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Leitsatz

IV ZR 128/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 1 2 8 / 1 4 Verkündet am: 4. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) A.2.3.2 Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - IV ZR 128/14 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ver- handlung vom 4. März 2015 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivil- kammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversi- cherung in Anspruch. A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt: "Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmit- telbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Be- triebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen." Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versi- cherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren 1 2 3 - 3 - kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenblei- bens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben ha- ben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.644,29 € nebst Zinsen zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren Schäden infolge des geltend gemachten Unfallsch a- dens zu ersetzen habe. Die Beklagte meint, der behauptete Verkehrsunfall sei nicht versi- chert, weil er sich zwischen einem ziehenden und einem gezogenen Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ereignet habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geric h- tete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt A.2.3.2 AKB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dieser Bestimmung hin- reichend klar entnehmen, dass von diesem Ausschluss auch Schäden 4 5 6 7 8 - 4 - zwischen ziehendem Kraftfahrzeug und gezogenem Anhänger o hne Ein- wirkung von außen erfasst sein sollten. Die Ausschlussklausel stelle ausdrücklich die Begriffe des "PKW" und des "Fahrzeuges" nebeneina n- der. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher ohne weiteres erkennbar, dass der Begriff des "Fahrzeuges" nicht nur Kraft- fahrzeuge meine, das "gezogene Fahrzeug" also auch ein Anhänger sein könne. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsge- richt hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Be- klagte nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist. 1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem An- hänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach ZfS 2014, 578; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239; Halm/Kreuter/Schwab/Stomper, AKB-Kommentar AKB 2008 A.2.3 Rn. 703; MünchKomm-VVG/Krischer, KraftfahrtV Rn. 240; Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 58 f.; a.A. LG Essen r+s 2006, 65, 66). a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, 9 10 11 - 5 - aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sin n- zusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständni s- möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtl i- che Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., unter anderem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 11). b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff "Fahrzeug" als Oberbegriff, der Anhänger una b- hängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. An- ders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungs- nehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das "aktiv fahren" kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung al l- gemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als "gezogenes Fahrzeug" im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem "ziehenden" Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung "Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ". Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senatsurtei- le vom 19. Dezember 2012 aaO Rn. 12; vom 6. März 1996 - IV ZR 12 13 - 6 - 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein "aus beiden Fahrzeugen gebildetes G e- spann" bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn. 9). c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie das Berufungsge- richt richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines V er- tragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nach- teile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umstä n- den gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz ei n- schränkenden Ausschlussklausel muss der Versicherungsnehmer den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senatsurteil vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12 m.w.N.). Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahr- zeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezem- ber 2012 aaO Rn. 13). 2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungs- gericht einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug 14 15 16 - 7 - "ohne Einwirkung von außen" angenommen. Die diesbezügliche Verfa h- rensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2013 - 110 C 5889/12 - LG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2014 - 8 S 149/13 -