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Urteil

V ZR 82/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Unterwerfungserklärung erfüllt das Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht und ist deshalb unwirksam. • Verstößt die Unterwerfungserklärung gegen das Konkretisierungsgebot, fehlt ein wirksamer Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ist insgesamt für unzulässig zu erklären. • Die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung kann mit der Titelgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. • Bei Unwirksamkeit des Titels besteht ein Herausgabeanspruch gegen den Inhaber der vollstreckbaren Ausfertigung; dieser Anspruch ist analog § 371 BGB zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame pauschale Vollstreckungsunterwerfung wegen fehlender Konkretisierung • Eine pauschale Unterwerfungserklärung erfüllt das Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht und ist deshalb unwirksam. • Verstößt die Unterwerfungserklärung gegen das Konkretisierungsgebot, fehlt ein wirksamer Vollstreckungstitel und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ist insgesamt für unzulässig zu erklären. • Die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung kann mit der Titelgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. • Bei Unwirksamkeit des Titels besteht ein Herausgabeanspruch gegen den Inhaber der vollstreckbaren Ausfertigung; dieser Anspruch ist analog § 371 BGB zu bejahen. Der Beklagte verkaufte der Klägerin am 28.6.2007 Grundstück und Maschinen und nahm in dieselbe Urkunde eine Vollstreckungsunterwerfung wegen in der Urkunde eingegangener Zahlungsverpflichtungen auf. Zusätzlich vereinbarte der Vertrag Pachtraten für weitere Maschinen, von denen einige nicht im Eigentum des Beklagten standen. Der Beklagte trieb aus der Unterwerfung Pachtzinsforderungen in Höhe von 161.778 € per Zwangsvollstreckung ein; es erfolgte eine Forderungspfändung. Die Klägerin erhob Vollstreckungsgegenklage und eine Titelgegenklage analog § 767 ZPO und beantragte hilfsweise die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Die Titelgegenklage nach § 767 ZPO ist zulässig, sie kann auch die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung betreffen. • § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangt die Bezeichnung des titulierten Anspruchs; dieses Konkretisierungsgebot geht über das allgemeine Bestimmtheitsgebot hinaus und ist Wirksamkeitserfordernis für den Vollstreckungstitel. • Zweck der Vorschrift und Gesetzesmaterial zeigen, dass pauschale Unterwerfungen mit unklar bezeichneten Ansprüchen vermieden werden sollen, da sonst das Vollstreckungsverfahren unnötig belastet würde. • Die Unterwerfung der Klägerin („wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben“) benennt die Ansprüche nicht hinreichend und verweist auf nichts Konkretes; damit liegt ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot vor und die Unterwerfung ist unwirksam. • Folge der Unwirksamkeit ist, dass die Urkunde keinen Vollstreckungstitel bildet und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer insgesamt unzulässig ist. • Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist ebenfalls zulässig und begründet: Bei Unwirksamkeit des Titels besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Ausfertigung, der aus planwidriger Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung von § 371 BGB zu schließen ist; der Anspruch richtet sich auf die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Titels und nicht auf das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung. • Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Beklagten für unzulässig erklärt wird. Der Beklagte wird zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an die Klägerin verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die pauschale Unterwerfungserklärung das Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verletzt und damit unwirksam ist, weshalb die Urkunde keinen Vollstreckungstitel darstellt. Die Herausgabepflicht folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB, um einen Missbrauch der vollstreckbaren Ausfertigung zu verhindern und die praktischen Folgen der Titelnichtigkeit zu beseitigen.