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Urteil

35 K 9370/16.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0306.35K9370.16O.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1959 in S. , jetzt N. , geborene Beklagte ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er zunächst eine Lehre als Speditionskaufmann. Er wurde am 2. Oktober 1978 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Er wurde am 26. September 1980 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeioberwachtmeister und am 1. April 1982 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Am 22. April 1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte stellte am 15. August 1986 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zum Verkauf von im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim E. S1. L. (E1. ) gefertigten privaten Fotos an die Presse. Er erhielt am 28. August 1986 eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung. Es wurde einschränkend verfügt, dass im Dienst gefertigte Fotos (auch mit eigener Kamera) der Presse nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Genehmigung wurde am 7. Juli 1987 wegen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen widerrufen. Der Beklagte wurde am 30. Januar 1999 zum Polizeikommissar ernannt. Der Beklagte wurde am 2. September 2002 zur Polizeihauptwache der Polizeiinspektion Mitte in O. umgesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde er ab dem 25. August 2003 mehrfach befristet zum Abteilungsstab GS umgesetzt. Am 28. Februar 2005 wurde er aus dienstlichen Gründen mehrfach befristet und am 3. Mai 2006 bis auf weiteres zum Verkehrsdienst umgesetzt. Im Rahmen der Neuordnung der Kreispolizeibehörde des S2. -Kreises O. wurde er am 19. Oktober 2006 zur Direktion Verkehr - Verkehrsdienst - umgesetzt. Der Beklagte wurde zuletzt am 13. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2008 dienstlich beurteilt. Das Ergebnis lautete: Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Der Landrat als Kreispolizeibehörde O. (nachfolgend: Landrat) leitete mit Verfügung vom 14. August 2003 disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 26 DO NW ein und setzte diese für die Dauer des Strafverfahrens aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, ein zur Tatzeit (27. Juni bis 2. Juli 2003) minderjähriges Mädchen mittels SMS auf sexueller Basis beleidigt und dadurch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt zu haben. Die Kontaktaufnahme zu der Minderjährigen und die Erlangung ihrer Handynummer erfolgten während des Dienstes. Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 27. April 2005 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro (9 Ds - 70 Js 5600/04 - 397/04). Das Landgericht Düsseldorf änderte dieses Urteil mit Urteil vom 16. März 2006 ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro (XXVI 89/05). Der Landrat hob mit Verfügung vom 9. Februar 2007 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf und dehnte es wie folgt aus: Es bestehe der Verdacht des Datenmissbrauchs durch zweckentfremdete Nutzung von Daten aus dem System IGVP. Der Beklagte habe in der Zeit vom 17. Dezember 2004 bis zum 10. Januar 2005 zu ausschließlich privaten Zwecken Daten aus dem System IGVP recherchiert. Er habe in 136 Fällen weibliche Vornamen abgefragt und dann in mindestens fünf Fällen telefonisch und in mindestens zwei Fällen über das Internet Kontakt zu diesen Frauen gesucht. Darüber hinaus bestehe der Verdacht der unberechtigten Informationsweitergabe an die Presse. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Geiselnahme zweier Polizeibeamter der Kreispolizeibehörde O. am 21. Januar 2005 unberechtigterweise Informationen über die aktuelle polizeiliche Lage an den Chefredakteur des Lokalradios „O1. 