OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII ZB 53/13

BGH, Entscheidung vom

25mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs.1 FamFG führt regelmäßig zum Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft. • Eine Partei kann ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens ändern; offensichtliche Widersprüche berechtigen nicht ohne weiteres zur Nichtberücksichtigung (Art.103 Abs.1 GG). • Die Substanziierungsanforderungen sind nicht überspannt anzulegen; genügt der Vortrag den Anforderungen, obliegt die Klärung dem Tatrichter durch Beweisaufnahme. • Fehlende Aussicht auf verwertbares Vermögen rechtfertigt die Unzulässigkeit der Klage gegen eine gelöschte Gesellschaft.
Entscheidungsgründe
Löschung vermögensloser GmbH begründet Verlust der Parteifähigkeit • Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs.1 FamFG führt regelmäßig zum Verlust der Parteifähigkeit der Gesellschaft. • Eine Partei kann ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens ändern; offensichtliche Widersprüche berechtigen nicht ohne weiteres zur Nichtberücksichtigung (Art.103 Abs.1 GG). • Die Substanziierungsanforderungen sind nicht überspannt anzulegen; genügt der Vortrag den Anforderungen, obliegt die Klärung dem Tatrichter durch Beweisaufnahme. • Fehlende Aussicht auf verwertbares Vermögen rechtfertigt die Unzulässigkeit der Klage gegen eine gelöschte Gesellschaft. Die Klägerin verlangt Werklohn für Ingenieurleistungen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1 (GmbH) hatte die Klägerin als Nachunternehmerin beauftragt; ihr steht ein Vergütungsanspruch in Höhe von 106.070,90 € zu. Der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 gründete zugleich eine zweite Gesellschaft (Beklagte zu 2). Die ARGE B. zahlte nach Vortrag der Klägerin Beträge, die auf eine Rechnung der Beklagten zu 1 verwiesen, auf ein Konto der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 wurde am 13.02.2012 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht; ein Insolvenzverfahren war mangels Masse abgelehnt worden. Die Klägerin focht die Nichtzulassung ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage als unzulässig an und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Rechtsbeschwerdegericht die Gewährung rechtlichen Gehörs prüfen muss (Art.103 Abs.1 GG). • Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, die ARGE habe zugunsten der Beklagten zu 2 gezahlt, ohne Rechtsgrund nicht hinreichend gewürdigt und zu Unrecht wegen angeblicher Widersprüchlichkeit und Unsubstanziiertheit unbeachtet gelassen; Änderungen des Parteivortrags sind zulässig und Widersprüche sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. • Substanziierungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden: Genügt der Vortrag, hat der Tatrichter die erforderlichen Ermittlungen zu treffen und Beweisaufnahme anzuordnen. • Die Sache wurde dennoch zu Recht entschieden: Die gelöschte Beklagte zu 1 hat nach § 394 Abs.1 FamFG ihre Rechtsfähigkeit verloren und damit nach § 50 Abs.1 ZPO ihre Parteifähigkeit, sofern kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. • Nach dem Vorbringen der Klägerin sind etwaige Forderungen der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 nicht werthaltig; über das Vermögen der Beklagten zu 2 wurde Insolvenz eröffnet, sodass keine realistische Aussicht auf Verwertung besteht. Daher ist der Schutzinteresse der Klägerin, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, nicht gegeben. • Das Berufungsgericht hat folglich im Ergebnis zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen; die Verfahrenskosten sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Berufung war unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nach ihrer Löschung am 13.02.2012 nicht mehr parteifähig ist, es sei denn, es bestünde verwertbares Vermögen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine werthaltige Forderung der gelöschten Gesellschaft gegen die Beklagte zu 2 und angesichts der Insolvenz der Beklagten zu 2 bestehen keine realistischen Verwertungschancen, sodass das Interesse an einem Vollstreckungstitel nicht schützenswert ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen.