qaida-Führer B und C1-M nicht als ungläubig bezeichnet hatte. Der Angeklagte wurde von der Geheimpolizei des „IS" zu seiner Haltung und zum Aufenthaltsort der aserbaidschanischen Kämpfer befragt. Während der Befragung wurde er auf eine Liege gelegt, seine Füße wurden mit Handschellen fixiert. Er erhielt Schläge mit einem Ledergürtel auf die nackten Fußsohlen. Außerdem wurden ihm mit einem erhitzten Eisenrohr leichte Verbrennungen am Schienbein zugefügt. Nach dieser Prozedur wurde er freigelassen. 20. Kontakte zu dem Zeugen N2 ab September 0000 Im September 0000 lernte der Angeklagte den anderweitig verurteilten Zeugen N2, geb. O, kennen. Dieser hatte sich nach seiner Ausreise aus Österreich Ende August 0000 dem „IS" als Mitglied angeschlossen und befand sich zunächst in einem „Safe House" in K. Anfang September 0000 traf der Angeklagte den Zeugen N2 erstmals bei einem eintägigen Aufenthalt in K. Nachdem sich der Zeuge anschließend in einem Ausbildungslager des „IS" im Irak aufgehalten hatte, traf er etwa Mitte September 0000 den Angeklagten in S wieder. Der Angeklagte bewohnte mit dem Zeugen N2 für mindestens vier bis sechs Wochen eine gemeinsame Wohnung, verbrachte mit ihm viel freie Zeit und führte ihn in die Gemeinschaft des „IS" in S ein. Außerdem unterstützte er ihn mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,- US-Dollar. a) Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T5 Am 00.00.0000 verfassten der Angeklagte und der Zeuge N2 eine WhatsApp-Sprachnachricht, die sie am selben Tag vom Mobiltelefon des Zeugen an den Zeugen T5, einen früheren Vorgesetzten des Zeugen N2, versandten. Die Sprachnachricht mit einer Länge von 3:32 Minuten hatte folgenden Inhalt: Angeklagter: „Hallo Schöni, na, wie geht es? Also, so schön siehst du mir ja nicht aus. Also, mein Name ist der Ibn Osama. Ich bin ein radikaler Salafist vom Islamischen Staat. Und ich wollte Dir eine Message senden." Zeuge N2: „Aus Syrien." Angeklagter: „Aus Syrien, dem umkämpften Gebiet der Terrormiliz, Islamischer Staat zukommen lassen. Du bist nicht mehr sicher bei deiner Arbeit, neo. Vielleicht werden wir den einen oder anderen bei dir hinschicken, der dir den Kopf abschneiden soll, ne? Also, ja!" Zeuge N2: „Nochmal ganz kurz, damit du weißt, dass das jetzt ernst gemeint ist, eh. Also die Adresse ist nochmal wie? P-E2-Straße 49 bis 51, 3.Stock, Tür Nr. 213, oder ist es nicht das?" Angeklagter: „Also, wenn es das nicht sein sollte, dann sag ich trotzdem noch mal, ne, tut uns leid, an den Besitzer dieser Hausnummer, weil, bald wird es diese Hausnummer nicht mehr geben. So, du, ne du elender Kuffar, du Ungläubiger. Der Bruder, ne, der Bruder im Glaube, der Bruder in derselben Sache, der Oliver, der hier gerade neben mir sitzt im Islamischen Staat..." Zeuge N2 „... in Syrien." Angeklagter: „Oh, in Syrien. Er sagt dir folgendes, und zwar..." Zeuge N2: „Wir werden bald kommen und mit nichts anderem, außer der Schlachtung und um genau zu sein, so, ich zitiere jetzt den Propheten, Mohammed .... (unverständlich)…. Wir sind mit nichts anderem zu euch gekommen, außer mit der Schlachtung." Angeklagter: „Genau, damit werden wir kommen ... (unverständlich) ...…, ne, so wahr uns Gott helfe….. (lacht/ unverständlich)..... Insha Allah. So Allah will. Nicht Gott, sondern so Allah will. Insha Allah. Werden wir euch alle platt machen. Ja? Weil euer Kufur-Staat, weil euer ungläubiger Staat hat, ehm, ja nee, dutzende Waffen verschickt an die, an die Feinde des Islams, mit welchen die Feinde Allahs gegen uns kämpfen. Ja. Gegen die Wahrheit kämpfen. Deswegen, ja nee, sage ich nur folgendes: Ne, du weißt Bescheid. Dein Haus ist auch nicht mehr sicher. Deine Frau ist auch nicht mehr sicher, weil wir kommen und nehmen sie als Sklavin. Und dann heißt es, dann wird gehandelt. Naja, wie auf einem Basar. Naja, o.k.., jallah, mach's gut oder schlecht, du dreckiger Ungläubiger. Wenn du nicht den Islam annimmst, bevor du stirbst, kommst du für alle Ewigkeit in die Hölle. Aber wir machen jetzt nicht einen auf Pierre W, dass wir sagen, so von wegen, ja, mit Liebe dir 'nen Koran in die Hand drücken. Sondern wir drücken dir etwas anderes in die Hand, nämlich ein Messer, und [..] ... ja, genau! Und dann einfach, ja, mach's gut, ne. Oder schlecht. (Gelächter). Na ja" Zeuge N2. „Nee, dann tschüss, würde ich mal sagen.“ Angeklagter: „Tschüssi!“ Diese Nachricht ging am 00.00.0000 auf dem Mobiltelefon des Zeugen T5 ein und wurde von ihm an diesem Tag zur Kenntnis genommen. Der Zeuge fühlte sich durch den Nachrichteninhalt bedroht. b) Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T6 Ebenfalls am 00.00.0000 nahmen der Angeklagte und der Zeuge N2 eine weitere WhatsApp-Sprachnachricht auf, die sie an den Zeugen T5 mit der Aufforderung versandten, die Nachricht an den Zeugen T6 weiterzuleiten. Der Zeuge T6 war ein Arbeitskollege des Zeugen T5. Die für den Zeugen T6 bestimmte Sprachnachricht mit einer Länge von 5:55 Minuten hatte folgenden Inhalt: Angeklagter: „Hallo Fetti, der Oliver, der ist jetzt hier im Islamischen Staat, und bald wird dein Kopf rollen, du mein Lieber, das sei mal, das sag mal, kannste Dir hinter die Ohren schminken, du. Also, wir werden jetzt bald unsere, ne, unseren radikalen Salafisten zu dir schicken und die werden dir erstmal eh richtig schön den Kopf abschneiden." Zeuge N2: „Und hier noch 'ne Botschaft, also, ich glaube, ich werde echt mal bald vorbei kommen, du kleiner Fetti. Ich werde nicht mehr bei euch arbeiten, ich glaube, bald wirst du für mich arbeiten." Angeklagter: „Als Sklave nämlich, weil, wir haben jetzt einen Sklavenmarkt aufgemacht, so wie du Fettsack vielleicht gerade mitbekommen hast und in diesem Sklavenmarkt, ja, ne, können nicht nur Frauen arbeiten, sondern auch Männer. Also, am liebsten würde ich dich lieber schlachten, aber ich weiß jetzt nicht, wenn, ich glaube, wegen der Gerechtigkeitswillen, weil du ein Sklavenhändler warst, wäre es besser, dass du selber auch mal spürst, wie es ist, ein Sklave zu sein." Zeuge N2: „Warte mal, warte mal, du ich glaub, wir sollten den schlachten und dann an die Tiere so verfüttern. Ich weiß nicht ob das Halal ist." Angeklagter: „Nein, nein, nein lieber nicht, ich weiß nicht, die kann man dann nicht mehr essen, die Tiere. Dämlich, ja, ne? Naja, gut ist jetzt und einfach nur, dass du weißt, wir hassen dich und ja, genau, gut ist, wenn du nicht dem Islam angehörst, wirst du für alle Ewigkeit brennen, o.k. und wir machen das aber nicht so einen auf Pierre-W-mäßig dass wir dir mit Liebe irgendwie so einen Koran in die Hand drücken, oder so. Wir kommen mit den schweren.“ Zeuge N2: „Wir sind mit nichts anderem zu dir gekommen, außer mit der Schlachtung." Angeklagter: „Genau, dass ist, was der Prophet, Salam Allah [...], Segen und Frieden sei auf ihm, gesagt hat. Deswegen werden wir dies in die Tat umsetzen und wir werden zu euch nur mit diesem kommen. Und du kannst uns gerne anzeigen, oder was auch immer. Die Polizei, die sucht uns schon, aber die weiß, wo wir sind, weißt du, und ja, kommt doch einfach mal her, besucht uns im Islamischen Staat. Eh, du Dreckiger, du. Nein, aber Insha Allah solltest du den Islam annehmen, so bist du unser Bruder im Islam, so lange du die Regeln einhältst [...]" Zeuge N2 (im Hintergrund): „Falls nicht, wirst du abgeschlachtet." Angeklagter: „Falls nicht, wirst du getötet oder du bezahlst die Djisia. Djisia jedoch, wird so bezahlt, dass du kriechend zu uns kommst, o.k., vollkommen erniedrigt und weißt ja, dass du nichts bist und wir Muslime, weißt du. Und wir legen dir einen Schuh auf den Kopf. Du musst wie ein Hund bellen und durch unsere Beine kriechen. Und dann gibst du uns 2 % deines Einkommens, was sehr wenig natürlich ist. Es geht nur um das Prinzip, einfach nur als Erniedrigung, weil ihr das schlimmste Verbrechen macht, weil ihr die schlimmsten Verbrecher seid und das schlimmste Verbrechen begangen habt, nämlich den Shirk, die Beigesellung. Ja, ihr betet andere Götter an, als Allah ... (unverständlich) ... Deswegen werden wir euch töten, weil Allah ... (unverständlich) ... was sagt im Koran? Das steht in der... (unverständlich) …, wenn du es nachschlagen willst: Bekämpft sie bis es keine Fitna, also, auf Deutsch übersetzt, Verführung zum Unglauben, oder Verführung zur Mehrgötterei sozusagen, mehr gibt und bis der Din, also, die Religion alleine Allahs ist. Und deswegen hat sich der, der, wie heißt er, wie hießt du? Wie hießt zu damals noch?" Zeuge N2: „Ah, Oliver." Angeklagter: „Ah ja, der Oliver ne? Der Oliver, der Oliver. Der hat sich deswegen entschieden, ja Abu Mukate (phon.), jetzt heißt der, der Vater des Kämpfenden. Jetzt wird er, hat er sich jetzt beschlossen, ja ne, Allahs Wort zu gehorchen und ist rausgegangen, damit sein Wort das höchste wird, damit auch über dem Brandenburger Tor... (unverständlich) ... bald die Shahada-Flagge gehisst wird. Und bis jeder bekehrt wird von euch. Ja, ne, einer nach dem anderen getötet wird, damit es keinen Shirk mehr auf der Erde, keine Mehrgötterei mehr gibt und also keine Götzendiener sein. Und noch an dich, schöne Grüße aus dem Islamischen Staat." Zeuge N2: „Richte ... (unverständlich) ... aus, dass ich ihn vielleicht auch besuchen komme werde und sein Kopf wird bald rollen." Angeklagter: „Na ja, ich glaube, es ist eher unrealistisch, und eher, hab ich ein bisschen übertrieben, dass wir zurückkommen. Jedoch Tatsache ist, es gibt andere Brüder, die sich im Land aufhalten und die werden Insha Allah genau bei dir eine Bombe platzieren und ja, du bist gewarnt." Zeuge N2: „Die Adresse weiß ich noch ganz genau. P-E2-Straße 49, oder, stimmt das? 3. Stock, Türnummer 213, glaube ich." Angeklagter: „Oh, oh, also ich glaube, es geht ziemlich leicht, da so eine Handgranate fallenzulassen, so aus Versehen. Naja." Zeuge N2: „Also, jetzt müsst ihr ein paar mehr Security anordnen, ich glaube, das wird sehr gefährlich für euch." Angeklagter: „Na ja, na ja, na ja , knifflige Angelegenheit. Dann mach es mal gut du, oder mach es mal schlecht, du Kerl." Diese Nachricht wurde dem Zeugen T6 bei seiner Vernehmung durch die österreichischen Behörden am 00.00.0000 vorgespielt. Der Zeuge reagierte auf den Nachrichteninhalt irritiert, verspürte aber keine Angst. 21. Aufenthalt in einem „Ruqya-Zentrum" in S Etwa ab November 0000 hielt sich der Angeklagte für etwa vier Monate in einem sog. Ruqya-Zentrum in S auf. Er hatte von einem Exorzisten wegen der schon zuvor praktizierten „Ruqya-Behandlung" eine Bescheinigung erhalten, die ihn gegenüber dem „IS" von der Teilnahme an Kampfeinsätzen und sonstigen Verpflichtungen freistellte. Er bezog vom „IS“ eine Art Krankengeld. In dieser Zeit verbrachte der Angeklagte seine Zeit oft in Internet-Cafés, wo er unter anderem Koran-Rezitationen hörte. 22. Tätigkeit bei der „IS-Polizei" in S Anfang 0000 Anfang des Jahres 0000 verstärkte sich der Wunsch des Angeklagten, mit einer Frau in Syrien zusammenzuleben. Es war für ihn unklar, ob die Zeugin T4 noch nach Syrien kommen würde. Für eine Eheschließung mit einer anderen Frau benötigte er die Erlaubnis des Wali von S. Voraussetzung hierfür war, dass der Angeklagte eine Arbeitsstelle beim „IS" hatte. Er interessierte sich für eine Tätigkeit bei einer Medienstelle der Organisation. Der Amir von S, den er um eine Arbeitsstelle ersuchte, teilte ihn jedoch für eine Bürotätigkeit bei der Polizei des „IS“ in S ein, womit der Angeklagte einverstanden war. Er erhielt einen „Dienstausweis" und hatte Zugriff auf eine Kalaschnikow AK 47, die als „Dienstwaffe" in der Polizeistation zur Verfügung stand. Diese Waffe führte der Angeklagte bis Mai 0000 auch außerhalb der Polizeistation. Im Polizeibüro des „IS" übte der Angeklagte zunächst Hilfstätigkeiten aus, da er nicht arabisch schreiben konnte, sondern dies durch die Bürotätigkeit erlernen sollte. Nach einigen Tagen erhielt er die Erlaubnis zu heiraten und wurde hierfür von dem Amir der Polizei von der Arbeit freigestellt. 