Urteil
3 StR 301/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Nebenklägers, die stattgefundene Körperverletzung als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
• Tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen wird nur bei offenkundigen oder schwerwiegenden Fehlern durch die Revision zu überprüfen; Erinnerungslücken des Geschädigten können zu Nichtfeststellungen über Wegnahme oder Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs führen.
• Für den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; fehlende Feststellungen zu Wucht, Häufigkeit und Zielrichtung rechtfertigen bei unklaren Erinnerungen keine Verurteilung nach dieser Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes oder lebensgefährdender Körperverletzung • Die Revision des Nebenklägers, die stattgefundene Körperverletzung als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einzuordnen, bleibt ohne Erfolg. • Tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen wird nur bei offenkundigen oder schwerwiegenden Fehlern durch die Revision zu überprüfen; Erinnerungslücken des Geschädigten können zu Nichtfeststellungen über Wegnahme oder Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs führen. • Für den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; fehlende Feststellungen zu Wucht, Häufigkeit und Zielrichtung rechtfertigen bei unklaren Erinnerungen keine Verurteilung nach dieser Vorschrift. Der Nebenkläger stieg nach einem Diskothekenbesuch in das Taxi des Angeklagten. Wegen Alkoholisierung war er orientierungslos und fragte nach einem vermeintlichen Umweg. Der Angeklagte hielt an, stieß den Nebenkläger mit dem Ellenbogen, stieg aus, schlug ihn, zog ihn auf den Bürgersteig und verübte weitere Schläge und Tritte gegen Kopf und Oberkörper. Anschließend fuhr der Angeklagte davon. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen zweifacher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass ein Baseballschläger verwendet oder das Handy des Nebenklägers weggenommen wurde. • Das Landgericht hat auf Grundlage der Angaben des Nebenklägers und der vorhandenen Erinnerungslücken begründet, weshalb es die Wegnahme des Mobiltelefons nicht als erwiesen ansah; diese Beweiswürdigung liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. • Ebenso hat das Landgericht die Verwendung eines Baseballschlägers nicht festgestellt; die Revision beanstandet diese Würdigung nicht als rechtsfehlerhaft. • Bezüglich der Frage, ob eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vorliegt, lässt sich aus den Feststellungen keine hinreichende Klarheit über Wucht, Häufigkeit und Zielrichtung der Schläge gewinnen. Nach Rechtsprechung genügt für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB die generelle Eignung der Handlung, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen; hier reichten die unklaren Aussagen des Geschädigten nicht aus, um dies zu bejahen. • Die Revision des Nebenklägers offenbart keinen materiellen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten; die Tatrichterentscheidung ist tragfähig und nicht lückenhaft. • Da auch die Revision des Angeklagten erfolglos blieb, trägt jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst. Die Revision des Nebenklägers wird verworfen. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach bleibt bestehen; der Angeklagte ist wegen zweifacher Körperverletzung verurteilt, nicht jedoch wegen besonders schweren Raubes oder gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Feststellung von Wegnahme und Einsatz eines Baseballschlägers sowie die unklaren Angaben zur Ausführung der Schläge, ist nicht rechtsfehlerhaft. Jeder Rechtsmittelführer trägt seine notwendigen Auslagen, sodass der Nebenkläger die Kosten seiner Revision zu tragen hat.