00.0“ und an die Redaktion der „X. Zeitung“ weitergegeben. Schließlich bestehe der Verdacht des Betruges zum Nachteil der Kreispolizeibehörde O. durch private Telefonate über das Diensttelefon. Der Beklagte habe Telefonate im Wert von 63,- Euro nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Es werde auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verwiesen (100 Js 1643/05). Dieses Verfahren wurde am 26. April 2006 zunächst vorläufig und danach gegen Zahlung von 750,- Euro am 17. Oktober 2006 endgültig gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Der Landrat fertigte unter dem 4. Dezember 2007 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einen am 27. November 2007 bei der 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gestellten Antrag auf Fristsetzung nach § 62 LDG NRW nahm der Beklagte aufgrund des zugesagten Fortgangs des Verfahrens zurück (35 K 5363/07.O). Nachdem der Beklagte am 6. Mai 2008 erneut einen Antrag auf Fristsetzung nach § 62 LDG NRW gestellt hatte, stellte der Landrat das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 20. Mai 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 LDG NRW ein. Das LAFP NRW teilte mit Verfügung vom 23. Juni 2008 mit, dass es von seinen Rechten nach § 33 Abs. 3 LDG NRW keinen Gebrauch mache. Daraufhin nahm der Beklagte seinen Antrag bei Gericht zurück (35 K 3359/08.O). Am 4. März 2009 stellte Frau N. C. aus E2. bei der Kreispolizeibehörde O. eine Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage ein (100 Js 1721/09). Der Landrat leitete mit Verfügung vom 30. April 2009, dem Beklagten bekannt gegeben am 4. Mai 2009, erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte dies für die Dauer des Strafverfahrens aus. Er verwies auf die Strafanzeige der Frau C. . Danach habe der Beklagte drei Jahre zuvor im Rahmen einer Verkehrskontrolle in E2. Frau C. angesprochen, weil sie die Straße bei Rot überquert habe. Er habe ihr dann das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit anders als durch eine Anzeige zu regeln, wenn sie ihm ein Bild schicke. Zudem habe er sie aufgefordert, ihr T-Shirt hochzuheben, damit er ihre Brüste sehen könne. Daraufhin hätten sie gegenseitig die Mobiltelefonnummern ausgetauscht. Nachdem Frau C. am selben Abend ein Bild als MMS geschickt habe, habe er sie aufgefordert, ein Bild ihres entblößten Intimbereichs zu schicken, was Frau C. dann auch getan habe. Am 1. März 2009 habe er ihr um 21.07 Uhr unter anderem eine SMS mit folgendem Wortlaut zugeschickt: „Du könntest mir schön einen blasen. Anschließend nehme ich dich von hinten :-x.“ Der Beklagte habe dadurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verletzt. Der Landrat dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2009, bekanntgegeben am 19. Juni 2009, um den Vorwurf der nichtgenehmigten Nebentätigkeit aus. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 9. April 2009 in mindestens 12 Fällen für das Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des S2. -Kreises O. Fototermine wahrgenommen und mit insgesamt 1.396,36 Euro in Rechnung gestellt habe. Mit Verfügung des Landrats vom 24. Juni 2009 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 % der Dienstbezüge angeordnet. Der Landrat stellte am 7. August 2009 bei der 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung und die Diensträume des Beklagten sowie Beschlagnahme aller verfahrensrelevanten Beweismittel. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2009 ab (35 K 5277/09.O). Sie führte unter anderem aus: Die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sei unverhältnismäßig. Es komme wegen des Verdachts der ungenehmigten Nebentätigkeit eine Disziplinarmaßnahme allenfalls im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs in Betracht. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Nebentätigkeit materiell rechtswidrig war und sie sich nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt habe, seien nicht vorgetragen. Mit Verfügung des Landrats vom 25. August 2009, bekanntgegeben am 26. August 2009, wurden die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge angeordnet und die disziplinarischen Ermittlungen um den Vorwurf weiterer nicht genehmigter Nebentätigkeiten (Bildreportagen bei O2. -Online eines Konzertes bei der Firma Q. in K. am 20. Juli 2009 und der Veranstaltung „Rock auf der T. “ in H. –O3. am 25. Juli 2009) erweitert. Mit Verfügung des Landrats vom 8. Oktober 2009 wurde weiterhin die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge angeordnet. Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wegen Bestechlichkeit und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (9 Ds 323/09). Das Landgericht Düsseldorf änderte das Urteil im Berufungsverfahren ab. Es verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 15. August 2013 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro. Es sprach den Beklagten im Übrigen nach dem Zweifelssatz aus tatsächlichen Gründen frei (21 Ns 68/11). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob auf die Revision des Beklagten mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2013 auf, soweit der Beklagte verurteilt worden war. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt, weil es an dem für eine Verurteilung notwendigen Strafantrag fehlte (III-1 RVs 62/13). Der Landrat hob mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die Aussetzung der Disziplinarermittlungen auf und setzte das Disziplinarverfahren fort. Er fertigte das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 27. Juli 2015 und gab dies dem Beklagten zur abschließenden Anhörung mit Schreiben vom 4. August 2015 bekannt. Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 31. August 2015 und wies unter anderem auf Folgendes hin: Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht werde zugegeben. Er habe in den letzten Jahren zwischen sechs und acht Serien bei O2. -Online angeboten. Die von ihm angebotenen Bilderserien seien immer mit dem Hinweis „Abdruck/Veröffentlichung honorarfrei“ versehen und nie honoriert worden seien. Dies sei dem ehemaligen Leiter der Kreisverwaltung J. bekannt. Nicht zuletzt handele es sich um eine Fototätigkeit geringen Umfangs. Der Landrat teilte dem Beklagten mit Verfügung vom 21. September 2015 mit, dass die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. September 2015 die Beteiligung des Personalrates. Der Personalrat teilte am 17. November 2015 mit, keine Stellungnahme abzugeben. Der Kläger hat am 1. August 2016 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen. Er habe als Polizeibeamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zum vollen persönlichen Einsatz und zur Uneigennützigkeit verletzt. Er habe im Jahr 2006 im Verkehrsdienst bei der Überwachung einer Lichtzeichenanlage (Rotlichtverstöße) dienstlichen Kontakt zu Frau N1. C. aufgenommen, diesen Kontakt dazu genutzt, an ihre Mobilfunknummer zu gelangen und sie zur Überlassung eines Fotos ihres nackten Geschlechtsteils zu veranlassen. Die damals 19-jährige Frau C. habe wegen ihrer Erkrankungen (Alkoholismus und psychische Erkrankungen – Borderline-Typ) des Schutzes durch die Polizei bedurft. Es sei mehrmals zu SMS-Kontakten gekommen. Ein Treffen sei jedoch nicht erfolgt. Der Kontakt sei schließlich eingeschlafen. Der Beklagte habe am 27. Februar 2009 mittels SMS den Kontakt wieder aufgenommen und zunächst geschrieben: „Na Du, geht´s Dir gut, was treibst Du so?“ Er habe Frau C. dann am 1. März 2009 mittels folgenden SMS beleidigt: 21.07 Uhr: „Du könntest mir schön einen blasen. Anschließend nehme ich dich von hinten :-x.“ Auf Rückfrage der Frau C. : „Wer bist Du-“ habe er geschrieben: 21.17 Uhr: „Du hast mich vergessen… ich habe ein geiles Bild von deinem nassen Döschen…“ Darüber hinaus habe er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zur Beachtung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien und zur Genehmigung von Nebentätigkeiten verletzt, indem er ohne die erforderliche Genehmigung als freier C1. journalist tätig gewesen sei und Bilder von öffentlichen Veranstaltungen in der Presse veröffentlicht habe. Der Beklagte habe im Zeitraum vom 23. April 2008 bis zum 9. April 2009 in 12 Fällen als freier C1. journalist Fototermine für den Landrat wahrgenommen und mit insgesamt 1.396,36 Euro in Rechnung gestellt. Er habe darüber hinaus am 20. Juli 2009 Fotos von einer Veranstaltung bei der Firma Q. in K. und am 25. Juli 2009 von der Veranstaltung „Rock auf der T. “ in H. –O3. gefertigt und diese anschließend bei O2. -Online eingestellt. Eine Nebentätigkeit habe der Beklagte weder beantragt noch angezeigt. Er habe die Nebentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Ausweislich seiner Rechnungen arbeite er als freier C1. journalist. Es sei bei dieser Art der Nebentätigkeit für das Erfordernis einer Genehmigung sowohl nach § 68 LBG NRW (alte Fassung) als auch gemäß § 49 LBG NRW (neue Fassung) ohne Belang, ob er mit dieser Nebentätigkeit Gewinne erziele oder nicht. Es sei vor dem Hintergrund, dass ihm seinerzeit der Verkauf privater Fotos an die Presse als Nebentätigkeit untersagt worden sei, unglaubhaft, dass er seine Fotos nunmehr unentgeltlich an die Presse weitergebe. Der Beklagte habe durch die wiederholte Begehung von Pflichtverstößen unbeeindruckt von früheren Straf- und Disziplinarverfahren das Vertrauen in sein Amt als Polizeibeamter zerstört. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Er sei im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit beim Verkehrsdienst im März 2006 für die gezielte Überwachung der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung C2. straße in E2. eingeteilt gewesen. Er habe keinen Rotlichtverstoß bei der Frau C. festgestellt. Vielmehr habe er sie auf ihren Bierkonsum am frühen Morgen angesprochen und sei so in ein Gespräch mit ihr gekommen. Eine Gesprächsführung, um nähere Auskünfte über ihren psychisch labilen Zustand und Kontaktdaten, wie etwa die Handynummer zu erlangen, entspreche nicht den Tatsachen. Er habe vielmehr den etwas merkwürdigen Zustand (das Öffnen einer Bierflasche mit den Zähnen) bemerkt. Frau C. habe ihn gebeten, ihr seine Handynummer zu geben. Er habe zu keiner Zeit aus Eigeninitiative ein Foto an Frau C. geschickt. Es sei vielmehr Frau C. gewesen, die ihn im März 2009 aufgefordert habe, das Foto mit dem unbedeckten Unterleib, welches sie ihm im Sommer 2007 unaufgefordert geschickt habe, zu übersenden. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er dieser Aufforderung nachkomme. Aus der zuvor geschilderten Begegnung sei ein loser SMS-Kontakt entstanden, den Frau C. eröffnet habe. Sie habe seine Handynummer gehabt. Es seien SMS-Blöcke entstanden, die im Laufe der Zeit immer kürzer und die einzelnen Abstände zwischen diesen immer länger geworden seien. Es seien auch gegenseitige sexuelle Anspielungen gefallen. Der Austausch dieser Nachrichten sei wechselseitig erfolgt und habe auf Gegenseitigkeit beruht. Im Jahr 2007 sei kurz über ein Treffen nachgedacht worden, das aber nicht stattgefunden habe. Er habe kein Interesse gehabt, da Frau C. im Vergleich zu ihm sehr jung gewesen sei und er sich in einer festen Beziehung befunden habe. Im Sommer 2007 sei ein erneuter Kontakt zustande gekommen. Frau C. habe ihn angeschrieben und angefragt, ob er mit ihr Sex haben wolle. Auf Grund der vorangegangenen Nachrichten sei er auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine ernstgemeinte Anfrage, sondern um einen Scherz handele. Er sei zum Schein darauf eingegangen. Daraufhin habe sie ihm angeboten, er könne sie besuchen. Nach weiteren Nachrichten habe er dann aber abgelehnt. Er habe dann von ihr eine SMS mit dem Inhalt: „Das verpasst du heute Abend“ erhalten. Es sei eine MMS, offensichtlich mit einem Foto gefolgt, die er damals allerdings nicht habe öffnen können. Der Vorwurf der Frau C. , sie habe im Laufe der Zeit mehrfach ihre Handynummer wechseln müssen, um sich vor Belästigungen von seiner Seite zu schützen, sei falsch. Er habe nur die Telefonnummer gekannt, die FrauC. im März 2006 benutzt habe. Es sei im Rahmen der Ermittlungen nie festgestellt worden, wann Frau C. welche Telefonnummer benutzt habe. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass er wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit freigesprochen worden sei. Wegen des Vorwurfs der Beleidigung habe es am notwendigen Strafantrag gefehlt. Den Verstoß gegen die Nebentätigkeitsverordnung räume er ein. Er bedauere die Fotoaufnahmen. Er habe – wie in der Klageschrift dargestellt – im Zeitraum vom 23. April 2008 bis zum 9. April 2009 in 12 Fällen als freier C1. journalist auf Bitte der Pressestelle des Kreises Fototermine für den Landrat wahrgenommen und mit dem angegebenen Betrag in Rechnung gestellt. Ferner habe er vor einigen Jahren zwischen sechs und acht Serien bei O2. -Online angeboten, vornehmlich während der Karnevalszeit. Auch heute sende er immer wieder Fotos und Texte als langjähriger ehrenamtlicher Pressesprecher der E1. -Wasserwacht O. an die Medien, u.a. regelmäßig vom alljährlichen Neujahrsschwimmen und anderen Veranstaltungen. Er gehöre seit 42 Jahren dem E1. an. Alle von ihm angebotenen