23. Eheschließung mit der Zeugin A im April 0000 Im März 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin A kennen. Diese war Ende Februar 0000 aus den Niederlanden nach Syrien ausgereist, um sich dem „IS" anzuschließen. Sie kam zunächst in ein Frauenhaus des „IS", in dem sich heiratswillige Frauen aufhielten. Der Kontakt zwischen der Zeugin A und dem Angeklagten wurde von Verantwortlichen des Frauenhauses vermittelt. Am 00.00.0000 heirateten der Angeklagte und die Zeugin A nach Islamischem Ritus. Nach der Eheschließung lebten sie für einige Zeit in verschiedenen Wohnungen, die ihnen vom „IS" zur Verfügung gestellt wurden. Als „Hochzeitsgeschenk" erhielten sie von der Organisation Gebrauchtmöbel im Wert von etwa 1.000,- US-Dollar. Die Eheschließung mit der Zeugin A veränderte das Leben des Angeklagten. Er empfand für seine Frau, die wegen einer angeborenen Gelenksteife (Arthrogryposis muitiplex congenita) unter erheblichen Schmerzen litt, große Zuneigung und erhebliche Verantwortung, die seine dschihadistische Einstellung zunehmend zurücktreten ließen. Der Angeklagte wollte mit der Zeugin eine Familie gründen. Ihnen wurde bewusst, dass ein sicheres Leben im Bürgerkrieg in Syrien nicht möglich sein werde. Da zudem eine medizinische Behandlung der Zeugin in den vom „IS" beherrschten Gebieten in Syrien und im Irak nicht möglich war, beschlossen sie, Syrien zu verlassen und in die Niederlande bzw. nach Deutschland zurückzukehren. 24. Aufenthalt in N1/Irak von Mai 0000 bis etwa Ende September 0000 Zur Ausreise in die Türkei benötigten Mitglieder des „IS" eine Genehmigung, die zur damaligen Zeit erteilt wurde, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung in dem sog. Kalifat nicht möglich war. Um eine solche Genehmigung für sich und die Zeugin A zu erhalten, suchte der Angeklagte zunächst einen „Gesundheitsminister" des „IS" in S auf. Dieser erteilte ihnen jedoch lediglich die Genehmigung für eine Ausreise in den Irak mit der Begründung, die medizinische Versorgung in N1 sei besser als in S, die Zeugin solle sich zunächst dort untersuchen lassen. Nachdem auch der Amir der Polizeistation der Ausreise des Angeklagten in den Irak zugestimmt hatte, gab der Angeklagte seine „Dienstwaffe" zurück. Für die Reise erhielt er von dem Amir der Polizeistation eine andere Kalaschnikow AK 47 mit einem Magazin mit Munition. Diese Waffe führte er spätestens ab Mai 0000 bis mindestens Dezember 0000 als eigene Waffe. Sie diente nach der Vorstellung des Angeklagten der Verteidigung, insbesondere während der Fahrt nach N1, die an Gebieten vorbeiführte, welche von der PKK und den Peshmerga beherrscht waren. Der Angeklagte war zudem entschlossen, die Waffe auch gegenüber Soldaten, etwa bei Kontrollen oder Angriffen, einzusetzen. Etwa Ende Mai 0000 reiste der Angeklagte mit der Zeugin A nach N1, wo sie zunächst in Hotels unterkamen, die ihnen eine örtliche „IS-SoziaIbehörde“ vermittelte und bezahlte. Etwa ab Juni 0000 schloss sich der Angeklagte in N1 einer Einheit (Katiba) für Selbstmordattentäter an, wobei der Senat auch hierzu nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte tatsächlich beabsichtigte, einen Selbstmordanschlag zu verüben. Der Amir dieser Katiba vermittelte dem Angeklagten und der Zeugin A eine Wohnung in N1, in der sie bis zur ihrer späteren Rückkehr nach S lebten. Von der Katiba erhielten sie eine monatliche Zahlung in Höhe von insgesamt 80 US-Dollar. Im August 0000 nahm der Angeklagte in N1 an einem dreitägigen Sharia-Kurs des „IS“ teil. Die Zeugin A, die wegen ihrer unbehandelten Erkrankung zunehmend unter Schmerzen litt, unterzog sich in N1 verschiedenen medizinischen Untersuchungen. Diese ergaben, dass auch die Ärzte des „IS" in N1 die Zeugin nicht hinreichend behandeln konnten. Hierüber erhielten der Angeklagte und die Zeugin A im August oder September 0000 eine entsprechende Bescheinigung. 25. Aufenthalte in S und U1 ab Oktober 0000 Von etwa Anfang Oktober 0000 bis Dezember 0000 lebten der Angeklagte und die Zeugin A wieder in S, wo sie wegen der Erkrankung der Zeugin in einer Unterkunft des „IS" für Verletzte wohnten. In dieser Zeit erhielten sie vom „IS" eine Genehmigung zur Ausreise in die Türkei. Im Oktober 0000 nahmen die Bombenangriffe syrischer und russischer Truppen auf S zu. Der Angeklagte begab sich daraufhin mit der Zeugin A nach U1. Da die Zeugin inzwischen schwanger war und deshalb keine Medikamente einnehmen konnte, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand. Etwa Ende Oktober/Anfang November 0000 kehrten sie nach S zurück. Dort erfuhr der Angeklagte von anderen „IS"-Mitgliedern, dass die Grenze zur Türkei geschlossen und deshalb eine Ausreise nicht möglich sei. In S kam die Zeugin A bei Freundinnen unter, der Angeklagte übernachtete zunächst in Moscheen oder auf der Straße. Im November 0000 wurde dem Angeklagten von einer Kampfeinheit des „IS" eine renovierungsbedürftige Wohnung zur Verfügung gestellt, in die die Zeugin A aber nicht einzog. Ab Dezember 0000 kamen der Angeklagte und die Zeugin vorübergehend in der Wohnung von Syrern in S unter. Während eines heftigen Bombenangriffs kam dem Angeklagten die Kalaschnikow AK 47, welche er vor seiner Ausreise in den Irak erhalten hatte, abhanden. 26. Ausreise in die Türkei und Rückkehr nach Deutschland Im Januar 0000 begaben sich der Angeklagte und die Zeugin A in das Grenzgebiet von H1, um in die Türkei auszureisen. An einem Grenzposten des „IS" wurde jedoch lediglich die Ausreise der Zeugin A, nicht aber des Angeklagten gestattet. Daraufhin kehrten sie nach einigen Tagen, in denen die Zeugin A in einem Frauenhaus und der Angeklagte im Haus des Grenzpostens übernachtet hatten, wieder nach S zurück. Mitte Februar 0000 fuhren sie erneut in das Grenzgebiet von H1, wo sie für etwa zwei Wochen in einer Polizeistation des „IS" in Grenznähe übernachten konnten. Ende Februar 0000 versuchten der Angeklagte, die Zeugin und weitere Personen mithilfe von Schleusern die Grenze zur Türkei zu überqueren. Wegen der Behinderung der Zeugin A konnten sie mit den anderen nicht Schritt halten, verloren den Anschluss zur Gruppe und kehrten wieder zur Polizeistation zurück. In der Nacht zum 00.00.0000 gelang es ihnen, die Grenze zur Türkei zu Fuß zu überqueren. Da die Zeugin A aufgrund ihrer Erkrankung keine längeren Strecken gehen konnte, trug sie der über zwei Meter große Angeklagte auf seinen Schultern etwa 3 bis 5 km durch unbefestigtes Gelände über die Grenze. Nachdem sie auf türkischem Gebiet angekommen waren, wurden sie von Schleusern zu einer Bushaltestelle in Grenznähe gebracht, von wo aus der Angeklagte und die Zeugin nach H2 fuhren. Dort begaben sie sich zur nächsten Polizeistelle und gaben an, aus Syrien vom „IS" gekommen zu sein, woraufhin sie wegen fehlender Einreisedokumente in Gewahrsam genommen wurden. Bis zum 00.00.0000 befanden sie sich in türkischer Abschiebehaft. Während dieser Zeit erhielt die Zeugin keine medizinische Behandlung. Der Angeklagte durfte sie jedoch gelegentlich besuchen. Am 00.00.0000 wurde er von den Zeugen KOK L2, E3 und F2 aus J nach G zurückgeführt. Seine bevorstehende Rückkehr nach Deutschland hatte der Angeklagte noch aus Syrien seinem Bruder Ismail angekündigt, der dies dem Staatsschutz des PP C mitteilte. Dem Angeklagten war bewusst, dass sein Bruder mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt stand. Er ging davon aus, dass ihm in Deutschland eine empfindliche Haftstrafe drohte. V. Nachtatgeschehen Seit seiner Festnahme am 00.00.0000 befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA C-C6 und später in der JVA X-W1. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Mitgliedschaft beim „IS" und die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen eingeräumt und sie als Fehler erkannt. Er hat sich von den Zielen und Methoden des „IS" distanziert und in der Untersuchungshaft erste Gespräche mit Mitarbeitern eines Aussteigerprogramms geführt. Die Zeugin A wurde am 00.00.0000 in die Niederlande zurückgeführt und befand sich dort zunächst in Untersuchungshaft, deren Vollzug seit dem 00.00.0000 gegen Auflagen ausgesetzt ist. Es bestehen unter anderem ein Ausreiseverbot aus den Niederlanden und ein Kontaktverbot zum Angeklagten. Seinen am 00.00.0000 geborenen Sohn Osama hat der Angeklagte noch nicht persönlich getroffen.“ Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, XXX-0 XxXX 0/00, ferner bestimmt, dass mit der Haftentlassung des Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht eintritt, die Unterstellung des Ambulanten Sozialen Dienstes sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers angeordnet und ihm verschiedene Weisungen, unter anderem eine tägliche Meldeauflage und das Kontaktverbot zu namentlich aufgeführten Personen, das Verbot, seinen Wohnort ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, sowie das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt. II. 1. Vorgeschichte Nach seiner Inhaftierung nahm der Angeklagte weiterhin am sogenannten Aussteigerprogramm Islamismus (im Folgenden: API) des Innenministeriums teil, durch das der Angeklagte zunehmend deradikalisiert werden sollte. Nach den ersten 70 Gesprächsterminen zeigte er dort eine positive Entwicklung und distanzierte sich augenscheinlich von Gewalt zur Ausbreitung des Islam, wobei er diesen Eindruck bis zum Sommer 0000 vermittelte, obgleich er innerlich weiterhin eine radikale Haltung einnahm. Dieses Auftreten war Teil der vom IS verbreiteten Strategie, möglichst unauffällig dessen Pläne zu realisieren und unbemerkt einen Anschlag zu planen. Zugleich wurde er seit Juni 0000 durch den Bewährungshelfer L3 im Rahmen der ihm vom Oberlandesgericht E auferlegten Führungsaufsicht betreut, mit dem er eng zusammenarbeitete und sich insgesamt auch diesem gegenüber positiv entwickelt zeigte. Seit April 0000 war der Angeklagte zudem in eine stationäre Hilfe der Diakonie für Wohnungslose eingebunden, über die er auch eine Wohnung bezog, wobei regelmäßig zwischen dem API, L3 und der Diakonie ein Austausch hinsichtlich des Angeklagten stattfand. Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten gestaltete sich unproblematisch. Er hielt seine Meldeauflage bei der Polizei zuverlässig ein, sodass er ab Mai 0000 nur noch zweimal wöchentlich statt täglich dort zu erscheinen hatte, im Jahr 0000 wurde die Auflage sodann auf einen Rhythmus von einer Meldung in zwei Wochen reduziert. Durch die von seiner Ehefrau (nach islamischem Recht) ausgehenden Trennung im Jahr 0000 war der Angeklagte stark erschüttert und verlor zeitweise an Halt, sodass sein Bewährungshelfer L3 wöchentliche Treffen mit ihm durchführte, um ihm Stabilität zu bieten. Den Kontakt zu seinem in den Niederlanden wohnhaften Sohn hielt der Angeklagte gleichwohl stets aufrecht. Seine Vaterrolle nahm er dabei sehr ernst. Neben regelmäßigen Telefonaten wurde der Angeklagte auch wiederholt von seinem Sohn in Deutschland besucht, da er selbst aufgrund eines Einreiseverbots in die Niederlande keine Möglichkeit hatte, ihn aufzusuchen. Der Angeklagte war nach seiner Entlassung auch um eine Arbeitstätigkeit bemüht. Nachdem seine ersten Bestrebungen erfolglos verliefen, bewarb er sich schließlich initiativ bei einem Fitnessstudio in E4, wo er im Mai 0000 eine Vollzeitstelle befristet bis zum Frühjahr 0000 erhielt. Aufgrund seiner Arbeitszeiten war der Angeklagte, obwohl er sich dort gut eingefunden hatte, schließlich nicht an einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses interessiert, sodass dieses auslief. Im Rahmen dieser Tätigkeit knüpfte er jedoch im Laufe der Zeit viele Kontakte zu Besuchern und anderweitigen Mitarbeitern, darunter ein Polizist und ein Apotheker, zu denen er in der Folgezeit auch privat Kontakt hielt. Bei diesen trat er – trotz seiner nach wie vor unveränderten radikalen Gesinnung – als offener, freundlicher und sympathischer junger Mann auf, der zum Zwecke der Tarnung auch einen westlich orientierten Lebensstil einschließlich Alkoholkonsum annahm. Seine Vergangenheit beim IS verschwieg er dabei überwiegend. Spätestens ab Sommer 0000, als der Angeklagte nicht mehr berufstätig war und sich auch um den möglichen Verbleib in seiner Wohnung sorgte, wurde bei ihm eine optische Veränderung sichtbar. Neben einem ausgeprägten Gebetsmal auf der Stirn wirkte er ungepflegter. Er trug ferner den Bart lang und die Haare kurz. Spätestens ab Juli 0000 konsumierte er auch vermehrt dschihadistisches und islamistisches Gedankengut, nahm eigene sogenannte Nashids – Gesänge mit religiösen Inhalten – auf und besuchte Internetseiten von Personen oder Gruppen mit entsprechender Gesinnung. Die mit Eva Q aufgenommene Beziehung galt dabei ebenfalls vor allem seiner Tarnung. Am 00.00.0000 fuhr der Angeklagte sodann, ohne zuvor den Bewährungshelfer L3 oder eine anderweitige Stelle davon zu unterrichten, mit dem Zug zu Riza L4, der seinerzeit Vorsitzender des Vereins Deutsch Islamische Gemeinde (DIG) in C war und für den Anschluss des Angeklagten beim IS jedenfalls mitverantwortlich gewesen sein soll, nach Braunschweig. Zu dem Zeugen hielt er spätestens ab September 0000 wieder intensiveren Kontakt. Zwar zeigte er am 00.00.0000 von sich aus diesen Weisungsverstoß nach seiner Rückkehr bei L3 an, gab jedoch wahrheitswidrig vor, in I4 gewesen zu sein, um dort eine Prostituierte aufzusuchen. Einen Bart trug er nach seiner Rückkehr nicht mehr, wobei er vorgab, diesen abrasiert zu haben, um eine gläubige Muslimin als potenzielle Ehefrau zu finden. 