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Beschluss

2 ARs 275/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Aufenthaltsort eines Beschuldigten wechselhaft und unbekannt, kann das Gericht, das bereits länger mit dem Verfahren befasst ist, zur Vermeidung wiederholter Abgaben zuständig bleiben. • Das gemeinsame oberste Gericht entscheidet über die Zuständigkeit, wenn beteiligte Amtsgerichte in Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. • Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ist unzweckmäßig, wenn dadurch wiederholte Verfahrensverlagerungen bei wechselndem Aufenthalt des Beschuldigten zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Beibehaltung der Zuständigkeit bei wechselndem Aufenthaltsort des Beschuldigten • Ist der Aufenthaltsort eines Beschuldigten wechselhaft und unbekannt, kann das Gericht, das bereits länger mit dem Verfahren befasst ist, zur Vermeidung wiederholter Abgaben zuständig bleiben. • Das gemeinsame oberste Gericht entscheidet über die Zuständigkeit, wenn beteiligte Amtsgerichte in Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. • Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG ist unzweckmäßig, wenn dadurch wiederholte Verfahrensverlagerungen bei wechselndem Aufenthalt des Beschuldigten zu erwarten sind. Dem Angeklagten werden fünf Vergehen der Leistungserschleichung an verschiedenen Orten vorgeworfen. Das Amtsgericht Moers stellte das Verfahren vorläufig ein, weil der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt war. Nach Auffinden eines Wohnsitzes in einem Essener Wohnheim verband das Amtsgericht Moers die Verfahren und gab sie gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Essen ab. Bei einer späteren Überprüfung war der Angeklagte aus dem Wohnheim verschwunden und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt. Das Amtsgericht Essen gab die Sache an das Amtsgericht Moers zurück. Das Amtsgericht Moers beantragte die Bestimmung der Zuständigkeit durch das gemeinsame oberste Gericht. • Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinsames oberstes Gericht, weil Moers und Essen in Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. • Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG dient der sachgerechten Verteilung, darf aber nicht zu einer ständigen Verlagerung des Verfahrens führen. • Das Amtsgericht Moers war bereits länger mit der Sache befasst; der Angeklagte hat keinen festen Wohnsitz und wechselt den Aufenthaltsort wiederholt. • Zur Vermeidung wiederholter Abgaben ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit des bereits befassten Gerichts beizubehalten, insbesondere wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbeständig ist. • Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts und hält die Abgabe an das Amtsgericht Essen für unzweckmäßig. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Moers vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Das Gericht begründet dies damit, dass das Amtsgericht Moers bereits länger mit den Verfahren befasst ist und der Beschuldigte seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt hat, sodass zur Vermeidung wiederholter Abgaben die Zuständigkeit bei Moers verbleiben soll. Der Bundesgerichtshof erklärt sich daher für zuständig und nimmt die Untersuchung und Entscheidung der Sachen selbst wahr. Damit gewinnt das Amtsgericht Moers die Zuständigkeitsfrage; die Verfahrensführung verbleibt bei dem Gericht, das bereits die fortdauernde Sachnähe hat.