Bilderserien, Fotos und Texte seien allerdings immer mit dem Hinweis „Abdruck/Veröffentlichung honorarfrei“ angeboten worden. Sie seien bei Veröffentlichung auch nie honoriert worden. Zum Vorwurf der Tätigkeit bei der Firma Q. in K. sei auszuführen, dass er diese Veranstaltung mit einer erworbenen Eintrittskarte besucht habe. Er habe nicht für kommerzielle Zwecke, sondern für den privaten Gebrauch fotografiert und 12 Fotos erstellt. Er räume ein, dass er mit seinem Verhalten den Eindruck eines Dienstvergehens erweckt habe und bedauere dies. Es sei allerdings fraglich, ob er ein Dienstvergehen begangen habe, indem er die Fotoaufnahmen nicht als Nebentätigkeit angezeigt habe. Es sei bereits streitig, was unter dem Begriff der Nebentätigkeit zu verstehen sei. Es sei unter Berücksichtigung der Grundrechte darauf hinzuweisen, dass nicht jede Aktivität eines Beamten außerhalb des Hauptamtes eine Nebentätigkeit darstelle. Schließlich sei noch auf Folgendes hinzuweisen: Er sei nunmehr im achten Jahr ohne berufliche Perspektive. Er befinde sich seit Beginn des Verfahrens in ärztlicher/psychotherapeutischer Behandlung. Im Sommer 2014 habe er sich sechs Wochen in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden. Im Laufe des sehr langen Verfahrens seien soziale Kontakte und langjährige Freundschaften kaputt gegangen. Dies sei insofern bedauerlich, als er über eine hohe soziale Kompetenz verfüge. Er sei seit 42 Jahre aktives Mitglied im E1. – teilweise in verantwortlicher Position – sowie seit mehr als 10 Jahre in der ökumenischen Notfallseelsorge engagiert. Er sei als kollegialer Ansprechpartner ein angesehener Helfer. Er führe seit Spätsommer 2015 ehrenamtlich die Personalakten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des E1. O. und pflege die entsprechende Datenbank. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 100 Js 1721/09 sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das mit Verfügung vom 30. April 2009 gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren führt nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Den Verwaltungsgerichten ist nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 LDG NRW, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden. Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG: BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 -, juris, Rn. 29, und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris, Rn. 11. Der Beklagte hat zwar durch eine ungenehmigte Nebentätigkeit ein (geringfügiges) innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die nach § 13 LDG NRW relevanten Bemessungskriterien führen aber nach umfassender Würdigung der Disziplinarkammer zu dem Schluss, dass von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist. I) Hinsichtlich des ersten Vorwurfs, des Versendens von zwei SMS-Kurznachrichten, liegt keine Dienstpflichtverletzung vor. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung) beziehungsweise § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung). Maßgebend ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3d A 1273/13.O -, juris, Rn. 13. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW galt: Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch das Versenden zweier SMS-Kurznachrichten an Frau N1. C. am 1. März 2009 keine Dienstpflichtverletzung begangen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Eine Bindungswirkung an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren nach § 56 Abs. 1 LDG NRW besteht nicht. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 15. August 2013 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro und sprach den Beklagten im Übrigen frei (21 Ns 68/11). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob auf die Revision des Beklagten mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf allerdings auf, soweit der Beklagte verurteilt wurde. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt (III-1 RVs 62/13). Es liegen aber gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW tatsächliche Feststellungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vor, die der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. In tatsächlicher Hinsicht sieht es die Disziplinarkammer hiernach als erwiesen an, dass der Beklagte am 27. Februar 2009 mittels SMS den Kontakt mit Frau C. wieder aufnahm und ihr zunächst schrieb: „Na Du, geht´s Dir gut, was treibst Du so?