2. Tatgeschehen Spätestens ab September 0000 bis zu seiner Festnahme im Oktober 0000 plante der Angeklagte einen islamistisch motivierten Anschlag mit dem Ziel, eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten, die er als sogenannte „Ungläubige“ erachtete. Diese Pläne äußerte er – unter zweifacher Änderung des konkreten Tatplans – gegenüber einem Gesprächspartner namens „Thomas“, von dem er glaubte, sich diesem anvertrauen zu können und von diesem in seinen Plänen bestärkt zu werden, da er die gleiche Gesinnung verfolge. Er handelte dabei in der Erwartung, dass „Thomas“ seinen Plänen zustimmen werde. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gesprächspartner um einen Mitarbeiter des marokkanischen Geheimdienstes, was dem Angeklagten jedoch bis zuletzt nicht bekannt war. Er hielt diesen vielmehr für einen zumindest dem IS zugewandten Sympathisanten und teilte diesem vertrauensvoll seine Anschlagspläne mit, wobei er sich damit diesem gegenüber binden und dessen Zustimmung einholen wollte. Konkret äußerte er sich diesem gegenüber zunächst dahingehend, er werde bei sich bietender Gelegenheit einen Anschlag auf eine Polizeistation in der Nähe seines Wohnortes (E4) durchführen und plane dazu, eine Versammlung von Polizeikräften auf einem Parkplatz der Polizeiwache zu nutzen. Diesen Tatplan änderte er sodann im Laufe der nächsten Tage dahingehend, dass das Anschlagsziel eine Homosexuellen-Veranstaltung in Deutschland oder Anhänger einer rechtsextremen Partei, namentlich Michael T7, Irfan Q1 und Amir B11 sein sollen. Hiermit beschäftigte sich der Angeklagte bereits näher, indem er Sprachnachrichten über die vorgenannten drei Persönlichkeiten aufnahm, in denen er diese in arabischer Sprache kurz charakterisierte, wobei sich nicht feststellen ließ, ob und wenn ja, an wen er diese Nachrichten versandte. Schließlich änderte der Angeklagte aufgrund der seinerzeit aktuellen Entwicklungen im Gazastreifen letztmalig sein Anschlagsziel und äußerte gegenüber „Thomas“, er sei bereit, als Märtyrer zu sterben, indem er im Rahmen einer in Deutschland stattfindenden Solidaritätsbekundung mit Israel mit einem LKW in die Menschenmenge fahren wolle. Der Attentäter von Brüssel vom 00.00.0000, den er in diesem Zusammenhang lobte, inspiriere ihn. Dabei kam es ihm darauf an, eine nicht bestimmbare Vielzahl an „Ungläubigen“, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versehen hätten und dadurch in ihren Abwehrmöglichkeiten und -fähigkeiten zumindest so erheblich eingeschränkt gewesen wären, dass sie dem Angriff nicht mehr hätten begegnen können, mit dem LKW zu erfassen und zu töten. Auch insoweit war er bereits in die Planung eingestiegen, indem er im Internet nach Terminen und Orten für entsprechende Veranstaltungen suchte. 3. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 4. Nachtatgeschehen Im Rahmen seiner im hiesigen Verfahren erfolgten Untersuchungshaft gewährte der Angeklagte Mithäftlingen, mit denen er sich zeitweise im „verstärkt gesicherten Haftbereich“ (VGH) der Justizvollzugsanstalt E befand, namentlich Mohamed C7 sowie Florian L5 und Omar B12, Einblick in seine Gedankenwelt und zog sie ins Vertrauen. Er verbreitete die Ideologie des IS innerhalb der JVA E, brüstete sich mit seiner Zeit beim IS in Syrien und beeinflusste L5 und B12 dahingehend, sich ebenfalls dem IS anschließen und den muslimischen Glauben entsprechend radikal verfolgen zu wollen. Ferner räumte der Angeklagte, der dort auch als „Abu Osama“ auftrat, ihnen gegenüber ein, geplant zu haben, in eine Menschenmenge zu fahren. Hiervon berichtete C7 am 00.00.0000 zunächst der Mitarbeiterin T8 vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt sowie im Anschluss nach deren Hinzuziehung auch den Mitarbeitern des Bereichs „Sicherheit und Ordnung“ T9 und E5, die diese Informationen an die Ermittlungsbehörden weitergaben. III. 1. Der Angeklagte hat sich nicht zur Person eingelassen. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Bekundungen seines Bewährungshelfers, des Zeugen L3, den glaubhaften Angaben der Zeugin Q als seiner Partnerin, den glaubhaften Angaben der Zeugin A zur Ehe und dem gemeinsamen Sohn, den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts E vom 00.00.0000, XXX-0 XxX 0/00 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts E vom 00.00.0000, XXX-0 XxXX 0/00, sowie dem vom Angeklagten gefertigten Lebenslauf nebst Anschreiben aus dem Sonderband „Chatverlauf zwischen Tarik T10 u. API“, dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 und den Angaben der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Nahlah T11, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die ihre Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, den Gerichtsakten und den Akten des Oberlandesgericht E zum Verfahren XXX-0 XxX 0/00 gewonnen hat. 2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte (II. 1.) beruhen auf den nachstehend aufgeführten Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. b) Der Zeuge L3 hat jedoch im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft die Entwicklung, die bestehende Führungsaufsicht, die sich auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000 ergibt, sowie die Involvierung des API und der Diakonie wie festgestellt bekundet. Die Teilnahme am API und die erste anfängliche Entwicklung des Angeklagten in diesem Programm lässt sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts E vom 00.00.0000 entnehmen. Der Zeuge L3 hat nicht nur die Abläufe, sondern auch die Veränderungen des Angeklagten in für diesen schwierigen Zeiten sowie seine zuletzt optische Veränderung nebst dem Weisungsverstoß wie festgestellt geschildert. Der Zeuge W2 als Mitarbeiter der Diakonie hat in Übereinstimmung hierzu die Unterbringung des Angeklagten in der Einrichtung für Wohnungslose, die damit verbundene Betreuung und Unterstützung des Angeklagten sowie dessen stattgefundene optische Veränderung entsprechend glaubhaft bekundet. Der Zeuge L3, der im ständigen Austausch mit den Mitarbeitern des API stand, hat zudem den bei ihnen vom Angeklagten hinterlassenen Eindruck nachvollziehbar und plausibel geschildert. Dessen Bekundungen stehen zudem im Einklang mit denen der KOK´in Q2, die seit August 0000 zu dem Angeklagten über einen längeren Zeitraum als seine sogenannte „Gefährdersachbearbeiterin“ Kontakt hatte. c) Die Feststellungen zum Besuch des Angeklagten bei Riza L4 beruhen dabei auf den nachfolgenden Erwägungen: Der Zeuge KOK D, der beim Staatsschutz eingesetzt ist, hat in Ergänzung zu den Angaben des Zeugen L3 die Hintergründe des Weisungsverstoßes des Angeklagten plausibel und nachvollziehbar sowie auch die optische Veränderung des Angeklagten wie festgestellt geschildert. So habe man die Angaben des Angeklagten zu seiner Fahrstrecke und den passierten Bahnhöfen kontrolliert, ihn dort jedoch nicht auf den in Frage kommenden Kameraaufzeichnungen sichten können, wenngleich er sich ausweislich des Vermerks des KK D1 vom 00.00.0000 zu den Einwahldaten des Mobiltelefons des Angeklagten in der WestfalenBahn und S-Bahn I4 nebst Extraktionsbericht am 00.00.0000 in dem freien WLAN-Router der S-Bahn I4 und in dem freien WLAN-Router der Westfalen-Bahn eingeloggt hatte. Eine Zuordnung zu einer Zuglinie war insoweit nicht möglich. Darüber hinaus ist die vom Angeklagten gegenüber seinem Bewährungshelfer L3 getätigte Äußerung, er habe in I4 eine Prostituierte aufsuchen wollen, nicht glaubhaft. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte – wie der Zeuge L3 weiter bekundet hat – seine Fahrt nach I4 damit begründet hat, er habe Angst davor gehabt, hier gesehen zu werden. Denn es ist fernliegend, dafür bis nach I4 zu fahren, wenn es auch in näheren umliegenden Städten, in denen das Risiko des Erkanntwerdens gleichermaßen gering ist, entsprechende Etablissements gibt, zumal dann die Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens eines Weisungsverstoßes wegen der kürzeren Ortsabwesenheit auch deutlich geringer gewesen wäre. Aufgrund des bestehenden Kontakts zu L4 und des Umstands, dass dieser seinerzeit für die Radikalisierung des Angeklagten verantwortlich gewesen sei, habe man, so der Zeuge D, vermutet, dass er zu ihm gefahren sei. Diese Vermutung wird auch gestützt durch die Angaben des Zeugen I5, dem gegenüber der Angeklagte nach glaubhafter Schilderung geäußert habe, dass dieser nach eigenen Bekundungen – ohne hierzu nähere Angaben zu machen – in Braunschweig – dem Wohnort von L4 – gewesen sei, wobei der Zeuge den Zeitpunkt der Fahrt in den August oder September 0000 verortete. Diese Angaben stehen wiederum in Einklang mit dem auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellten Chat zwischen ihm und I5. Denn aus dem undatierten Vermerk der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 (Bl. 154 bis 206 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), ergibt sich, dass der Angeklagte am 00.00.0000 geschrieben hat, sich gerade auf dem Weg nach C8 zu befinden. Anhand des vorgenannten Vermerks lässt sich darüber hinaus nachvollziehen, dass der Angeklagte im September 0000 wieder intensiveren Kontakt zum Zeugen L4 pflegte. So ließen sich am 00.00.0000 beispielsweise zwei Telefonate von über 13 und über 20 Minuten Dauer feststellen. Auch in den Folgetagen gab es mehrere Telefonate zwischen den beiden, wobei diese von beiden Seiten ausgingen. Noch am 00.00.0000 fand ein über 55 Minuten andauerndes Telefongespräch zwischen L4 und dem Angeklagten statt, am 00.00.0000 – dem Tag, an dem der Angeklagte den L4 zur Überzeugung der Kammer besuchte – ein 30-sekündiges Telefonat und am Folgetag sodann ein weiteres Gespräch von über 20 Minuten Dauer. Gegen die Wertung der Kammer sprechen auch nicht die Angaben des Zeugen L4. Zum einen war dieser erkennbar bemüht, so wenig wie möglich über den Kontakt zum Angeklagten preiszugeben, wobei er jedenfalls eingeräumt hat, dass der Angeklagte ihn kontaktiert sowie er mit ihm gesprochen habe und ihn auch habe besuchen wollen, wenngleich er einen erfolgten Besuch nicht angegeben hat. Zum anderen hat er keinen nachvollziehbaren Grund für die ausweislich des vorgenannten Auswerteberichts stattgefundenen längeren Telefonate zu nennen vermocht. Er hat insoweit ausgeführt der Angeklagte habe eine muslimische Frau für eine Heirat gesucht und unter einer „innerlichen Störung“ gelitten, weshalb er Interesse an Ruqyah gezeigt habe. Dabei hat der Zeuge L4 auf mehrmalige Nachfrage der Kammer jedoch keine näheren Angaben zu den vorgenannten besprochenen