Urteil
I ZR 147/13
BGH, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG (Art. 6 Abs.1 Buchst. b MarkenRL) greift ein, wenn aus der Gesamtdarstellung für den Verkehr erkennbar wird, dass die Herstellermarke lediglich die Herkunft des Ursprungsprodukts beschreibt und die Veränderungen vom Dritten verantwortet sind.
• Zur Beurteilung, ob die Schutzschranke greift, sind die Umstände der Darstellung maßgeblich; es reicht, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte Änderungen vorgenommen hat und das veränderte Produkt unter eigener Kennzeichnung anbietet, eine exhaustive Auflistung jeder einzelnen Änderung ist nicht erforderlich.
• Die Verwendung der Herstellermarke in der Form "Porsche ... mit TECHART-Umbau" verstößt nicht gegen die guten Sitten i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn aus der Anzeige (z.B. umfassende Fahrzeugbeschreibung) für das angesprochene Publikum hinreichend deutlich wird, dass die Umbauten und deren Verantwortung bei dem Tuner liegen.
• Die Nennung der Herstellermarke in Tuning-Angeboten ist zulässig, sofern sich aus dem Kontext ergibt, dass die Herstellermarke allein das Ausgangsprodukt bezeichnet und das veränderte Endprodukt vom Tuner zu verantworten ist.
Entscheidungsgründe
Einsatz der Schutzschranke §23 Nr.2 MarkenG bei Tuning-Angeboten (Porsche/Techart) • Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG (Art. 6 Abs.1 Buchst. b MarkenRL) greift ein, wenn aus der Gesamtdarstellung für den Verkehr erkennbar wird, dass die Herstellermarke lediglich die Herkunft des Ursprungsprodukts beschreibt und die Veränderungen vom Dritten verantwortet sind. • Zur Beurteilung, ob die Schutzschranke greift, sind die Umstände der Darstellung maßgeblich; es reicht, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte Änderungen vorgenommen hat und das veränderte Produkt unter eigener Kennzeichnung anbietet, eine exhaustive Auflistung jeder einzelnen Änderung ist nicht erforderlich. • Die Verwendung der Herstellermarke in der Form "Porsche ... mit TECHART-Umbau" verstößt nicht gegen die guten Sitten i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn aus der Anzeige (z.B. umfassende Fahrzeugbeschreibung) für das angesprochene Publikum hinreichend deutlich wird, dass die Umbauten und deren Verantwortung bei dem Tuner liegen. • Die Nennung der Herstellermarke in Tuning-Angeboten ist zulässig, sofern sich aus dem Kontext ergibt, dass die Herstellermarke allein das Ausgangsprodukt bezeichnet und das veränderte Endprodukt vom Tuner zu verantworten ist. Die Klägerin ist Herstellerin von Porsche-Pkw und Inhaberin der Wort-Bild-Marke "Porsche" sowie weiterer Modellkennzeichnungen. Die Beklagte bietet unter ihrer Marke "TECHART" Umbauten an Porsche-Fahrzeugen an und inserierte auf Online-Portalen Fahrzeuge unter Bezeichnungen wie "Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau". In den Angeboten enthielten die Beschreibungen detaillierte Angaben zu den vorgenommenen Modifikationen (Karosserie, Fahrwerk, Motor, Interieur etc.). Die Klägerin begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Markenverletzung; die Beklagte berief sich auf beschreibende Verwendung, Erschöpfung und Verwirkung. Landgericht und Berufungsgericht kamen überwiegend zugunsten der Klägerin zu einer Markenverletzung; das Berufungsgericht sah allerdings in zwei Fällen Erschöpfung. Beide Parteien legten Revision ein. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 23 Nr. 2 MarkenG setzt Art.6 Abs.1 Buchst. b MarkenRL um; die Vorschrift erlaubt die Benutzung einer Herstellermarke zur Angabe von Merkmalen/Eigenschaften, sofern nicht sittenwidrig. • Rechtliche Maßstäbe: Die Schutzschranke greift, wenn aus den Umständen (insbesondere aus der Gegenüberstellung der eigenen Kennzeichnung des Dritten und aus erläuternden Angaben) für den angesprochenen Verkehr erkennbar ist, dass die Herstellermarke nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und die Veränderungen allein vom Dritten verantwortet werden. • Fehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht verlangte zu hohe Begründungsanforderungen und eine detaillierte Abgrenzung der veränderten von den unveränderten Teilen; dies ist nicht nötig. Es ist ausreichend, dass der Verkehr aufgrund der Gesamtumstände versteht, dass Umbauten vorgenommen wurden und diese dem Tuner zuzurechnen sind. • Verkehrsverständnis: Bei hochwertigen Tuning-Angeboten auf Internetportalen wird vom interessierten Verkehr die Angebotsbeschreibung aufmerksam gelesen; umfangreiche Beschreibungen der Umbauten machen erkennbar, dass die Marke "Porsche" das Ausgangsprodukt bezeichnet und die Umbauten von "TECHART" stammen. • Gute Sitten: Es liegt kein Sittenverstoß vor, weil die Beklagte nicht den Eindruck erweckt, eine Handelsbeziehung mit der Klägerin bestünde, die Werbefunktion der Marke nicht unlauter ausgenutzt wird und die Anzeigen nicht irreführend sind. • Folgerung für weitere Marken: Die Überlegungen gelten entsprechend für die angegriffenen Modellkennzeichen ("911", "Carrera", "Cayman", "Cayenne"). • Verfahrensrechtlich: Es besteht keine Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH; der Senat kann endgültig entscheiden (§ 563 Abs.3 ZPO). Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat stellte fest, dass die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreift: Die Angaben der Beklagten wie "Porsche ... mit TECHART-Umbau" und die ergänzenden Fahrzeugbeschreibungen machen für den angesprochenen Verkehr deutlich, dass "Porsche" die Herkunft des Ausgangsfahrzeugs bezeichnet und die Umbauten von TECHART vorgenommen und zu verantworten sind. Es liegen weder eine sittenwidrige Nutzung noch eine unzulässige Ausnutzung der Marke vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.