“ Er schrieb ihr dann am 1. März 2009: 21.07 Uhr: „Du könntest mir schön einen blasen. Anschließend nehme ich dich von hinten :-x.“ Auf Rückfrage der Frau C. : „Wer bist Du-“ antwortete er: 21.17 Uhr: „Du hast mich vergessen… ich habe ein geiles Bild von deinem nassen Döschen…“ Dies ergibt sich aus der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (100 Js 1721/09) erfolgten Auswertung des Handys des Beklagten unter der Telefonnummer 0000/0000000. Diese Akte wurde beigezogen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, diese Nachrichten an Frau C. geschickt zu haben. Dieses Verhalten lag außerhalb des Dienstes. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung in das Amt und die damit verbundene Tätigkeit nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beamten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, Rn. 10, und vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2017 – 3d A 847/14.BDG -, Seite 20 des Urteilsabdrucks. Hiernach ist das Verhalten des Beklagten als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kontakt zwischen dem Beklagten und Frau C. im März 2006 auf eine dienstliche Begegnung zurückgeht. Denn aufgrund des seinerzeit erfolgten Austauschs der Telefonnummern haben der Beklagte und Frau C. über drei Jahre hinweg einen rein privaten SMS-Kontakt gepflegt und auch Telefonate hinsichtlich eines möglichen Treffens geführt. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 83 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a.F., nunmehr: § 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. (nunmehr: § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 10 ff. Ein Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinen dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2016 – 3d A 1112/13.O -, Seite 23 des Urteilsabdrucks. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.; jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 15. Der Beklagte hat sich durch das Versenden der Kurznachrichten nicht strafbar gemacht, insbesondere liegt keine Beleidigung vor. § 185 StGB stellt die „Beleidigung“ unter Strafe, ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll die Strafnorm Schutz vor Angriffen auf die Ehre gewähren. Die Ehre ist lediglich ein Aspekt der Personenwürde, nicht identisch mit ihr und dem Bereich, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst. Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Nur durch eine solche „Nachrede“ (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus der Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die den Tatbestand verwirklicht. Beleidigung kann hiernach als Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung zusammengefasst werden. Vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88 –, juris, Rn. 15; Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 63. Auflage 2016, § 185, Rn. 2. Nach diesen Maßgaben ist bereits der objektive Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Es fehlt an einem Angriff auf die Ehre der Empfängerin der Nachrichten, jedenfalls aber an der erforderlichen Kundgabe von Missachtung. Der Beklagte äußerte in den dargestellten Nachrichten in zweifellos sehr expliziter Weise sein sexuelles Interesse an der Empfängerin der Nachrichten. Die Wortwahl mag auch verbreitet als anzüglich angesehen werden. Eine Missachtung im oben genannten Sinne ist darin indes nicht zu erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Neuss und das Landgericht Düsseldorf den Beklagten wegen Beleidigung verurteilt haben. Zum einen ist die Disziplinarkammer nicht an deren rechtliche Wertung gebunden, zum anderen hat auch die Kammer des Landgerichts lediglich festgestellt, der Beklagte habe die Empfängerin der Nachrichten „in herabwürdigender Weise belästigt und gekränkt“. Eine tragfähige Begründung, worin der Angriff auf die Ehre und die Kundgabe von Missachtung liegen, fehlt indes. Unabhängig davon fehlt es selbst bei Bejahung des objektiven Tatbestandes am subjektiven Tatbestand. Die Disziplinarkammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte