Urteil
VII ZR 173/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt zugelassen werden, insbesondere auf die Frage der Zurechnung von Mitverschulden eines Projektsteuerers.
• Ein Auftraggeber (hier: die Stadt) darf auf erkennbaren Risiken der geplanten Bauausführung nicht ohne angemessene Reaktion bestehen; unterlässt er dies, kann sein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB die Haftung des Ingenieurs mindern.
• Wird der Auftraggeber durch einen Projektsteuerer vertreten, ist dieser als Erfüllungsgehilfe anzusehen; dessen Verschulden ist dem Auftraggeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
• Eine vertragliche Haftungsbegrenzungsklausel ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer für Mehrkosten der Baumaßnahme, Schäden an der baulichen Anlage sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden unbeschränkt haftet; für übrige Schäden greift die Begrenzung auf die vereinbarte Deckungssumme.
• Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (§ 547 Nr.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Mitverschulden des Projektsteuerers und Wirksamkeit von Haftungsbegrenzung • Die Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt zugelassen werden, insbesondere auf die Frage der Zurechnung von Mitverschulden eines Projektsteuerers. • Ein Auftraggeber (hier: die Stadt) darf auf erkennbaren Risiken der geplanten Bauausführung nicht ohne angemessene Reaktion bestehen; unterlässt er dies, kann sein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB die Haftung des Ingenieurs mindern. • Wird der Auftraggeber durch einen Projektsteuerer vertreten, ist dieser als Erfüllungsgehilfe anzusehen; dessen Verschulden ist dem Auftraggeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen. • Eine vertragliche Haftungsbegrenzungsklausel ist dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer für Mehrkosten der Baumaßnahme, Schäden an der baulichen Anlage sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden unbeschränkt haftet; für übrige Schäden greift die Begrenzung auf die vereinbarte Deckungssumme. • Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (§ 547 Nr.1 ZPO). Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen mangelhafter Ingenieurleistungen bei Bodenverbesserungsmaßnahmen eines Gewerbegebiets. Die Beklagte hatte die Planung und Bauüberwachung übernommen; die Stadt W. war Auftraggeberin. Die AVB enthielten eine Klausel (§ 9 Nr. 9.2), die Haftung außerhalb von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf die Versicherungsdeckungssumme begrenzen sollte (500.000 DM). Die Stadt hatte für Projektsteuerungsaufgaben das Büro I. eingesetzt; dieses war weisungsberechtigt gegenüber anderen Fachbeteiligten. Vor Ausführung wies ein Bauunternehmen und die Beklagte auf tiefere organogene Schichten und begrenzte Wirktiefe des gewählten DYNIV-Verfahrens hin. Die Stadt bzw. der Projektsteuerer ließen die Arbeiten jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen durchführen. Es traten Setzungen bis zu 69 cm auf; die Klägerin macht daraus resultierende Schäden geltend. Das Berufungsgericht sprach Schadensersatz zu, lehnte aber Kürzung wegen Mitverschuldens der Stadt bzw. des Projektsteuerers und eine summenmäßige Haftungsbeschränkung ab. Der BGH hob insoweit auf und verwies zurück. • Zulassung und Beschränkung der Revision: Der Senat bejaht, dass die Revision auf die Frage der Zurechnung eines Mitverschuldens des Projektsteuerers beschränkt zugelassen war, weil diese Frage einen rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs bildet und in den Urteilsgründen als Zulassungsgrund genannt wurde. • Formelle Aufhebung des Berufungsurteils: Das Berufungsgericht war bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt; die andauernde Vakanz des Vorsitzes (mehrere Monate) rechtfertigte die nicht mehr zulässige stellvertretende Besetzung und begründet den Revisionsgrund nach § 547 Nr.1 ZPO. • Mitverschulden des Auftraggebers (§ 254 BGB): Die Stadt W. kann sich haftungsmindernd entgegenhalten lassen, wenn sie bekannte Risiken der Bauausführung nicht beachtet hat. Der Senat weist darauf hin, dass die Vorwarnungen durch ARGE und Beklagte die Stadt zu Maßnahmen oder weiteren Prüfungen verpflichtet hätten; das Berufungsgericht hat dies nicht ausreichend gewürdigt. • Zurechnung des Projektsteuerers (§§ 278, 254 Abs.2 S.2 BGB): Hat der Auftraggeber den Projektsteuerer als Entscheidungsträger eingesetzt, ist dieser als Erfüllungsgehilfe der Stadt anzusehen; dessen Verschulden ist der Stadt zuzurechnen, sodass eine Haftungskürzung der Beklagten in Betracht kommt. • Auslegung der Haftungsbegrenzung (§ 9 Nr. 9.2 AVB): Die Klausel ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer für Mehrkosten der Baumaßnahme, Schäden an der baulichen Anlage sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden unbeschränkt haftet; nur übrige Schäden sind auf die Deckungssumme begrenzt. Daraus folgt, dass bei der erneuten Entscheidung zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Schäden unter "Schäden an der baulichen Anlage" fallen oder der Beklagten Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. • Verfahrensrügen und weitere Beweiswürdigung: Wegen der aufgeworfenen Fragen zu eigenem Mitverschulden der Stadt, zur Zurechnung des Projektsteuerers und zur Klauselauslegung ist erneute Verhandlung und Feststellung erforderlich; der Senat weist auf ergänzenden Sachvortrag und Prüfung hin. Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Berufungsurteil aufgehoben wird bezüglich der Ablehnung einer Haftungskürzung wegen eines der Klägerin zurechenbaren Mitverschuldens der Stadt W. und des Projektsteuerers I. sowie hinsichtlich der Zurückweisung einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung nach § 9 Nr. 9.2 AVB. Mangels ordnungsgemäßer Besetzung des Berufungsgerichts war das Urteil im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dieses hat insbesondere zu prüfen, ob die Stadt W. eigenes Mitverschulden trifft, ob das Verschulden des Projektsteuerers der Stadt zuzurechnen ist (§§ 278, 254 BGB) und wie die Haftungsbegrenzungsklausel auszulegen ist. Sodann sind gegebenenfalls die Haftungsquoten neu festzusetzen; das Berufungsgericht hat dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.