Themen machen können. So habe man nur einmal über Heirat gesprochen als der Angeklagte erwähnt habe, dass er heiraten wolle und bereits verheiratet gewesen, aber inzwischen geschieden sei. Auch konnte der Zeuge in Bezug auf die „innerliche Störung“ des Angeklagten nicht näher erklären, was diesen belastet habe. Auf die Frage, worüber die beiden dann dergestalt lange miteinander gesprochen hätten, verwies er im Übrigen stets darauf, dass man sich Zeit nehme, darüber zu reden und dies nicht in wenigen Sekunden erledigt sei. Es sei ihm unmöglich, alles wiederzugeben. Dass der Zeuge keinerlei nähere Angaben zu den Inhalten machen konnte, ist angesichts der Länge der geführten Gespräche nicht ansatzweise nachvollziehbar. Selbst wenn diese Themen auch Gegenstand der Telefonate zwischen den beiden gewesen sein sollten, ist die Kammer aufgrund der Umstände gleichwohl davon überzeugt, dass sie jedenfalls nicht den Schwerpunkt der Kommunikation ausmachten. Auch seinen Kontakt zum Angeklagten in der Vergangenheit, der ausweislich der glaubhaften Angaben des KOK D für die Radikalisierung des Angeklagten maßgeblich verantwortlich gewesen sein soll, hat er beschönigt, in dem er davon gesprochen hat, mit ihm seinerzeit nur gemeinsam gebetet zu haben. Aufgrund dessen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die zwischen dem Zeugen L4 und dem Angeklagten erfolgten Gespräche und das Treffen radikale Themen zum Inhalt hatten. Andernfalls ist es nicht zu erklären, warum der Zeuge L4 nicht bereit war, wahrheitsgemäße Angaben zu Grund und Umfang des Kontakts zwischen ihm und dem Angeklagten zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zwar Braunschweig aufgesucht, dort jedoch nicht L4 besucht hat, bestehen überdies nicht. In dem Fall hätte es, sofern der Reisegrund unverfänglich gewesen wäre, auch nahegelegen, wahrheitsgemäße Angaben über seinen Aufenthaltsort zu machen. d) Die Kammer ist aufgrund der Angaben der Sachverständigen I6 auch davon überzeugt, dass der Angeklagte den unauffälligen, westlich orientierten Lebensstil nur vorgespielt hat. So hat diese als Islamwissenschaftlerin nachvollziehbar und ausführlich geschildert, dass der IS in der Vergangenheit seine Mitglieder aus westlich orientierten Herkunftsländern dazu aufgerufen habe, sich in ihren Herkunftsländern unauffällig zu verhalten und westlich zu leben, um später einen Angriff verdeckt ausüben zu können. So hat sie detailliert bekundet, dass der IS vor allem in den Jahren, in denen er regionale Einbußen habe einstecken müssen, seine Anhänger vermehrt dazu aufgerufen habe, in ihren Herkunftsländern Anschläge zu verüben. Damit die Behörden einem nicht zuvor auf die Schliche kommen, sollten sie sich nicht für den IS aussprechen, ihr äußeres Erscheinungsbild unauffällig gestalten und Umgang mit Anders-/Ungläubigen pflegen, um sodann den Auftrag des IS unbemerkt ausüben zu können. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Zweifel an der Richtigkeit der anschaulichen und nachvollziehbaren Angaben der erfahrenen Islamwissenschaftlerin haben sich dabei nicht im Ansatz ergeben. Die Kammer hat sich insbesondere von der Qualifikation der Sachverständigen I6 überzeugt, die nicht nur Politikwissenschaften und Terrorismusbekämpfung sowie Nahoststudien studiert hat, sondern seit 0000 auch als Islamwissenschaftlerin für verschiedene Behörden tätig ist. Daher widerspricht auch das durch den Angeklagten vermittelte, festgestellte Auftreten eines westlich orientierten, zwar religiösen, jedoch nicht radikalen jungen Mannes nicht der Überzeugung der Kammer, dass er gleichwohl ein dschihadistisches Weltbild vertritt. Die Zeugen Z, T12, O1 und T13 – Mitarbeiter oder Besucher des Fitnessstudios, in dem der Angeklagte arbeitete – haben zwar allesamt betreffend den zu dem Angeklagten mehr oder weniger oberflächlich gepflegten Kontakt übereinstimmend ausgesagt, dass er stets einen freundlichen und nicht etwa radikal-religiösen Eindruck mangels entsprechender Äußerungen vermittelt habe. So habe er beispielsweise auf Feiern und bei Besuchen in Clubs und Bars auch Alkohol konsumiert. Er habe sich in den Bereichen Fitness und Ernährung gut ausgekannt und sich mit dem Zeugen I5 auch über Religion ausgetauscht. Der Angeklagte habe ausweislich der Angaben des Zeugen I5 zudem über viel religiöses Wissen verfügt, wobei er keine radikale Einstellung geäußert habe. Die Zeugin Q hat ferner von der seit September 0000 zum Angeklagten bestehenden Beziehung glaubhaft berichtet. Sie hat ebenfalls angegeben, keine Auffälligkeiten beim Angeklagten in Bezug auf eine radikal ausgeprägte Religiosität oder anderweitig verdächtiges Verhalten festgestellt zu haben, der Angeklagte sei vielmehr mit ihr intim geworden und habe auch gemeinsam mit ihr und ihrer Tochter die gemischte Sauna für Männer und Frauen aufgesucht. Jedoch ist die Kammer aus oben genannten Erwägungen davon überzeugt, dass diese Fassade des Angeklagten Teil seines Plans und der vom IS verbreiteten Strategie war, um sein Vorhaben eines Anschlags – dazu im Nachfolgenden mehr – trotz des Umstandes in die Tat umsetzen zu können, dass er unter permanenter Beobachtung durch die bestehende Führungsaufsicht, den Staatsschutz und die Mitarbeiter des API stand. Vielmehr spricht auch ein von der Zeugin KOK´in Q2 glaubhaft geschilderter nachrichtendienstlicher Hinweis , der während der Strafhaft des Angeklagten infolge der Verurteilung durch das Oberlandesgericht E eingegangen sei, für die unveränderte Gesinnung und den lediglich nach außen veränderten Lebensstil des Angeklagten. Danach sei er mit dem Auftrag des IS nach Deutschland geschickt worden, einen Anschlag zu verüben, den er weiterhin plane. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass man damals ausweislich der Bekundungen der Zeugin keine näheren Informationen zu diesem Auftrag des IS habe gewinnen können und dieser unbestätigt geblieben sei. 3. Der Angeklagte ist durch die nachstehend aufgeführten Beweismittel der angeklagten Tat (II. 2.) überführt. a) Die Feststellungen zu den vom Angeklagten geäußerten, bereits jedenfalls in wesentlichen Zügen hinreichend konkretisierten Anschlagsplänen und deren Inhalten beruhen auf der Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamts (im Folgenden: BKA) zum Angeklagten vom 00.00.0000 durch KHK C9, die zusammenfassende Bewertung des BKA vom 00.00.0000, des Berichts des KHK C9 zum neuen Hinweis des BKA zu möglichen Anschlagsplanungen des Angeklagten vom 00.00.0000 und seinen hiermit im Einklang stehenden Angaben im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung. So heißt es im Bericht vom 00.00.0000, dass über den internationalen polizeilichen Informationsaustausch in Staatschutzangelegenheiten dem BKA bekannt geworden sei, dass der Angeklagte „ mutmaßlich geäußert habe, bei sich bietender Gelegenheit ein Anschlagszenario auf eine Polizeistation in der Nähe seines Wohnorts durchführen zu wollen. Dazu plane er eine Versammlung von Polizeikräften auf einem Parkplatz der Station als Tatgelegenheit zu nutzen.“ . Im Bericht vom 00.00.0000 heißt es: „ Gemäß neu bekannt gewordenem Hinweis vom 00.00.000 soll T10 seine Zielauswahl von einer Versammlung von Polizistinnen und Polizisten bzw. einer Polizeiwache hin zu Homosexuellen-Veranstaltungen in Deutschland sowie Anhängern einer rechtsextremen Partei, namentlich Michael T7, Irfan Q1 und Amir B11, geändert haben.“. Im Bericht vom 00.00.0000 wird schließlich ausgeführt: „ Über den internationalen polizeilichen Informationsaustausch in Staatsschutzangelegenheiten wurde dem Bundeskriminalamt am 00.00.0000 bekannt, dass Tarik Süleyman T10 planen soll, als Märtyrer zu sterben, indem er im Rahmen einer in Deutschland stattfindenden Solidaritätsbekundung mit Israel mit einem LKW in die Menschenmenge fährt. Er habe in diesem Zusammenhang den Attentäter von Brüssel gelobt und sei von dessen Taten vom 00.00.0000 inspiriert worden.“ . Die Angaben des Zeugen KHK C9 decken sich auch mit denen des sachbearbeitenden KOK C10 des Polizeipräsidiums F3, der auch zu den Abläufen nach dem Eingang der Hinweise des BKA und den anschließend erfolgten Ermittlungen detaillierte Angaben gemacht hat. Weiter hat der Zeuge KHK C9 ergänzend glaubhaft bekundet, dass die ursprüngliche Quelle der Information der marokkanische Geheimdienst sei, der den deutschen Behörden entsprechende Informationen, jedoch keinerlei weitere Daten, zur Verfügung gestellt habe. Wie der Zeuge KK H3 in Ergänzung hierzu glaubhaft bekundet hat, blieben bis zuletzt weitergehende Anfragen der deutschen Behörden insoweit unbeantwortet. Der Zeuge KK H3 fungiert als Vermittler zwischen den deutschen und ausländischen Behörden in der Zentralstelle des BKA. Man habe mehrfach Kontakt zu einem Vermittlungsbeamten in Marokko aufgenommen, der sich wiederum mit dem marokkanischen Nachrichtendienst in Verbindung gesetzt habe. Es seien aber keine weiteren Informationen über den Inhalt und den Adressaten der Nachrichten des Angeklagten erteilt worden. b) aa) Gleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die festgestellten Äußerungen nicht nur bloß kundgetan, sondern diese vielmehr gegenüber „Thomas“ in der Erwartung, dass dieser den Anschlagsplänen zustimmen werde, sowie in der Absicht getätigt hat, sich entsprechend diesem gegenüber zu binden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ihr kein konkreter Nachrichtenverlauf zwischen der Kontaktperson „Thomas“ und dem Angeklagten vorliegt. Gleichwohl sind ausweislich der glaubhaften Bekundungen des KHK C9 in Verbindung mit den vorgenannten Berichten des BKA konkrete Anschlagspläne, die der Angeklagte geäußert hat, durch den marokkanischen Geheimdienst an die deutschen Behörden übermittelt worden. „Thomas“ verwendete ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin KOK´in Q2 zudem eine marokkanische IP-Adresse und eine Telefonnummer mit marokkanischer Vorwahl. Darüber hinaus vermochte die Zeugin KOK´in Q2 plausibel und nachvollziehbar darzustellen, bei erneuter Recherche zu der Identität des Kontakts ermittelt zu haben, dass die Rufnummer, die im hiesigen Verfahren „Thomas“ habe zugeordnet werden können, in einem Verfahren gegen Adam M2, der ausweislich des Urteils des Landgerichts G – 0/00 XXx 00/00 – vom 00.00.0000 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt wurde, aufgefallen sei. Dort habe die Rufnummer einem Mitarbeiter des marokkanischen Geheimdienstes zugeordnet werden können, der den Alias-Namen „Boubaker Achamali“ verwendet habe. Zudem hat die Zeugin KOK´in Q2 glaubhaft geschildert, bei einer Google-Recherche zu dieser Rufnummer auf eine Facebook-Seite einer Art gemeinnütziger Organisation gestoßen zu sein, die Unterstützung für in Syrien und im Irak festsitzende Marokkaner biete, und vor dem Nutzer der Rufnummer warne, der sich als „B13“ ausgebe und unter anderem nach Informationen fragen würde. Auch das spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Rufnummer um einen Mitarbeiter des marokkanischen Geheimdienstes handelt, der verdeckt ermittelt, und der Angeklagte gerade diesem gegenüber seine Anschlagspläne geäußert hat. Darüber hinaus hat sich der Mitarbeiter des marokkanischen Geheimdienstes im Verfahren gegen M2 ausweislich des Vermerks von POK N3 des Hessischen Landeskriminalamts vom 00.00.0000 gegenüber diesem als Mitglied und Kämpfer des IS vorgestellt. Auffallend ist dabei die große Ähnlichkeit des dort benutzten Alias-Namens „Boubaker Achamali“ zu dem im Chat mit dem Angeklagten verwendeten Telegram-Usernamen „Boubker Chamali Boubker“. Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer weder einen Zweifel daran, dass „Thomas“ dem marokkanischen Geheimdienst angehört, noch, dass „Thomas“ der einzige Adressat der vom marokkanischen Geheimdienst übermittelten, hier in Rede stehenden Erklärungen des Angeklagten war. Es erscheint gänzlich abwegig und lebensfremd, dass neben „Thomas“ noch ein anderer Geheimnisdienstmitarbeiter oder sonstiger, mit dem marokkanischen Geheimdienst in Verbindung stehender Dritter – quasi parallel zu „Thomas“ – Kontakt zu dem Angeklagten aufgebaut und die Basis für vertrauensvolle Gespräche geschaffen hat. Angesichts der äußerst brisanten Gesprächsinhalte ist nach Auffassung der Kammer zudem ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinem Gegenüber nicht vertraute. bb) Der Angeklagte hat sich zur Überzeugung der Kammer gegenüber „Thomas“ durch die Mitteilung seiner Anschlagspläne auch binden wollen. Zum einen ist naheliegend, dass sich „Thomas“ auch gegenüber dem Angeklagten – wie gegenüber M2 – als Mitglied und Kämpfer des IS ausgegeben hat, wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass er jedenfalls aber als IS-Sympathisant aufgetreten ist. Insoweit ging der Angeklagte ausweislich des Vermerks „Übersetzungen Kontaktperson „Thomas““ der KOK´in Q2 vom 00.00.0000 und des darin auszugsweise niedergelegten Chats zwischen „Thomas“ und ihm davon aus, dass sich „Thomas“ in Syrien aufhalte. Aus dem vorgenannten Vermerk, der lediglich Nachrichten von „Thomas“ auf Arabisch zum Gegenstand hat, ergibt sich überdies, dass dieser von „Ungläubigen“ spricht und vom Angeklagten selbst aufgenommene Lieder, sogenannte Nashids, lobt. Dass der Angeklagte überhaupt eigene Nashids, die – wie noch ausgeführt wird – die Glorifizierung des IS und gewaltverherrlichende Passagen enthalten, dem „Thomas“ zur Kenntnis gebracht hat, belegt zum einen, dass ihm die Meinung von „Thomas“ wichtig war, und zum anderen, dass er ihm vertraute. Dabei ist die Kammer auch von der Richtigkeit der Übersetzungen überzeugt, zumal sie durch den fachlich versierten Dolmetscher Basem I6 erfolgten. Dieser ist ausweislich seiner glaubhaften Bekundungen als vereidigter Dolmetscher schon seit den 0000er Jahren in dem Tätigkeitsfeld beschäftigt. Die Tätigkeit für die Justiz stellt zudem sein Kerngeschäft dar. Als arabischer Muttersprachler, der seit den 0000er Jahren ununterbrochen in Deutschland lebt, verfügt er auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten konnte in Übereinstimmung zu dem vorgenannten Chat zwischen „Thomas“ und dem Angeklagten ausweislich des undatierten Vermerks der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 ein – wie bereits angesprochen – selbst mit seinem Mobiltelefon aufgenommenes Nashid des Angeklagten vom 00.00.0000, 09:12 Uhr in arabischer Sprache aufgefunden werden. Der Sachverständige Dr. Mitra N4, der als Islamwissenschaftler beim Landeskriminalamt beschäftigt ist, hat hierzu nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass dieses sprachlich laienhafte Nashid deutliche dschihadistische Denkperspektiven und eine deutliche Bezugnahme zum IS und dessen Glorifizierung beinhalte. Dabei habe er, der Sachverständige, seiner Analyse sowohl das Original in arabischer Sprache als auch die deutsche Übersetzung zugrunde gelegt, die relevanten Sinngehalte herausgearbeitet und sich die einzelnen Strophen, die miteinander im Zusammenhang stünden, im Detail angesehen. Es sei ein klarer Gewaltbezug und eine -verherrlichung sowie ein Aufruf zum Kampf zu erkennen, wobei der Sachverständige aufgrund von konkreten Beispielen in den Formulierungen im Rahmen des Nashids das Ergebnis seiner Analyse verständlich und nachvollziehbar begründet hat. Im Einzelnen hat er insbesondere festgestellt, dass dieses sprachlich defizitäre Nashid eine gewaltverherrlichende Passage, in der sinngemäß eine durch Waffengewalt („das scharfe Schwert“) erbrachte Wahrheit gelobt werde, beinhalte. Des Weiteren werde in dem Nashid auf den islamischen Grundsatz „Das Gute gebieten und das Schlechte/Unrecht untersagen“ rekurriert. Dieser islamische Grundsatz werde in Kreisen islamistisch-salafistischer bzw. dschihadistisch-salafistischer Gelehrter als wichtiges Handlungsparadigma hervorgehoben und immer wieder theorisiert. Darüber hinaus erfolge im Nashid der explizite Verweis auf das Kalifat in Irak und Syrien, das in vorbildhafter Weise, gemäß des Ideals Mohameds, errichtet worden sei. Diese Stelle offenbare eine deutliche Glorifizierung des IS. Denn, soweit bekannt, habe bisher lediglich der IS ein Kalifat vordergründig in den Territorien Syrien und Irak ausgerufen. Schließlich beinhalte das Nashid einen wiederholten Aufruf an tatkräftige Männer zum Handeln. Die Zielrichtung des Handelns leite sich aus dem Gesamtinhalt ab; zusammengefasst könne der Aufruf als eine Aufforderung zum Kampf für die Wahrheit und für die Errichtung bzw. Restauration des Kalifats eingeordnet werden. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des erfahrenen Sachverständigen haben sich dabei nicht ergeben. Die Kammer vermochte sich auch davon zu überzeugen, dass die Übersetzung durch einen erfahrenen und fachlich versierten Übersetzer erfolgt ist. So ist der insoweit tätig gewesene Sachverständige Joseph L6 nicht nur arabischer Muttersprachler und als allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer tätig, er hat ferner Unverständliches entsprechend kenntlich gemacht. Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung haben sich nach alledem nicht ansatzweise ergeben. Die Entstehung des Nashids am 00.00.0000 passt auch zeitlich zu dem Chat mit „Thomas“, der am selben Tag zu späterer Uhrzeit schreibt: „Schöne Anashid“, „Ich habe es genossen, sie anzuhören“. Mit diesem Lob ist auch ein weiteres, am 00.00.0000 um 16:01:39 (UTC+0) vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon erstelltes Nashid zeitlich in Einklang zu bringen, das dieser ausweislich des undatierten Vermerks der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 mit seinem Handy aufnahm. Ausweislich der islamwissenschaftlichen Bewertung des überwiegend in deutscher Sprache gehaltenen Gesangs des Angeklagten durch die Sachverständige I6 ist in diesem unter anderem von Gewaltfantasien wie zum Beispiel „Wir spalten, ja wir spalten die Nacken der kuffar“ die Rede. Zudem finde darin – so die Sachverständige weiter – der aktuelle, ab August 0000 amtierende IS-Anführer Abu Hafs B14 ausdrückliche Erwähnung. Des Weiteren hat der Angeklagte ausweislich des undatierten Vermerks der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 ihm gegenüber in einem in arabischer Sprache geführten und vom Sachverständigen I6 übersetzten Chat über den Messengerdienst Telegram nach anfänglicher Begrüßung und Fragen nach dem Wohlbefinden am 00.00.0000 um 11:03:37 (UTC+0) – an diesem Tag erhielt das BKA den Hinweis betreffend einen geplanten Anschlag auf eine Pro-Israel-Veranstaltung – geäußert: „ Es geht mir gut. Ich warte nur darauf endlich wieder meine Wohnung zu verlassen und nochmal in der Lage zu sein, zu kämpfen bis zum Sieg Gottes oder Sterben.“ Um 11:04:20 (UTC+0) folgte sodann die Nachricht des Angeklagten: „ Es ist sehr nah, aber auch sehr weit entfernt. " Angesichts des dargelegten engen zeitlichen Zusammenhangs zur Kommunikation über die Anschlagspläne und im Hinblick auf die Vergangenheit des Angeklagten als IS-Kämpfer machen diese Äußerungen zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte tatsächlich entsprechende Absichten hatte und dies auch gegenüber „Thomas“ verbindlich verdeutlichen wollte, sich insoweit also selbst motivatorisch gebunden fühlte. Zum anderen ist die Nachricht auch nicht etwa in einem normalen Telegramchat, wie die anderweitigen unverfänglichen Nachrichten mit „Thomas“, sondern in einem sogenannten „Secret Chat" über Telegram versendet worden, was sich aus dem oben genannten Auswertevermerk der KOK’in Q2 ebenfalls ergibt. Bei den „Secret Chats“ handele es sich danach um sogenannte End-zu-End-Verschlüsselungen, die Außenstehende nicht sollen entschlüsseln können. Ferner handele es sich dabei um sich selbst löschende Nachrichten, die nicht wie üblich in der Cloud gespeichert, sondern lediglich auf dem Ursprungsgerät gelesen werden könnten. Auch dies zeigt, dass der Angeklagte „Thomas“ gegenüber Vertrauliches preisgegeben hat, das er gegenüber unbefugten Lesern verbergen wollte. Nach Würdigung der Gesamtumstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass „Thomas“ das besondere Vertrauen des Angeklagten genossen hat und auf Seiten des marokkanischen Geheimdienstes einziger Adressat der drei hier in Rede stehenden Erklärungen des Angeklagten zu seinen Anschlagsplänen war. Aus dieser besonderen Position des „Thomas“ schließt die Kammer, dass der Angeklagte sich mit „Thomas“ gerade deshalb über sein Vorhaben austauschte, weil er die Erwartung hatte, dass dieser seinem Plan zustimmen werde, was ihm offensichtlich sehr wichtig war. c) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte sich auch ernsthaft binden wollte, und zwar unabhängig davon, dass er binnen weniger Wochen zweimal sein Anschlagsziel geändert hat. aa) Dagegen spricht nicht etwa der Umstand, dass sich die Pläne des Angeklagten ausweislich des ersten Hinweises vom 00.00.0000 auf eine Polizeistation in seinem Wohnort bezogen haben, er jedoch in seinem Bekannten- und Freundeskreis Polizisten hatte, denen gegenüber er sich nie abfällig über die Polizei geäußert habe, wie die Zeugen E6 und O1glaubhaft bekundet haben. Vielmehr habe er nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T12 im Rahmen einer beobachteten Konfliktsituation selbst die Polizei hinzugezogen. Der Angeklagte war jedoch versiert darin, sich nach außen zu verstellen und die IS-Ideologie, die er vertrat, zu verbergen, wie bereits ausgeführt wurde, sodass diese Umstände den Feststellungen der Kammer nicht entgegenstehen. bb) Soweit es die erste Änderung des Anschlagsplans, sodann auf die LGBTQIA+-Szene gerichtet, anbetrifft, verkennt die Kammer ebenfalls nicht, dass der zuvor durch ihn aufgenommene Kontakt, den die Zeugin KOK´in Q2 glaubhaft geschildert hat, zu seinem Halbbruder Marvin Till T10, der seit einiger Zeit als Mona Ilea T10 auftrat, diese Anschlagspläne nicht zwingend untermauern und auch nicht zwingend ein allgemein radikales Bild widerspiegeln muss. Dies gilt trotz der negativen Einstellung des Angeklagten gegenüber Transgendern, die die Zeugin A glaubhaft bekundet hat. Probleme mit der Akzeptanz eines Transgenders innerhalb der Familie bedeuten nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht, per se Menschen mit einer anderen Geschlechtsidentität abzulehnen und ihnen eine dergestalt radikale negative Gesinnung gegenüber einzunehmen, dass man ihnen den Tod wünscht. Gleichwohl hat der Angeklagte auf seinem Instagram-Profil offen Inhalte geteilt und auch Chat-Nachrichten ausgetauscht, die eine homophobe Einstellung zum Ausdruck bringen, wie sich aus dem Auswertebericht zur Instagram-Auswertung der KOK´in T14 vom 00.00.0000 ergibt. So hat er nicht nur kundgetan, es falsch zu finden, Homosexualität in der Öffentlichkeit frei auszuleben, sondern auch ein Zitat eines Propheten eingeblendet, das in etwa lautet: „Verflucht sei derjenige, der die Taten der Homosexuellen begeht". Darüber hinaus konnte der damit verbundene Hinweis, der Angeklagte wolle sich womöglich gegen Michael T7, Irfan Q3 und Amir B11 richten, insoweit objektiviert werden, als sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ausweislich des undatierten Vermerks der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 vom Sachverständigen I6 übersetzte Sprachnachrichten auffinden ließen, in denen er diese allesamt als Personen charakterisierte, die schlecht über den Propheten Mohammed oder den Islam sprächen. So führt er in den Sprachnachrichten ausweislich der Übersetzung im Einzelnen wie folgt aus: ,,lrfan Q3 war vorher bei Al Quida, danach ist er Christ geworden und hat angefangen schlecht über den Islam und den Propheten Mohammed zu sprechen. Er ist immer mit Michael T7 zusammen ", „ Michael T7 ist ein Mensch, der schlecht über den Propheten Mohammed redet. Er steht auch vor dem Geschehen und spricht gegen den Islam. Dabei wird er von der Polizei geschützt " sowie „ Dieser Amir B11 ist eine sehr bekannte Persönlichkeit im Internet, insbesondere bei TikTok. Er äußert sich immer