Beschluss
4 StR 555/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwertung eines in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters ist trotz verfahrensfehlerhafter ursprünglicher Verwendung der Speichelprobe nicht zwingend unzulässig; maßgeblich ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
• Eine schriftliche Einwilligung zur molekulargenetischen Untersuchung muss den Verwendungszweck (Ermittlungsverfahren vs. Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren) eindeutig benennen; eine allgemeine Zweckübertragung ist nicht zulässig (§§ 81e, 81g StPO).
• Bei Wahrscheinlichkeitsaussagen zu DNA-Übereinstimmungen darf das Tatgericht geeignete Vergleichspopulationen heranziehen; bei Hinweisen auf abweichende Ethnie des Beschuldigten ist dies in den Urteilsgründen näher zu erläutern.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von DNA-Dateiabgleich trotz Verfahrensverstoßes • Die Verwertung eines in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters ist trotz verfahrensfehlerhafter ursprünglicher Verwendung der Speichelprobe nicht zwingend unzulässig; maßgeblich ist eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. • Eine schriftliche Einwilligung zur molekulargenetischen Untersuchung muss den Verwendungszweck (Ermittlungsverfahren vs. Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren) eindeutig benennen; eine allgemeine Zweckübertragung ist nicht zulässig (§§ 81e, 81g StPO). • Bei Wahrscheinlichkeitsaussagen zu DNA-Übereinstimmungen darf das Tatgericht geeignete Vergleichspopulationen heranziehen; bei Hinweisen auf abweichende Ethnie des Beschuldigten ist dies in den Urteilsgründen näher zu erläutern. Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Er griff am 9. Dezember 2008 eine Fußgängerin an, würgte sie, setzte ihr ein Messer an und verletzte sie beim folgenden Gerangel schwer. Am 10. Januar 2012 bedrohte er einen anderen Geschädigten mit einem Messer wegen offener Drogenschulden; dabei gab er freiwillig eine Speichelprobe ab und wurde vorläufig festgenommen. Spuren an einer am Tatort gefundenen Nylonstrumpfhose ergaben ein männliches DNA-Muster, das später in der DNA-Analyse-Datei mit dem aus der Speichelprobe gewonnenen Muster des Angeklagten übereinstimmte. Das Landgericht stützte seine Täterschaftsüberzeugung wesentlich auf diesen DNA-Abgleich und biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem Verfahrensfehler bei der Gewinnung und Verwendung der Speichelprobe und die wissenschaftliche Bewertung der DNA-Statistik. • Das Landgericht hat Täterfeststellungen getroffen, die Revision blieb ohne Erfolg; die Beweiswürdigung war tragfähig. • Formelle Einwilligung: Die am 10. Januar 2012 unterschriebene Einwilligung bezog sich nur auf molekulargenetische Untersuchungen für das laufende Ermittlungsverfahren (§ 81e StPO), nicht auf eine Verwendung zur Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren (§ 81g StPO). • Richterliche Anordnung nach § 81g StPO ist erforderlich, wenn keine wirksame schriftliche Einwilligung vorliegt; ein Rückgriff auf zuvor zu anderen Zwecken entnommenes Material ist durch § 81g StPO nicht gedeckt und steht im Widerspruch zu § 81a Abs. 3 StPO. • Trotz des Verfahrensverstoßes kam ein Beweisverwertungsverbot nicht in Betracht. Nach der Abwägungslehre ist zu berücksichtigen: Schutzzweck der Normen, Gewicht des Verstoßes, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit des Ergebnisses sowie Verhalten der Ermittlungsbehörden. Hier war das Ergebnis reproduzierbar und hätte durch erneute Entnahme unter richterlicher Anordnung gleichermaßen erzielt werden können; die Ermittlungsbehörden handelten nicht vorsätzlich und verfolgten das Ziel der Schonung der Rechtsposition des Angeklagten. • Wissenschaftliche Bedenken gegen die derzeitige Trennung von nicht-codierenden Bereichen und Identifizierungsmustern wurden nicht substantiiert dargelegt; daher ist keine Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit gegeben. • Biostatistik: Das Landgericht hat begründet, warum es die deutsche bzw. europäisch-kaukasische Vergleichspopulation herangezogen hat; mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andersethnische Alternativtäterin hielt die Auswahl der Population der Nachprüfung stand. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die vom Angeklagten gerügten Verfahrensfehler bei der Nutzung der ursprünglich zu anderen Zwecken entnommenen Speichelprobe führten nicht zur Unverwertbarkeit des in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten Identifizierungsmusters. Die Abwägung ergibt, dass das molekulargenetische Ergebnis aussagekräftig und nicht durch vorsätzliches oder systematisches Fehlverhalten der Behörden belastet war; eine erneute Entnahme unter richterlicher Anordnung wäre möglich gewesen. Die darauffolgende Beweiswürdigung einschließlich der biostatistischen Bewertung war ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.