Urteil
VIII ZR 161/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur haftungsbegründenden Kausalität bei Legionelleninfektion bedarf es des Vollbeweises nach § 286 ZPO; Beweismaß darf jedoch keine unerreichbare Gewissheit verlangen, sondern einen praktischen Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
• Bei der Würdigung hat das Gericht alle wesentlichen Beweisanzeichen zu berücksichtigen; das Überspannen des Beweismaßes und lückenhafte Beweiswürdigung sind revisionsrechtliche Rügen.
• Indizien wie übereinstimmender Serotyp, erhebliche Kontamination der Wohnungsanlage, kurze Inkubationszeit und fehlende weitere Ausbrüche können zusammen die Überzeugung begründen, dass die Infektion in der Wohnung erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Legionelleninfektion des Mieters • Zur haftungsbegründenden Kausalität bei Legionelleninfektion bedarf es des Vollbeweises nach § 286 ZPO; Beweismaß darf jedoch keine unerreichbare Gewissheit verlangen, sondern einen praktischen Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. • Bei der Würdigung hat das Gericht alle wesentlichen Beweisanzeichen zu berücksichtigen; das Überspannen des Beweismaßes und lückenhafte Beweiswürdigung sind revisionsrechtliche Rügen. • Indizien wie übereinstimmender Serotyp, erhebliche Kontamination der Wohnungsanlage, kurze Inkubationszeit und fehlende weitere Ausbrüche können zusammen die Überzeugung begründen, dass die Infektion in der Wohnung erfolgt ist. Die Klägerin setzt die Klage ihres verstorbenen Vaters als Alleinerbin fort. Der Vater wohnte in einer von der Beklagten vermieteten Wohnung und wurde Ende November 2008 mit Legionellen-Pneumonie stationär aufgenommen. Untersuchungen ergaben stark erhöhte Legionellenwerte im Trinkwasser der Mietwohnanlage; die Warmwasseranlage war überdimensioniert, nicht ausreichend heiß und längere Zeit nicht gewartet. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe Kontroll- und Instandhaltungspflichten verletzt, wodurch die Erkrankung verursacht worden sei; sie verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie keinen sicheren Kausalzusammenhang zwischen kontaminiertem Wohnungswasser und der Erkrankung sahen; insbesondere sei eine Infektion an anderen Orten möglich. Die Klägerin legte Revision ein, die Erfolg hatte. • Die Revision war begründet, weil das Berufungsgericht die Beweiswürdigung lückenhaft vorgenommen und an die richterliche Überzeugung einen zu hohen Maßstab angelegt hat. • Rechtlich ist für die haftungsbegründende Kausalität der Vollbeweis nach § 286 ZPO erforderlich; das Gericht darf aber keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss einen praktischen Grad von Gewissheit erreichen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. • Das Berufungsgericht hat sich nicht nachvollziehbar damit auseinandergesetzt, welche vernünftigen Zweifel gegen eine Ansteckung in der Wohnung sprechen; es stützte seine Zweifel allein auf die soziale Aktivität des Erkrankten ohne Prüfung der Inkubationszeit und weiterer Indizien. • Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab eine Inkubationszeit von zwei bis zehn Tagen, sodass eine Infektion zwischen dem 11. und 19. November 2008 naheliegt; die Teilnahme an einer Veranstaltung am 6. November liegt außerhalb dieser Zeit. • Weitere bedeutsame Indizien sind die massive Legionellenkontamination der Wohnungsanlage, das Fehlen bekannter weiterer Ausbrüche in der Stadt und der übereinstimmende Serotyp bei Patient und Wasserversorgung; diese Umstände zusammen rechtfertigen nach zutreffender Würdigung die Überzeugung von einer Infektion in der Wohnung. • Das Berufungsgericht hätte insbesondere medizinische Einwendungen gegen mögliche alternative Infektionswege durch ergänzende Sachverständigenanhörung prüfen müssen; das Unterlassen solcher Prüfungen und die unvollständige Würdigung stellen Verfahrensfehler im Sinne von § 545 Abs. 1 ZPO dar. • Wegen dieser Rechtsfehler war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben; das Berufungsurteil wurde aufgehoben. Das Revisionsgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung mangelhaft und den Maßstab der richterlichen Überzeugung überspannt hat. Wegen der erheblichen Indizienlage (Kontamination der Wasserversorgungsanlage, kurze Inkubationszeit, fehlende weitere Ausbrüche, übereinstimmender Serotyp) durfte nicht ohne Weiteres von einer anderweitigen Ansteckung ausgegangen werden. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen worden. Damit bleibt in der Sache die Klage weiterhin möglich; das Berufungsgericht ist nun verpflichtet, die Beweisaufnahme und -würdigung unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Maßstäbe erneut durchzuführen.