Urteil
2 StR 97/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verdeckte Ermittler dürfen nicht in einer Weise in die Tatentstehung eingreifen, dass sie einen zuvor nicht voll ausgeprägten Tatentschluss wecken oder wesentlich verstärken.
• Liegt eine durch aktive Einflussnahme entstandene Tatprovokation vor und verletzt diese Art. 6 Abs. 1 EMRK, kann dies ein Verfahrenshindernis begründen und zur Einstellung des Verfahrens führen.
• Die frühere deutsche Praxis, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ist angesichts einschlägiger EGMR-Rechtsprechung unzureichend; eine schwerwiegende Konventionsverletzung kann die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Tatprovokation durch verdeckte Ermittler rechtfertigt Einstellung wegen Verletzung von Art. 6 EMRK • Verdeckte Ermittler dürfen nicht in einer Weise in die Tatentstehung eingreifen, dass sie einen zuvor nicht voll ausgeprägten Tatentschluss wecken oder wesentlich verstärken. • Liegt eine durch aktive Einflussnahme entstandene Tatprovokation vor und verletzt diese Art. 6 Abs. 1 EMRK, kann dies ein Verfahrenshindernis begründen und zur Einstellung des Verfahrens führen. • Die frühere deutsche Praxis, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ist angesichts einschlägiger EGMR-Rechtsprechung unzureichend; eine schwerwiegende Konventionsverletzung kann die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen die Angeklagten B. und J. im Zusammenhang mit früheren Ermittlungen wegen Geldwäsche und möglichen Verbindungen zum internationalen Drogenhandel. Nachdem Telefondaten und Observationshinweise zusammenliefen, wurden ab Dezember 2010 verdeckte Ermittler und weitere Überwachungsmaßnahmen eingesetzt; diese fanden teils grenzüberschreitend statt. Über Monate gewannen die Verdeckten Ermittler das Vertrauen der Angeklagten, drängten wiederholt auf Vermittlung von Drogenkontakten und suggerierten Bedrohungen durch Abnehmer. Auf diese Weise kam es im Juni und August 2011 zu Übergaben bzw. versuchten Übergaben großer Ecstasy-Lieferungen; die Angeklagten beteiligten sich primär als Vermittler und Begleiter. Das Landgericht verurteilte sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; die Revisionen führten zum BGH-Verfahren. • Der BGH prüft die Einwirkung der Verdeckten Ermittler nach Maßstäben des EGMR (passive Strafermittlung) und der deutschen Rechtsprechung (keine unvertretbar übergewichtige Einwirkung bei Anfangsverdacht). • Feststellungen zeigen, dass die Einsätze nicht lediglich abwartend, sondern über Monate hinweg initiativ und drängend waren; den Angeklagten wurden vorgespielte Bedrohungslagen suggeriert, sodass sie nur fremdnützig und unter Druck handelten. • Der gegen die Angeklagten bestehende Anfangsverdacht war insgesamt gering; objektive Anhaltspunkte für eine laufende Einbindung in den Drogenhandel lagen nicht in solcher Stärke vor, dass die intensive provokative Einflussnahme gerechtfertigt gewesen wäre. • Der EGMR verlangt, dass Ermittlungsmaßnahmen weitgehend passiv bleiben; das aktive, wiederholte Drängen der Lockspitzel und das Vortäuschen von Lebensgefahr überschreiten diese Grenze und begründen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. • Vor dem Hintergrund der EGMR-Rechtsprechung kann die zuvor angewandte deutsche "Strafzumessungslösung" nicht mehr ausreichen; angesichts des erheblichen Gewichts der Konventionsverletzung ist ein Verfahrenshindernis als schonende Einpassung in das nationale Rechtssystem geboten. • Das Verfahrenshindernis knüpft an die provozierte Tat selbst und führt zur Einstellung des Verfahrens; ein bloßes Beweisverwertungsverbot wäre dogmatisch und sachlich unzureichend bzw. schwer praktikabel. • Die Kosten- und Auslageregelung sowie die Frage einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln; die Staatskasse hat die Kosten zu tragen und das Landgericht über Entschädigung zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hebt das landgerichtliche Urteil auf und stellt das Verfahren ein, weil die Beweis- und Tatentstehung maßgeblich durch rechtsstaatswidrige Tatprovokation der Verdeckten Ermittler geprägt wurde, die eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Die aktive, hartnäckige und über Monate wirkende Einflussnahme ging über eine zulässige, weitgehend passive Strafermittlung hinaus und hat erst die Beteiligung der Angeklagten an den Taten veranlasst. Angesichts des Gewichts der Konventionsverletzung ist die Einstellung des Verfahrens als geeignete Kompensation erforderlich; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, über Entschädigungsansprüche nach § 8 StrEG entscheidet das Landgericht.