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XII ZB 286/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 8 6 / 1 4 vom 8. Juli 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2014 wird verworfen. Beschwerdewert: bis zu 500 € Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, seiner volljähri- gen Tochter Auskunft im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens zu erteilen. Das Amtsgericht hat den als Rechtsanwalt tätigen Antragsgegner "ver- pflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu er- teilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen: - Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnung/GuV etc), 1 2 - 3 - - hilfsweise: der Jahre 2009 bis 2011 Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anla- gen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen." Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner auf Bedenken hin- sichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und auf seine Absicht, den Be- schwerdewert auf 500 € festzusetzen, hingewiesen hatte, hat es die Beschwer- de gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts verworfen und den Verfahrens- wert auf bis zu 500 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu ver- werfen. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ver- letzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Ge- richten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender 3 4 5 - 4 - Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be- schwerdegegenstandes 500 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege- genstandes richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Ohne Belang für die Wertfestsetzung sei der Umstand, dass der Antragsgegner den Unter- haltsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach bestreite. Der mit der Erfül- lung der Auskunftsverpflichtung verbundene Aufwand sei gering. Der Antrags- gegner sei lediglich gehalten, seine Einkünfte aus dem Zeitraum 2010 bis 2012 systematisch darzustellen und der Antragstellerin die Gewinn- und Verlustrech- nungen bzw. die Steuerbescheide und -erklärungen zu überreichen. Der dadurch entstehende Zeitaufwand sei entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu bewerten. Das gelte auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt sei, die ge- forderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit beziehe. b) Damit bewegt sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Senats- rechtsprechung. Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die Rüge, das Ober- landesgericht sei ersichtlich davon ausgegangen, dass der Antragsgegner le- diglich gehalten sei, seine Einkünfte aus dem Zeitraum von 2010 bis 2012 sys- 6 7 8 9 - 5 - tematisch darzustellen und zu belegen. Dabei habe das Amtsgericht den An- tragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen "per 1. Mai 2013" zu erteilen. Der vom Oberlandesgericht nicht beachtete Zeitraum von Januar bis Anfang Mai 2013 bedeute für den Antragsgegner als Selbstän- digen hinsichtlich der Auskunftserteilung einen nicht unerheblichen Aufwand. Jedoch verkennt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht den - insoweit missverständlichen - Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses ersichtlich und in vertretbarer Weise dahin ausgelegt hat, dass sich die Aus- kunftsverpflichtung über das Einkommen auf den Zeitraum 2010 bis 2012 be- zieht und nur die Auskunft über das Vermögen "per Stichtag 01.05.2013" zu erteilen ist. Eine so verstandene Auskunftsverpflichtung folgt zum einen daraus, dass die Auskunft über das Einkommen nur über einen bestimmten Zeitraum sinnvoll erteilt werden kann und - anders als bei der Auskunft über das Vermö- gen - nicht zu einem bestimmten Stichtag. Zum anderen korrespondiert diese Auslegung mit der Anordnung, die entsprechenden steuerlichen Gewinnermitt- lungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 vorzulegen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Umstand verweist, dass das Amtsgericht die Beteiligten in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat, ist dies ohne weitere - von der Rechtsbe- schwerde nicht benannte - Umstände bedeutungslos. Denn allein aus dem Um- stand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Ent- scheidung - namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme - für zu- lässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.). 10 11 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 06.01.2014 - 102 F 3417/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - II-7 UF 45/14 - 12