schlecht gegenüber dem Islam. Man sagt, dass er Moslem war, danach ist er Christ geworden. Er ist nicht mortad (Rücktritt vom Islam). Er war vorher Jeside. Er lügt viel, er beschimpft die Muslime und den Propheten Mohammed sehr ." cc) Aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorgefundenen Inhalte und der Gesamtumstände ist die Kammer auch davon überzeugt, dass er seine Anschlagspläne stets ernsthaft verfolgt und jedenfalls auch den zuletzt geäußerten Plan, mit einem LKW in eine Menschenmenge im Rahmen einer Pro-Israel-Demo zu fahren, ernst gemeint hat. So konnten im Rahmen der Auswertung seines Telefons Google-Suchbegriffe nachvollzogen werden, die der Angeklagte eingegeben hatte. Aus dem undatierten Vermerk der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11 geht hervor, dass der Angeklagte unter anderem mit den Begriffen „pro israel demo“ „Pro israel demo L“, „Israel-Krieg: Überblick über Demos in NRW am Wochenende“, „nächste pro Israel demo“ und „events und demos in deutschland“ am 00.00.0000 Recherchen angestellt und die Seiten mit dem Titel „Startseite · Online-Shop · Zentralrat der Juden in Deutschland“ sowie „Demonstrationen für Israel oder die Palästinenser in NRW • Nachrichten • WDR- Nachrichten • WDR“ besucht hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge J3 geäußert hat, aufgrund der seinerzeit aktuellen Entwicklungen im Nahostkonflikt den Angeklagten gefragt zu haben, ob er am 00.00.0000 eine Demonstration in E mit ihm besuche, und auch der Zeuge I5 dem Angeklagten nach seinen glaubhaften Bekundungen Anfang Oktober 0000 vorgeschlagen habe, auf eine Pro-Palästina-Demo zu gehen. Zum einen galten diese Veranstaltungen der Solidarisierung jedoch mit Palästina, während der Angeklagte primär – und unvereinbar mit dem Vorherigen – nach Pro-Israel-Demonstrationen gesucht hat. Zum anderen hatte der Angeklagte sich ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen J3 unmittelbar dahingehend geäußert, wohl nicht mitkommen zu werden, da dies „wegen einer alten Geschichte schlechte Auswirkungen“ haben könne. Ferner habe er dem Zeugen I5 dazu geraten, nicht dorthin zu gehen, aus Politik solle man sich heraushalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Recherche des Angeklagten erfolgte, weil er selbst eine Demonstration zu besuchen beabsichtigte, liegen daher nicht vor. Insoweit haben sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus etwaigen Chats innerhalb einer Gruppe hinsichtlich einer Demonstration, in der der Angeklagte und der Zeuge J3 gewesen sind, ergeben, wie der Zeuge KHK M3 glaubhaft geschildert hat. Dass diese Recherchen der Anschlagsplanung dienten, schließt die Kammer auch aus den weiteren Tatumständen. Zunächst reiht sich das ausgewählte Ziel nahtlos in die vom IS verbreitete Motivation ein, Israel zu vernichten, wie sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Evom 00.00.0000 entnehmen lässt. Darüber hinaus soll der Angeklagte nach den entsprechenden nachrichtendienstlichen Mitteilungen auch den Attentäter von Brüssel, der am 00.00.0000 eine islamistisch motivierte Schießerei begonnen und Menschen auf offener Straße erschossen hatte, gelobt haben. Hinzukommen zahlreiche auffällige Veröffentlichungen im Internet, die der Angeklagte heruntergeladen und aufgerufen hat, sowie Lichtbilder, die ein klares Sympathisieren mit dem IS aufzeigen. So hat er auf seinem Mobiltelefon verschiedene Lichtbilder gespeichert, die ihn sowohl während seiner Zeit beim IS abbilden, wobei sein freundliches starkes Lächeln auffällig ist, als auch noch im September 0000, wie er mit dem sogenannten Tauhid-Finger, auffälligem Bart und einem ebenso freundlichen Lächeln posiert, was sich aus dem undatierten Vermerk der KOK´in Q2 zur Auswertung des Apple iPhone 11ergibt. Auf die Lichtbilder Bl. 168 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diese Lichtbilder von sich beim IS hat er unter anderem noch im September 0000 an eine Chatpartnerin, an der er hinsichtlich einer Heirat Interesse zeigte, versandt, wie sich dem Auswertebericht zur Facebook-Auswertung der KOK´in T14 vom 00.00.0000 entnehmen lässt. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder Bl. 229 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ferner konnten im Rahmen der Auswertung seines Telefons Zugriffe des Angeklagten aus Oktober 0000 von ab Juli 0000 erstellter Dateien festgestellt werden, deren Inhalte Schriften, Bilder und Screenshots aus entsprechenden Videos mit salafistischen, dschihadistischen und islamistischen Bezügen zum Inhalt haben, wie sich der mündlichen Gutachtenerstattung der Sachverständigen I8, die eine islamwissenschaftliche Einordnung einige dieser Schriften vorgenommen hat, entnehmen lässt. Beispielhaft ist auf Bl. 166 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ ein Bild aufgeführt, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, das aus einem Video stammt, auf dem unbekannt vermummte Männer, die dort als Soldaten des Kalifats bezeichnet würden, einen Treueschwur leisteten, wobei im Hintergrund die Flagge des IS zu erahnen sei, wie die Sachverständige I8 plausibel ausgeführt hat. Darüber hinaus lässt sich zum Beispiel ein Werk des Ibn Abd AI-Wahhab darauf finden, das ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen die wichtigsten Grundlagen für den islamischen Monotheismus aufzeigte. Ausweislich der vorgenannten islamwissenschaftlichen Einordnung der Sachverständigen diene dieses Werk den Salafisten als Grundlage ihres simplifizierten Gottesbildes und Religionsverständnisses. Die qualifizierte und fachlich versierte Sachverständige I8, die seit 0000 als Islamwissenschaftlerin nach einem erfolgreichen Erziehungs- und Islamwissenschaftenstudium tätig ist, hat die Bezüge unter näherer Erläuterung der einzelnen Stücke präzise und nachvollziehbar erläutert, sodass an der Richtigkeit der Einordung kein Anlass zu Zweifeln besteht. Damit im Einklang steht auch die islamwissenschaftliche Einordnung verschiedener Suchanfragen, die der Angeklagte auf diversen Plattformen eingegeben und die die Sachverständige I6 ausgewertet hat. So hat der Angeklagte beispielsweise nach der Babulhaqq-Gruppe gesucht. Hierbei handele es sich ausweislich der vorgenannten Einordnung um eine Gruppe um den dschihadistischen Prediger Halis C11 alias Ebu I9 aus der Türkei. Selbiges Bild ergibt sich aus der islamwissenschaftlichen Bewertung des bereits erwähnten Gesangs des Angeklagten vom 00.00.0000, in dem unter anderem von entsprechenden Gewaltfantasien wie zum Beispiel „ Wir spalten, ja wir spalten die Nacken der kuffar“ die Rede sei sowie der aktuelle, ab August 0000 amtierende IS-Anführer Abu Hafs B14 ausdrückliche Erwähnung finde. Gleiches gilt für die islamwissenschaftliche Bewertung eines Nashids durch den Sachverständigen I10, mit dem der Angeklagte ein Instagram-Video, auf dem Männer bei der Durchführung des islamischen Gebets zu sehen sind, unterlegt hat. Letzteres, das „Ghuraba“, stelle ausweislich der Einordnung des Sachverständigen einen Klassiker unter den Nashids und eine der bekanntesten Hymnen unter Salafisten dar. Es sei zudem in verschiedenen Medienproduktionen von dschihadistischen Organisationen wie Al-Qaida verwendet worden. Ebenso ins Bild passt die islamwissenschaftliche Bewertung eines weiteren auf einem Instagram-Video des Angeklagten hinterlegten Nashids durch den Sachverständigen I10. Das Nashid sei als dschihadistisches „Kampflied“ einzuordnen, das mehrere problematische Passagen beinhalte. Es enthalte Gewaltverherrlichungen und thematisiere den Kampf für Gott durch Formulierungen wie „ Wir werden als Soldaten schreiten, wir zerstören den Feind“, „der Koran unseres Herrn ist unsere Quelle " und „ Soldaten Gottes ". Darüber hinaus glorifiziere es das Martyrium durch Äußerungen wie „ Der Tag des Martyriums ist ein glorreicher Sieg " und „ In das Paradies meines Herrn ist der Märtyrer eingegangen“ . Des Weiteren enthalte es eine Löwensymbolik, die in der dschihadistischen Poesie ein häufig genutztes Attribut für die eigene Gruppe sei. Neben der Sachverständigen I6 ist auch der Sachverständige I10 entsprechend fachlich qualifiziert. Er ist nach seinem Studium und Bachelorabschluss in neuerer und neuester Geschichte sowie Islamwissenschaften und seinem Masterabschluss in Nahoststudien seit dem Frühjahr 0000 beim Landeskriminalamt als Islamwissenschaftler tätig. Dabei verkennt die Kammer im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung auch nicht, dass der Angeklagte keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt und er mit dem Zeugen I5 ausweislich dessen glaubhaften Bekundungen einen Lastkraftwagenfahrer im näheren Bekannten-/Freundeskreis hatte, den er weder auf seinen Lastkraftwagen angesprochen noch Zugriff hierauf erfragt hat. Denn zum einen schließt eine nicht vorhandene Fahrerlaubnis bekanntermaßen nicht aus, gleichwohl ein entsprechendes Fahrzeug faktisch zu führen, zum anderen war die Tatplanung des Angeklagten auch noch nicht dergestalt weit vorangeschritten, dass er sofortigen Zugriff darauf hätte haben müssen. Zuvor wäre es vielmehr angezeigt gewesen, ein entsprechendes Ziel, das heißt eine konkrete Kundgebung, einen konkreten Tag und eine konkrete Uhrzeit für den Anschlag auszuwählen. Hinzu kommt der Umstand, dass der vom Angeklagten geäußerte Tatplan auch zu dem allgemein bekannten Anschlag des Anis B15, der 0000 mit dem LKW in einen Weihnachtsmarkt in C12 fuhr, Parallelen aufweist, sodass auch von daher die Äußerung des Angeklagten nicht als „Absurdität“ eingeordnet werden kann. Schließlich reiht sich auch der unter Begehung eines Weisungsverstoßes und Inkaufnahme der hieraus möglicherweise erwachsenen Konsequenzen Mitte September 0000 erfolgte Besuch bei Riza L4, der seinerzeit für die Radikalisierung des Angeklagten wesentlich verantwortlich gewesen sein soll, und auch seine seinerzeitige optische Veränderung nahtlos in das Bild vom Angeklagten ein, der sich nach seinem Jobverlust mehr und mehr der Planung eines Anschlags hingegeben hat. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. dd) Dass die Pläne ernsthaft waren, schließt die Kammer darüber hinaus aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten (II. 4.). So ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte noch im Rahmen der Untersuchungshaft an seinen Plänen festgehalten und Mitinsassen darin eingeweiht hat. Die Zeugen T9, E5 und T8 haben den Ablauf betreffend die Mitteilung durch den Zeugen C7 wie festgestellt geschildert. Der Zeuge C7, der sich aufgrund einer Beteiligung an der Geiselnahme zweier Personen in L im Juli 0000 als Mitglied der Mocro-Mafia in Untersuchungshaft, und zwar im VGH der Justizvollzugsanstalt E, befand, lernte dort den Angeklagten kennen und kam mit diesem in der Folgezeit in Kontakt. Der Kontakt erstreckte sich dabei auf eine kleine Gruppe, bestehend aus dem Angeklagten, dem Zeugen L5, der dort als „Yasin“ auftrat, dem Zeugen B12, der sich dort „B13“ nannte, und dem Zeugen C7, wie Letzterer glaubhaft bekundet hat. Der Kontakt habe dabei über die Fenster stattgefunden, die einen verbalen Austausch zwischen den Gefangenen ermöglichten, was die Zeugen T9, I11 und X1 – allesamt Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt E – glaubhaft bestätigt haben. Darüber hinaus seien im Rahmen von Einzelhofgängen die jeweiligen Gruppenmitglieder an die Fenster der jeweiligen Zellen herangetreten und hätten so eine Kommunikation aufgebaut. Auch dies haben die Zeugen I11 und X1 glaubhaft bestätigt, wobei der Zeuge X1darüber hinaus als Begleiter der Hofgänge des Angeklagten glaubhaft bekundet hat, mitbekommen zu haben, wie dieser in arabischer Sprache an den Fenstern kommuniziert habe. Im Rahmen dieser Gruppe trat der Angeklagte, der sich dort als „Abu Osama“ ansprechen ließ, jedenfalls als Sympathisant des IS auf, der dessen Ideologie offen bewarb und entsprechend radikal in Erscheinung trat, wie der Zeuge C7 glaubhaft geschildert hat. Danach habe der