beim Versenden der Kurznachrichten den Vorsatz einer Beleidigung der Empfängerin der Nachrichten hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit der Empfängerin der Nachrichten bereits über drei Jahre SMS-Kontakt hatte. Nach dem unwiderlegten Vorbringen des Beklagten erfolgten dabei gegenseitige sexuelle Anspielungen. Auch wurde über ein mögliches Treffen nachgedacht, das letztlich nicht zustande kam. Mangels außerdienstlich begangener Vorsatzstraftat liegt auch angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung eines Polizeibeamten – anders als im Regelfall – kein mittelbarer Amtsbezug vor, der zur Disziplinarwürdigkeit einer entsprechenden Verfehlung führen würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2016 – 3d A 1317/14.O –, Seite 22 des Urteilsabdrucks. Nur nebenbei bemerkt die Disziplinarkammer, dass die am 1. März 2009 ab 21.27 Uhr versandten SMS des Beklagten, die sich auf den Beamten S3. beziehen, ohne weiteres in strafrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht relevant gewesen wären. Diese SMS sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Wiederum unabhängig von der fehlenden Strafbarkeit liegt auch ein Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nicht vor. Denn es liegt angesichts der oben bereits dargestellten Umstände kein gravierend rechtswidriges Verhalten vor. II) Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor. Das innerdienstliche Dienstvergehen führt indes nicht (mehr) zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Rechtsgrundlage ist § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung) beziehungsweise § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung). Maßgebend ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3d A 1273/13.O -, juris, Rn. 13. In tatsächlicher Hinsicht sieht die Disziplinarkammer folgende ungenehmigte Nebentätigkeit als erwiesen an: Der Beklagte nahm in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 9. April 2009 in 12 Fällen für das Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des S2. -Kreises O. Fototermine wahr und stellte hierfür insgesamt 1.396,36 Euro in Rechnung. Die einzelnen Fototermine und die seitens des Beklagten als „freier C1. journalist“ erstellten Rechnungen sind in der Disziplinarakte enthalten (Beiakte Heft 4, Blatt 147 ff.). Sie werden vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat diese Nebentätigkeit weder angezeigt noch einen Antrag auf Genehmigung gestellt noch wurde ihm diese genehmigt. Dies ist ebenfalls unstreitig. Er handelte jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft, denn er wusste als Beamter, dass er für seine Nebentätigkeit eine Genehmigung brauchte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Widerrufs einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung, auch wenn dies mittlerweile etwa 30 Jahre her ist. Der Beklagte hat damit unter Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) bzw. gegen § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung) eine ihm nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Er hat dadurch gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz gemäß § 57 Satz 1 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) bzw. aus § 34 Satz 1 BeamtStG (in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 57 Satz 3 LBG NRW (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) bzw. nach § 34 Satz 3 BeamtStG (in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung) verstoßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 3d A 3107/08.O –, Seite 44 des Urteilsabdrucks. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte vom Dienst suspendiert war. Das Nebentätigkeitenrecht der Beamten enthält für diesen Fall keine Ausnahmeregelung. Demgegenüber ergibt sich aus der in § 38 Abs. 2 LDG NRW normierten Pflicht des Dienstherrn, auch den vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten weiterhin zu alimentieren, und der dort gemachten Einschränkung, die Bezüge unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Beamten auf höchstens 50 % reduzieren zu dürfen, der Wille des Gesetzgebers, dass auch der vorläufig vom Dienst suspendierte Beamte keine weitergehende Nebentätigkeit ausüben soll, als sie aktiven Beamten gestattet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 – 22d A 1534/01.O –, juris, Rn. 64 (zu § 92 DO NW). Eine ungenehmigte Nebentätigkeit ist hingegen nicht darin zu sehen, dass der Beklagte am 20. Juli 2009 Fotos eines Konzertes bei der Firma Q. in K. und am 25. Juli 2009 bei der Veranstaltung „Rock auf der T. “ in H. –O3. fertigte und anschließend bei der Online-Ausgabe der O4. –H1. Zeitung einstellte. Denn der Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, dies sei ohne Honorar und damit ohne Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW erfolgt. Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 3d A 1610/12.O -, Seite 40 f. des Urteilsabdrucks. Nach diesen Maßgaben ist die Disziplinarkammer zu der Überzeugung gelangt, dass für das (geringfügige) innerdienstliche Dienstvergehen nach § 13 LDG NRW keine Disziplinarmaßnahme (mehr) zu verhängen ist. Die Disziplinarkammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 7. August 2009 ausgeführt, dass wegen des Verdachts der ungenehmigten Nebentätigkeit eine Disziplinarmaßnahme allenfalls im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs in Betracht komme. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Nebentätigkeit materiell rechtswidrig sei und sie sich nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt habe, seien nicht vorgetragen. Solche Anhaltspunkte sind auch heute weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beklagte wurde für das Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des S2. -Kreises O. tätig. Er fotografierte - beispielsweise - den Spatenstich des (damaligen) Kreisdirektors und heutigen Landrats für die Errichtung eines Ärztehauses beim Kreiskrankenhaus H. . Eine nachteilige Auswirkung auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ist darin nicht zu erkennen. Zudem kann eine solche Tätigkeit im Auftrag des Kreises von diesem nicht gleichzeitig als Grundlage einer Disziplinarmaßnahme herangezogen werden. Vgl. zu einem strafrechtlichen Verfahrenshindernis BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14 –, juris, Rn. 36 ff. (zum agent provocateur). Die Bewertung, dass nur ein (geringfügiges) Dienstvergehen vorliegt, wird durch die strafrechtliche Vorbelastung des Beklagten nicht in Frage gestellt. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, sodass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 2 B 9/14 -, juris, Rn. 10; Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 22, und vom 11. Dezember 2001 – 1 D 2/01 -, juris, Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3d A 1814/13.O -, Seite 42 des Urteilsabdrucks. Der Beklagte ist vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. März 2006 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Das mit Verfügung vom 14. August 2003 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2008 auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 LDG NRW eingestellt. Es ist vielmehr zu Gunsten des Beklagten die lange Verfahrensdauer maßnahmemildernd zu berücksichtigen. Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK darstellt, begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die der Pflichtenmahnung dienen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können. Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 – 2 WD 13/15 –, juris, Rn. 66 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66/14 -, juris, Rn. 5 ff.; Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 44 ff. Nach diesen Maßgaben ist zunächst die bisherige Dauer des Disziplinarverfahrens von fast acht Jahren maßnahmemildernd zu berücksichtigen. Zwar war das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 LDG NRW während des Strafverfahrens ausgesetzt. Es dauerte dann aber mehr als 2 ½ Jahre bis zur Erhebung der Disziplinarklage, ohne dass dies vom Beklagten zu verantworten wäre. Es kommt hinzu, dass der Beklagte seit fast acht Jahren vorläufig des Dienstes enthoben ist. Eine Aufhebung dieser Maßnahme ist trotz Freispruchs vom Vorwurf der Bestechlichkeit durch das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 15. August 2013 nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund war von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.