Beschluss
XII ZB 317/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; Maßstab sind Aufwand an Zeit und Kosten für eine sorgfältige Auskunft.
• Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie kausal durch die angeordnete Auskunftspflicht entstehen oder zwingend zwangsläufig sind; bloße Verweis auf Drittkosten (z. B. Steuerberater) genügt nicht.
• Für die Bewertung des Zeitaufwands ist in der Regel der Zeugenstundensatz heranzuziehen, da die Auskunft gewöhnlich in der Freizeit erbracht wird; fehlende Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls führt zur Bewertung nach § 20 JVEG (3,50 €/Stunde).
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die behauptete Verletzung verfahrensrechtlicher Schutzrechte und des Gebots einheitlicher Rechtsprechung ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Beschwerdewerts bei Auskunftspflicht: Zeitaufwand, Steuerberatungskosten und JVEG-Stundensatz • Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; Maßstab sind Aufwand an Zeit und Kosten für eine sorgfältige Auskunft. • Kosten für die Erstellung einer Steuererklärung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie kausal durch die angeordnete Auskunftspflicht entstehen oder zwingend zwangsläufig sind; bloße Verweis auf Drittkosten (z. B. Steuerberater) genügt nicht. • Für die Bewertung des Zeitaufwands ist in der Regel der Zeugenstundensatz heranzuziehen, da die Auskunft gewöhnlich in der Freizeit erbracht wird; fehlende Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls führt zur Bewertung nach § 20 JVEG (3,50 €/Stunde). • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die behauptete Verletzung verfahrensrechtlicher Schutzrechte und des Gebots einheitlicher Rechtsprechung ist nicht gegeben. Die seit 1999 verheirateten Parteien leben getrennt; die Antragstellerin fordert für die bei ihr lebenden Kinder vom als Rechtsanwalt tätigen Antragsgegner Auskunft über seine Einkünfte und Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht gab den Auskunftsantrag mit einem Teilanerkenntnis-Teilbeschluss vollumfänglich statt und verpflichtete den Antragsgegner u.a. zur Vorlage der Einkommensteuererklärung 2012. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig ab, weil der erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Der Antragsgegner rügte daraufhin die Bewertung des Beschwerdewerts und erhob Rechtsbeschwerde. Streitpunkte waren insbesondere der für die Auskunftserteilung erforderliche Zeitaufwand, die Bewertung dieses Zeitaufwands mit einem Stundensatz sowie die Frage, ob die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung hinzuzurechnen sind. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist formell statthaft, aber materiell unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. • Maßstab des Beschwerdewerts ist das Interesse des Auskunftspflichtigen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; insoweit sind Aufwand an Zeit und Kosten für eine sorgfältige Auskunft heranzuziehen. • Kosten der Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine kausale Verbindung zwischen der gerichtlichen Verpflichtung und den Kosten besteht oder die Hinzuziehung Dritter zwingend erforderlich ist; die bloße Möglichkeit, einen Steuerberater zu beauftragen, reicht nicht. • Für die Bewertung des Zeitaufwands ist regelmäßig der Zeugenstundensatz heranzuziehen, weil Auskunftserteilung typischerweise in der Freizeit erfolgt; der hierfür maßgebliche Satz nach § 20 JVEG beträgt 3,50 € pro Stunde. • Der Antragsgegner konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm keinerlei Freizeit für die Erteilung der Auskunft verbleibt oder ihm ein Verdienstausfall entsteht; seine beruflichen Ausführungen genügen nicht, den höheren Stundensatz zu rechtfertigen. • Unter Zugrundelegung des JVEG-Stundensatzes und der vom Antragsgegner geltend gemachten Stundenüberschlags bleibt der Beschwerdewert deutlich unter der maßgeblichen Grenze von 600 €; deshalb war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Kammergerichts wurde auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Der BGH bestätigt, dass für die Bemessung des Beschwerdegegenstandswerts bei Auskunftsverurteilungen auf den Zeit- und Kostenaufwand abzustellen ist und dass dabei regelmäßig der nach § 20 JVEG festgelegte Zeugenstundensatz heranzuziehen ist. Kosten für einen Steuerberater können nur berücksichtigt werden, wenn ihre Entstehung kausal durch die Auskunftspflicht bedingt oder zwingend notwendig ist; das hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls oder vollständigen Freizeitverlusts ist die Wertbemessung durch das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden, sodass der notwendige Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht wird und die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.