Leitsatz
IV ZB 10/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
21mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 1 0 / 1 5 vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Be- schwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. März 2015 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 1.401,93 € Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss, mit dem das B e- rufungsgericht Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegrü n- dungsfrist versagt hat. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 29. Januar 2015 verlängerten Begründungsfrist ging keine Beru- fungsbegründung beim Landgericht ein. Mit einem am 4. Februar 2015 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiederei n- setzung in den vorigen Stand beantragt und mit am 10. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz ihre Berufung begründet. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätten. Der Amtsrichter habe das Verkündungsprotokoll nur mit einem Handzeichen abgezeichnet, das nicht die Anforderungen an eine Unterschrift erfülle. Es fehle mithin an einer wirksamen Verkündung. Dies sei von Amts we- gen zu prüfen. Das Berufungsgericht habe deshalb den Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht zurückweisen dürfen, sondern als gegenstandslos behandeln müssen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ei- ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung e iner einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Auch bedarf es im Streitfall keiner Klärung rechtsgrundsätzlicher Frag en. 1. Das Berufungsgericht ist ohne zulassungsrelevanten Rechtsfe h- ler davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Urteil wirksam ve r- kündet worden ist und die Zustellung des Urteils deshalb die Berufungs- begründungsfrist in Lauf setzte. 3 4 5 6 - 4 - a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrer - keineswegs zwingenden - Ansicht recht hat, der Schriftzug unter dem Verkündungs- protokoll des Amtsgerichts stelle keine Unterschrift dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, begründet dies unter den Umständen des Streitfalles keinen zulassungsrelevanten Grundrechtsverstoß. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert es der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beteiligter alle nach Lage der S a- che zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171). Ist ein Rechtsmittel gegeben, das (auch) dazu führen kann, diese Verletzung zu überprüfen oder zu verhindern, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinre i- chend Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 285/09, NZM 2011, 274 Rn. 10; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7 f.). Gleiches gilt für das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, dass d ie- ses Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Sie hätte aber die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Umstände bereits im Berufungsve r- fahren rügen können, wenn sie nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Akteneinsicht genommen hätte. Dies hat die Klägerin unterlassen. Damit enthält die implizite Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll die - in der Rechtsprechung geklärten - Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt, 7 8 - 5 - allenfalls einen Fehler im Einzelfall. Ein Zulassungsgrund besteht schon deshalb nicht. b) Unabhängig davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, den Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll als Unte r- schrift anzusehen. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - IV ZB 32/14 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2013 - VIII ZB 18/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Im Streitfall gleicht der Schriftzug - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in seinen wesent- lichen Eigenheiten den übrigen in der Akte vorhandenen Unterschriften des Amtsrichters. 9 - 6 - 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anforderungen an eine Unterschrift sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 22.10.2014 - 11 C 269/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.03.2015 - 9 S 266/14 - 10