Angeklagte auch auf die drei vorgenannten Zeugen dahingehend eingewirkt, dass diese ihr Erscheinungsbild entsprechend anpassen – z. B. hinsichtlich des Bartwuchs – und regelmäßig beten sollten. Sofern beispielsweise über Betäubungsmittel gesprochen worden sei, habe der Angeklagte sie angeschrien und aufgefordert, über Religion zu sprechen. Innerhalb der Gruppe habe der Angeklagte dabei auch offen über seine Vergangenheit in Syrien und im Irak berichtet und dass er für den IS gekämpft sowie Menschen getötet, sogar eine Person enthauptet habe. Er habe über die Taten kaltblütig gesprochen und geäußert, dass er es wieder machen würde. Er habe eine radikale Einstellung gezeigt, von Ungläubigen und auch davon gesprochen, dass man Vergeltung üben sowie töten müsse. Der Zeuge C7 hat des Weiteren berichtet, dass der Angeklagte über die während der Zeit beim IS erfolgte Entführung von Frauen sowie von Shiiten und Jesiden gesprochen habe. Dabei hat der Zeuge mehrfach eindrücklich betont, dass der Angeklagte so viel Extremes berichtet habe, dass dies kaum zu merken gewesen sei, er äußerte insoweit immer wieder: „Wenn ich das aufnehmen könnte…“ oder „wenn ich das hätte aufnehmen können…“. Anfangs habe er es als spannend empfunden, als der Angeklagte über diese Themen gesprochen habe, doch irgendwann habe er sich nur noch vor ihm geekelt. Auf Anschlagspläne anderer, z. B. auf die Deutzer Kirmes oder die Blaue Moschee, angesprochen, habe der Angeklagte sofort „Allahu Akbar“ entgegnet. Er habe dabei auch geäußert, den ihm vorgeworfenen Anschlag begehen zu wollen, dass es „ihr Job“ sei, Ungläubige zu töten und er es künftig ohne das Internet vorbereiten wolle. Auch schäme er sich für seinen Halbbruder, der sich habe umoperieren lassen. Diesen wolle er auch töten. Die Kammer verkennt bei der Würdigung der Angaben des Zeugen C7 nicht dessen strafrechtlichen Hintergrund, das heißt, nicht nur die Gründe seiner Inhaftierung, sondern auch seine ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 bestehenden Vorstrafen, die erhebliche Gewaltdelikte zum Inhalt haben. Doch allein der Umstand, dass der Zeuge C7 erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, führt nicht zur generellen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn er hat nicht nur nachvollziehbare Beweggründe für seine Aussagebereitschaft dargelegt, und zwar dergestalt, dass auch seine Familie von einem Anschlag in der Öffentlichkeit betroffen sein könnte, sondern die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, dass er durch seine Angaben im hiesigen Verfahren irgendwelche Vorteile erlangt hat. Die Zeugen O2 und S2 haben vielmehr als involvierte Staatsanwälte im Ermittlungsverfahren gegen C7 glaubhaft bekundet, dass der Zeuge weder mit entsprechenden Forderungen an die Behörden herangetreten sei, noch dass er seine Aussage im hiesigen Verfahren überhaupt kenntlich gemacht habe. Auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden seien ihm keinerlei Angebote unterbreitet worden. Darüber hinaus ist es auch nicht als unglaubhaft anzusehen, dass der Zeuge C7, dem aktuell die Beteiligung an einer brutalen Geiselnahme im kriminellen Milieu vorgeworfen wird, bei der es auch zur Anwendung von Foltermethoden gekommen sein soll, sich dazu veranlasst sah, seine Kenntnisse über die hier in Rede stehende Tat an die Behörden weiterzugeben, um einen Anschlag abzuwenden. Denn erhebliche Gewalttaten zu begehen, die gegen eine rivalisierende kriminelle Gruppierung gerichtet sind, ist nicht damit gleichzusetzen, einen Anschlag auf unbeteiligte und eine nicht überschaubare Anzahl von Personen in der Öffentlichkeit zu verüben. Jedenfalls führt sein eigenes deliktisches Verhalten nicht dazu, dass man ihm ein Interesse an der Abwendung eines terroristischen Anschlags absprechen und deshalb seine Aussage von vornherein als unglaubhaft einstufen könnte. Hinzu kommt, dass der Zeuge C7 schon vor der Meldung gegenüber der Psychologin der Justizvollzugsanstalt an einen Justizvollzugsbeamten Ende Juli 0000 herangetreten ist mit der Frage, was mit dem Angeklagten nicht stimmen würde; er – der Angeklagte – würde davon sprechen, dass man Ungläubige töten müsse und sich dies am besten auf einem Weihnachtsmarkt bewerkstelligen ließe, wie der Zeuge X1 glaubhaft bekundet hat und was mit dem Eintrag aus dem vorgehaltenen Wahrnehmungsbogen vom 00.00.0000 übereinstimmt. Dem Zeugen X1 seien in dem Zusammenhang auch das intensive Gebetsmal, der Bart und die kurzen Haare des Angeklagten, wovon sich die Kammer auch zu Prozessbeginn selbst noch zu überzeugen vermochte, aufgefallen. Insoweit spricht auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C7, dass er sich an gewisse Details, die er kurz zuvor noch gegenüber der Polizei im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung geäußert habe, wie die Zeugen KOK L7 und KOK C10 glaubhaft berichtet haben, nicht mehr zu erinnern vermochte, wie z. B. dass der Angeklagte auch geäußert haben soll, seine Ex-Frau umbringen zu wollen. Denn der Zeuge C7 hat glaubhaft betont, dass es dergestalt viel gewesen sei, was der Angeklagte berichtet habe, und er es in dem Moment, als er es weitergegeben habe, größtenteils „von seiner Festplatte gelöscht“ habe, da er auch mit seinen eigenen Problemen hinsichtlich der Inhaftierung beschäftigt sei. Insoweit verfängt auch nicht, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert haben soll, dass seine Ex-Frau – die Zeugin A – in einer Wohnung, in der der Angeklagte Bomben vorhalte, auf diese gestoßen sei und er die Wohnung deshalb habe wechseln müssen, die Ermittlungsbehörden ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin KOK´in Q2 jedoch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Zweitwohnung oder Bomben gewonnen hätten. Die Angaben des Zeugen C7 werden zudem durch zahlreiche objektive Umstände gestützt, die seine Angaben belegen. Dessen Angaben zeugen davon, dass es tatsächlich eine entsprechende Kommunikation mit dem Angeklagten gegeben hat. So hat er beispielsweise geschildert, dass der Angeklagte geäußert habe, angeekelt gewesen zu sein, als sein transsexueller Halbbruder nach seiner Aussage vor Gericht ihm beim Verlassen des Saals zugewinkt habe. Dieses Detail über den Winkgruß des Zeugen, der tatsächlich stattgefunden hat, kann dem Zeugen nicht anderweitig bekannt geworden sein. Anhaltspunkte dafür, dass hierüber in der Presse berichtet wurde, liegen nicht vor, ist darüber hinaus auch abwegig. Auch dass der Angeklagte geäußert haben soll, dass es ihm zum Verhängnis geworden sei, über eine Demonstration zu googlen und dass er Dinge über sein Handy geschrieben habe, zeugt für eine entsprechende Kommunikation zwischen den beiden. Denn der Angeklagte hat – wie bereits ausgeführt – entsprechende Suchanfragen bei Google zu Demonstrationen eingegeben und auch mit „Thomas“ kommuniziert, was jeweils ein Indiz für die Planung des Anschlags darstellt. Die weitergehende Bekundung des Zeugen C7, dass der Zeuge B12 erst nach dem Kontakt zu dem Angeklagten angefangen habe, in extremer Art und Weise zu beten und sich optisch zu verändern, wurde auch vom Zeugen X1 bestätigt. So hat dieser bekundet, dass der Zeuge B12 erst nach dem Kontakt mit dem Angeklagten fünfmal täglich gebetet und sein Erscheinungsbild dergestalt verändert habe, dass er sich den Kopf rasiert und einen Bart habe wachsen lassen, wohingegen der Zeuge X1 aus der Kameraüberwachung wisse, dass dessen Mutter nichts mit Religion zu tun habe. Auch die vom Zeugen C7 geschilderte Angabe des Angeklagten, die Kalaschnikow sei seine Lieblingswaffe gewesen, lässt sich insoweit objektivieren, als sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts E vom 00.00.000 ergibt, dass der Angeklagte über eine entsprechende Waffe verfügt und eine solche regelmäßig bei sich getragen hat. Aufgrund dieser Vielzahl an Übereinstimmungen hinsichtlich der Angaben des Zeugen C7 ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert hat, dass er den Anschlag habe begehen wollen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge C7 glaubhaft bekundet hat, dass die Kommunikation innerhalb der Gruppe teilweise verdeckt abgelaufen sei, indem mittels „Geheimsprache“ in Anlehnung an das Computerspiel „Call of Duty: Black Ops“ gesprochen worden sei, wobei der Zeuge C7 das Spiel selbst gar nicht kenne, sondern nur die darin vergebenen Rollen. Der Angeklagte habe auf die Mission 1 des Spiels abgestellt. Er – der Angeklagte – sei der Söldner gewesen. Dieser töte in dem Spiel und gebe Befehle zu töten. Auch dieses ungewöhnliche Detail seiner Schilderung spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Die entgegenstehenden Angaben der Zeugen L5 und B12, die eine entsprechende Einflussnahme und entsprechende Äußerungen des Angeklagten negiert haben, waren hingegen nicht glaubhaft. Sie waren vielmehr erkennbar bemüht, eine wie auch immer geartete Sympathie für den IS sowohl ihrerseits als auch seitens des Angeklagten zu verneinen, wobei sie insoweit auch ein erhebliches Eigeninteresse an einer entsprechenden Angabe hatten, zumal solche Pläne sich auch in strafrechtlicher Hinsicht negativ auf ihre Zukunft auswirken könnten. Dabei hat die Kammer aufgrund des sperrigen Auftretens der Zeugen einschließlich ihrer szenetypischen Optik die vom Zeugen C7 geäußerte veränderte radikale Einstellung der beiden Zeugen bestätigt gesehen. d) Dabei ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte „Thomas“ von den Anschlagsplänen in der Erwartung berichtete, dass dieser zustimmen und ihn dadurch bestärken werde. So handelt es sich beim Angeklagten ausweislich des nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachtens der Dr. med. T11 um einen haltlosen Mann, der Struktur, Verlässlichkeit und Orientierung suche, der sich nach einer inneren Richtschnur sehne, dazu die aktive Hinwendung zum Glauben suche und gesucht habe und bei dem aufgrund in seiner Persönlichkeitsentwicklung und seinen sozialen Schwierigkeiten Strukturdefizite vorlägen, in die radikale Ideologien perfekt hereinpassten. So habe er in der Familie einen Strukturverlust erlebt. Er habe unter prekären Verhältnissen gelebt. Ab 0000 habe er sich sodann mit dem eigenen Glauben befasst. Die Religion gebe ihm eine Art von Orientierung. Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen an. An der fachlichen Kompetenz der über große gutachterliche forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen Dr. med. T11 hat die Kammer keine Zweifel. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Untersuchungen von Angeklagten und Beschuldigten auf deren strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, wie der Kammer bekannt ist. Ihre Bewertungen stehen zudem im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat. Aus vorgenannten Erwägungen zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte nicht nur einen Anschlag verüben und damit „prahlen“, sondern bereits im Vorfeld entsprechende Anerkennung und Wertschätzung hierfür erlangen wollte, er zugleich aufgrund seiner fehlenden „Ich-Stabilität“ die Zustimmung für seinen Plan beabsichtigte. Auch der Umstand, dass er „Thomas“ stets in seine im Laufe der Wochen veränderten Anschlagspläne eingeweiht hat, wie bereits ausgeführt wurde, spricht dafür, dass er in ihm eine Person sah, der er sich nicht nur anvertrauen konnte, sondern die ihm auch einen gewissen Rückhalt in seinen Plänen bot und dessen Zustimmung er diesbezüglich erwartete. 4. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit beruhen auf den Tatumständen, dem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. T11 sowie den weiteren aufgeführten Beweismitteln. a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Anschlag verüben wollte, um Ungläubige zu töten sowie den Glauben der Sharia zu stärken und er dabei in sein Vorstellungsbild mitaufgenommen hat, eine unüberschaubare Personenanzahl zu töten, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versehen hätte und dadurch in ihrer Abwehrfähigkeit und -bereitschaft ausgehebelt gewesen wäre. Dies schließt die Kammer nicht nur aus dem geplanten Vorgehen selbst, dem die Merkmale der Unüberschaubarkeit und der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer in feindseliger Willensrichtung immanent sind, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte – wie bereits unter III. 3. a) bis d) ausgeführt – die Ideologie des IS verfolgt und noch innerhalb der Untersuchungshaft davon gesprochen hat, dass es seine Aufgabe sei, Ungläubige zu töten. b) Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat zur Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen. Insoweit hat die Sachverständige Dr. med. T11 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sie sich mangels Explorationsbereitschaft des Angeklagten auf Grundlage des Aktenstudiums und des Inhalts der Beweisaufnahme einen Eindruck vom Angeklagten gemacht hat, der sie zum Ergebnis habe kommen lassen, dass zur Tatzeit bei ihm kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorgelegen habe. Der Angeklagte weise lediglich eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung auf, die keine psychische Erkrankung begründe. Soweit der Zeuge I5 angegeben hat, der Angeklagte sei davon ausgegangen, von einem Dschinn besessen zu sein und habe beabsichtigt, sich diesen durch Rugyah austreiben zu lassen, vermag auch dies nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zu keinem anderslautenden Ergebnis zu führen. Bei dieser Methode werde aus dem Koran rezitiert, wie die Zeugin L8 plausibel erläutert hat. Zwar habe der Angeklagte stets müde gewirkt und dem Zeugen I5 gegenüber nach dessen glaubhaften Bekundungen ausgeführt, beim Beten Zuckungen zu bekommen und er durch etwas, das er in Syrien gegessen habe, einer Magie unterzogen worden sei, woraufhin er – der Zeuge – diesem einen Raqi, das sei eine Art Seelsorger, vorgeschlagen habe. Die „Besessenheit“ des Angeklagten hat auch die Zeugin A insoweit bekräftigt, als sie glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe beim Beten sein Gesicht verzogen und vor sich hingemurmelt. Auch die Zeugin L8 hat insoweit glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte, den sie über Social Media kennengelernt habe, viel von Magie und schlechten Träumen gesprochen habe. Jedoch begründe all dies nach den nachvollziehbaren und plausiblen Angaben der Sachverständigen Dr. med. T11 nicht die Annahme einer Psychose oder einer ähnlichen forensisch relevanten Erkrankung. Der „Glaube“ an Dschinns sei vielmehr kulturell etabliert und sei auf den muslimischen Glauben zurückzuführen. Dabei sei es dann weit verbreitet, einen Heiler aufzusuchen, der den Dschinn vertreibe. Dies haben auch der Sachverständige Dr. N4 und die Zeugen I5 und L8 entsprechend glaubhaft bestätigt. Das Besessenheitsnarrativ passe dabei nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. T11 auch zu der inneren Ambivalenz des Angeklagten. Ein Teil der Persönlichkeit ziehe das in Zweifel, während der andere Teil, der dem Extremismus verfallen sei, sage, was zu tun sei. Für eine wahnhafte Störung oder eine Psychose seien beim Angeklagten dagegen keinerlei Anhaltspunkte zu finden. Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung auch insoweit den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen an. IV. 1. Der Angeklagte hat sich des Sich-Bereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes gemäß §§ 211, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die bloße Kundgabe, ein Verbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB nicht erfüllt und die Erklärung vielmehr darauf gerichtet sein muss, sich gegenüber dem Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer von diesem stammenden Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens diesem gegenüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan zustimmen werde. Diese beabsichtigte Selbstbindung macht es erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BJs 14/14-4; StB 10/14 m. w. N.). Dies ist vorliegend gegeben, da der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, irrig davon ausging, dass es sich bei seinem Gesprächspartner „Thomas“ jedenfalls um einen IS-Sympathisanten handelt, der seinem Plan zustimmen werde. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere geht das Verhalten des Angeklagten über eine bloße Kundgabe seiner Anschlagspläne deutlich hinaus. Der Wortlaut des Gesetzes nennt keinen Adressaten, dem gegenüber die Tatbereitschaft erklärt werden muss. Auf die Abgabe der Erklärung gegenüber einer bestimmten Person kommt es danach bereits nicht an. Zwar muss es irgendeinen Empfänger der Erklärung geben, weil andernfalls keine gefahrbegründende Selbstbindung des Erklärenden entstehen könnte. Ein prospektiver Tatbeteiligter muss dies aber nicht sein, wenn die Erklärung auch gegenüber einer anderen Person eine motivationale Selbstbindung des Täters begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17). Der Zweck des § 30 Abs. 2 StGB besteht in der Bekämpfung von Gefahren für das von dem Verbrechenstatbestand geschützte Rechtsgut durch eine motivationale Bindung des Täters (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Eine solche motivationale Bindung bestand auf Seiten des Angeklagten, der den in Syrien geglaubten „Thomas“, den er zugleich jedenfalls als IS-Sympathisanten eingeordnet hat, in seine Pläne eingeweiht und ein persönliches Opfer – sein Leib und Leben – für den IS angekündigt hat. Hätte er diese Pläne nicht umsetzen wollen und in der Folge aus eigenen Beweggründen nicht umgesetzt, hätte er sein Wort gegenüber seinem Vertrauten und als Kampfgefährten eingestuften „Thomas“ gebrochen. 2. Der Angeklagte hatte in seinen Tatplan auch die Vorstellung der Heimtücke im Sinne des § 211 StGB einbezogen, indem er die Tat unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Demonstranten zu begehen beabsichtigte. Der Tatplan hätte zum Inhalt gehabt, die sich keines Angriffs auf ihr Leben versehenden Teilnehmer der Demonstration mit dem LKW zu erfassen und aufgrund des Überraschungsmomentes wehrlos zu machen. Dadurch hätte ihnen die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit gefehlt. Dieser Umstand sollte nach dem Tatplan auch für die weitere Tatbegehung ausgenutzt werden. 3. Der Angeklagte hatte ferner die Vorstellung des gemeingefährlichen Mittels im Sinne des § 211 StGB miteinbezogen. Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18). Durch das Zufahren mit dem LKW in eine Kundgebung, bei welcher sich sehr viele Menschen auf engem Raum befinden, war der Kreis der potenziell gefährdeten Personen unbestimmbar. All dies war dem Angeklagten auch bewusst, er beabsichtigte bei der Tatbegehung sogar zumindest eine Gefährdung des Leibes und Lebens der sich auf der noch auszuwählenden Kundgebung anwesenden Personen. 4. Zudem plante der Angeklagte den Anschlag aus niedrigen Beweggründen. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 m. w. N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, a. a. O.). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, a. a. O.). Der Angeklagte beabsichtigte durch den Anschlag, in seinen Augen Ungläubige zu töten, das heißt Menschen, die nicht den radikal islamistischen Vorstellungen des IS folgen. Diese sozialethisch besonders zu verachtende Einstellung steht damit sittlich auf tiefster Stufe und ist gleichzusetzen mit einem sogenannten, als niedrigen Beweggrund unlängst anerkannten „Ehrenmord“, bei dem ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung auf der Hand liegt und der „Ehrenmörder“ dem Opfer das basale Recht abspricht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu führen (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage [2021], § 211, Rn. 109). 5. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB scheidet aus, da der Angeklagte sein Vorhaben nicht aufgegeben hat. Vielmehr belegen seine Äußerungen in der Untersuchungshaft gegenüber dem Zeugen C7 Gegenteiliges. V. Der Kammer stand der Strafrahmen der §§ 211, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Tatplan noch nicht weit vorangeschritten war, vielmehr waren noch einige Zwischenschritte zur Umsetzung – wie z. B. das Beschaffen eines LKW und das Auswählen einer konkreten Demonstration – erforderlich. Zu seinen Lasten hat die Kammer die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass er drei Mordmerkmale verwirklicht hätte. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T11, denen sich die Kammer – wie oben dargelegt – nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, zur Tatzeit bei dem Angeklagten die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Anhaltspunkte für einen „Hang“ im Sinne des § 64 StGB lagen ebenfalls nicht vor, sodass auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen war. VII. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht angezeigt. Gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 StGB kann neben der Strafe Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn jemand wegen eines die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Abs.1 bis 3 StGB, § 89c Abs.1 bis 3 StGB, § 129a Abs. 5 S. 1 1. Alt. StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 6 StGB, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 StGB oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in § 66 Abs.1 S. 1 Nr. 3 und 4 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar wurde der Angeklagte bereits auch wegen einer Straftat nach den §§ 129b Abs. 1 S. 1 und 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei eine tateinheitliche Verurteilung wegen einer Katalogtat und einer Nicht-Katalogtat grundsätzlich herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 − 2 StR 478/15). Gleichwohl ergibt die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die Sachverständige Dr. med. T11 hat insoweit nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass ein entsprechender Hang letztlich nicht bestehe. Ein Hang erfordert dabei einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Sein Vorliegen hat der Tatrichter – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände – in eigener Verantwortung – festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen handelten radikalisierte Menschen aus einem intrapsychischen Nutzen heraus. Das eigene Orientierungssystem könne bedroht werden, wenn eine geringe Ich-Stärke und eine geringe Ich-Reife bestünden, Angst und Wut entstünden durch die dann eintretende Überforderung. In dieser Situation funktionierten extremistische Ideologien, weil die Radikalisierung damit arbeite, dass ein sinnstiftendes Narrativ aufgebaut werde. Das Gefühl der Wut werde kanalisiert und gespiegelt, um sie für extremistische Ziele als Treibstoff zu nutzen. Die Wut bekomme sodann ein anderes Feindbild. Der Angeklagte sei dafür empfänglich, weil er keine Ich-Stabilität aufweise. Der Angeklagte sei „auf der Nahtstelle“ zu einer Verfestigung einer homizidalen extremistischen Grundhaltung oder des strategischen Vorgehens, andere in dieser Weise zu beeinflussen sowie zu einer Verfestigung der Überzeugung homizidale Attentate zu legitimieren mit der Bereitschaft, sich selbst dort einzubringen oder mit der manipulativen Bereitschaft, andere dafür zu gewinnen. So gebe es auch keine Hinweise darauf, dass tatsächlich ein innerliches „Distanzierungsprogramm“ in irgendeiner Form von den extremistischen Ansichten beim Angeklagten stattgefunden habe. Die Anlasstat sei jedoch Ausdruck seiner leichten Beeinflussbarkeit und nicht etwa auf eine eingewurzelte Neigung zurückzuführen. Eine charakterliche Anlage sei bei ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ebenso wenig wie eine Antisozialität. Er sei vielmehr extrem leicht zu beeinflussen und agiere darüber. Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen auch insoweit an. Sie entspricht auch dem Eindruck der Kammer, den sie vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Q3 C13 L9