Urteil
I ZR 127/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 AMRabG verpflichtet pharmazeutische Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen zugunsten privater Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträger, wenn diese Arzneimittelkosten ganz oder teilweise erstattet haben.
• Die Vorschrift greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt: sie verfolgt legitime Gemeinwohlziele (bezahlbarer Krankenversicherungsschutz für Privatversicherte, Schonung öffentlicher Haushalte), ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig.
• Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die besondere Belastung der pharmazeutischen Unternehmer sachlich gerechtfertigt ist und ein innerer Zusammenhang zur Preisbildung bei Arzneimitteln besteht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Abschlagspflicht nach §1 AMRabG gegenüber pharmazeutischen Unternehmern • § 1 AMRabG verpflichtet pharmazeutische Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen zugunsten privater Krankenversicherungsunternehmen und Beihilfeträger, wenn diese Arzneimittelkosten ganz oder teilweise erstattet haben. • Die Vorschrift greift zwar in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt: sie verfolgt legitime Gemeinwohlziele (bezahlbarer Krankenversicherungsschutz für Privatversicherte, Schonung öffentlicher Haushalte), ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. • Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die besondere Belastung der pharmazeutischen Unternehmer sachlich gerechtfertigt ist und ein innerer Zusammenhang zur Preisbildung bei Arzneimitteln besteht. Die Klägerin ist Arzneimittelhersteller, die Beklagte ein privates Krankenversicherungsunternehmen. Streitgegenstand ist die Pflicht nach § 1 AMRabG (seit 01.01.2011), Abschläge auf Herstellerabgabepreise zugunsten privater Krankenversicherer und Beihilfeträger zu gewähren, wenn diese Arzneimittelkosten ganz oder teilweise erstattet haben. Die Klägerin zahlte 2011 Abschläge in Höhe von 399.566,52 € und rügt die Norm als grundgesetzwidrig wegen Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beantragt festzustellen, dass sie zu solchen Zahlungen nicht verpflichtet sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das OLG hielt § 1 AMRabG für verfassungsgemäß. Die Revision der Klägerin war erfolglos. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil ein aktuelles Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO) angesichts der behaupteten Zahlungspflicht. • Anwendbarkeit: Die materiellen Voraussetzungen des § 1 Satz 1 AMRabG liegen vor: die Klägerin ist pharmazeutischer Unternehmer, die Beklagte anspruchsberechtigt, und es betrifft verschreibungspflichtige Arzneimittel. • Art. 12 Abs. 1 GG: Eingriff und Schutzbereich – § 1 AMRabG greift in die Berufsausübungsfreiheit ein, weil er faktisch die freie Preisbildung mindert; dennoch bleibt es eine Berufsausübungsregelung und keine Berufswahlbeschränkung. • Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit): Die Regelung verfolgt legitime Gemeinwohlziele (Beitragssatzstabilität, Schonung öffentlicher Haushalte) und ist angesichts der gesetzlichen Zweckbindung der Abschlagsmittel zur Beitragsvermeidung/-begrenzung geeignet, dieses Ziel zu fördern. • Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit): Es bestehen keine weniger belastenden, gleich geeigneten Mittel mit hinreichender Aussicht auf gleichen Erfolg; die Differenzierung nach Leistungsbereichen und die Überwälzung gerade im Arzneimittelbereich sind sachgerechte gesetzgeberische Entscheidungen. • Verhältnismäßigkeit (Zumutbarkeit): Die Belastung für pharmazeutische Unternehmer ist im Gesamtschutzinteresse nicht unzumutbar; die Klägerin hat keine konkreten vorgetragenen Feststellungen erbracht, die eine Existenzgefährdung oder erhebliche wirtschaftliche Überforderung belegen. • Art. 3 Abs. 1 GG: Keine Verletzung der Gleichheitssatzes, weil die Übertragung der Rabatte auf die PKV und die ausschließliche Belastung der pharmazeutischen Unternehmer durch sachliche Gründe (besondere Kostensteigerungen im Arzneimittelbereich, innerer Zusammenhang zur Preisbildung) gerechtfertigt ist. • Verfahrensrechtliches: Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG war nicht erforderlich; die Norm ist verfassungskonform. • Kostenentscheidung: Die Revision wurde abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin (§ 97 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass § 1 AMRabG die Klägerin grundsätzlich zur Gewährung von Abschlägen gegenüber der Beklagten verpflichtet und die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist zulässig, weil er vernünftige Gemeinwohlzwecke verfolgt, geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.