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Urteil

I ZR 153/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung einer schwarz-weißen Wort-Bild-Marke schützt nur die schwarz-weiße Form; farbige Wiedergaben sind nicht identisch, wenn die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. • Auch wenn eine Marke nicht identisch wiedergegeben wird, kann bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hochgradiger Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sein. • Die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG greift nicht, wenn das Zeichen die Ware selbst in ihrer Gestalt bestimmt und die Verwendung der Marke durch den Dritten einer eigenen Herkunftsfunktion gleichkommt. • Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Feststellungsansprüche des Markeninhabers können sich aus §§ 18, 19, 14 Abs. 6 MarkenG sowie aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ergeben.
Entscheidungsgründe
BGH: Farbabweichung schließt Identität aus – Verwechslungsgefahr und Ausschluss der Schutzschranke bei Emblemen • Die Eintragung einer schwarz-weißen Wort-Bild-Marke schützt nur die schwarz-weiße Form; farbige Wiedergaben sind nicht identisch, wenn die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. • Auch wenn eine Marke nicht identisch wiedergegeben wird, kann bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hochgradiger Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sein. • Die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG greift nicht, wenn das Zeichen die Ware selbst in ihrer Gestalt bestimmt und die Verwendung der Marke durch den Dritten einer eigenen Herkunftsfunktion gleichkommt. • Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Feststellungsansprüche des Markeninhabers können sich aus §§ 18, 19, 14 Abs. 6 MarkenG sowie aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Klägerin, Inhaberin der schwarz-weißen Wort-Bild-Marke Nr. 39644028 (BMW-Emblem), vertreibt farbige Plaketten mit blau-weißen Feldern als Originalzubehör für Fahrzeuge. Die Beklagte fertigte und vertrieb national und international optisch ähnliche BMW-Plaketten (Artikelbezeichnung "Repl. 5114 8 132 375") und lieferte u.a. nach Australien. Nach Abmahnung gab die Beklagte zwar eine Unterlassungserklärung ab, bestritt aber Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche. Das Landgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Beklagte wandte sich mit Revision gegen die Entscheidungen und machte insbesondere geltend, die Marke werde nicht verletzt bzw. die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG greife ein. • Rechtliche Ausgangslage: § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verbieten die Benutzung identischer bzw. verwechselbarer Zeichen; § 23 Nr. 3 MarkenG enthält eine Schutzschranke; maßgebliche Grundsätze stammen aus Rspr. des EuGH und BGH. • Identitätsprüfung: Die Klägerin hat nur eine schwarz-weiße Marke eingetragen; für die Frage der Identität kommt es auf die eingetragene Form an. Farbige Wiedergaben sind der schwarz-weißen Eintragung nicht ohne Weiteres gleichzusetzen, es sei denn Farbunterschiede sind unbedeutend. • Anwendung auf den Streitfall: Die blauen Felder der gebrauchten Plaketten bewirken gegenüber der schwarz-weißen Eintragung keine unbedeutende Abweichung; daher liegt keine Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. • Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Trotz fehlender Identität bestehen Warenidentität (Plaketten), überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke (berühmte Marke) und hochgradige Zeichenähnlichkeit (gemeinsame bildliche Prägung durch "BMW" und ähnliche Bildbestandteile). Wegen der Wechselwirkung dieser Faktoren ist Verwechslungsgefahr anzunehmen. • Schutzschranke (§ 23 Nr. 3 MarkenG) nicht anwendbar: Die Beklagte verwendet die Marke nicht als bloßen Bestimmungshinweis für ein eigenständiges Erzeugnis. Die Plakette erschöpft sich in der Wiedergabe der Marke; die Marke prägt das Produkt selbst und erfüllt damit eine Herkunftsfunktion, sodass die Verwendung der Schutzschranke nicht unterfällt. • Ergebnisfolgen: Mangels erfolgreicher Rügen der Revision bleiben Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Feststellungsansprüche sowie Erstattung der Abmahnkosten bestehen, begründet aus §§ 18, 19, 14 Abs. 6 MarkenG und ergänzenden zivilrechtlichen Vorschriften. • Verfahrensrechtliches: Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage der Klägerin ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Zwar verletzt die Beklagte die schwarz-weiße Eintragung nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die farbige Gestaltung nicht identisch mit der Eintragung ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift jedoch der Schutz der Marke: Warenidentität, überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der BMW-Marke und hochgradige Zeichenähnlichkeit führen zur Annahme von Verwechslungsgefahr. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG gilt nicht, weil die Plaketten in ihrer Gestalt die Marke verkörpern und die Beklagte die Marke als eigenen Herkunftshinweis verwendet. Deshalb stehen der Klägerin Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Feststellungsansprüche sowie Ersatz der Abmahnkosten zu; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.