Urteil
VII ZR 216/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Werkvertrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich Schwarzarbeit leistet und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
• Bei Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Schwarzarbeit stehen dem Besteller keine Mängelansprüche aus dem Werkvertrag zu (§§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB).
• Ein Bereicherungsanspruch des Bestellers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kann durch § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn beide Parteien gegen dasselbe gesetzliche Verbot verstoßen haben.
• § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ist auch anzuwenden, wenn der Besteller den Werklohn ohne Rechnung mit Steuerausweis zahlt; die Vorschrift ist nicht einzuschränken, da der Schutzzweck des SchwarzArbG durch Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche gefördert wird.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Werkverträgen wegen Schwarzarbeit und Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung • Ein Werkvertrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich Schwarzarbeit leistet und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. • Bei Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Schwarzarbeit stehen dem Besteller keine Mängelansprüche aus dem Werkvertrag zu (§§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB). • Ein Bereicherungsanspruch des Bestellers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kann durch § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen sein, wenn beide Parteien gegen dasselbe gesetzliche Verbot verstoßen haben. • § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ist auch anzuwenden, wenn der Besteller den Werklohn ohne Rechnung mit Steuerausweis zahlt; die Vorschrift ist nicht einzuschränken, da der Schutzzweck des SchwarzArbG durch Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche gefördert wird. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Ausbauarbeiten im Dachgeschoss; die Parteien vereinbarten mündlich einen Festpreis von 10.000 €, den der Kläger bar zahlte. Der Beklagte stellte eine Rechnung ohne Eintragungen zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeiten in Höhe von 11.901,53 €. Der Beklagte macht in Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge geltend und rügt die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Vorinstanzen urteilten teils zugunsten des Klägers, teils zugunsten des Beklagten; das Berufungsgericht sprach dem Kläger Wertersatz in Höhe von 8.300 € zu und verurteilte ihn zugleich zur Zahlung an den Beklagten aus der Widerklage in geringerer Höhe. Der Beklagte hat Revision eingelegt. • Das Gericht bestätigt, dass der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, weil der Unternehmer vorsätzlich keine Umsatzsteuer ausweisen wollte und der Besteller diesen Verstoß kannte und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzte. • Folge der Nichtigkeit ist, dass dem Besteller keine Mängelansprüche aus dem Werkvertrag zustehen (§§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB). • Der Bereicherungsanspruch des Bestellers nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB steht zwar grundsätzlich zu, weil der Beklagte den Werklohn ohne Rechtsgrund erhalten hat. • Jedoch ist der Rückforderungsanspruch gemäß § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil beide Parteien gegen dasselbe gesetzliche Verbot (SchwarzArbG) verstoßen haben; dies gilt auch, wenn der Besteller den vereinbarten Betrag ohne Rechnung mit Steuerausweis bezahlt hat. • Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber durch den Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche die Abschreckungs- und Schutzwirkung des SchwarzArbG unterstützt. • Aufgrund dieses Rechtsstandes ist die Sache reif für die Endentscheidung; die Klage ist insgesamt abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Revision des Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils; die Klage wird insgesamt abgewiesen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist und dem Kläger daher keine Mängelansprüche zustehen. Zwar hat der Beklagte ohne Rechtsgrund den Werklohn erhalten, ein Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB ist jedoch nach § 817 S. 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, da beide Parteien gegen dasselbe gesetzliche Verbot verstoßen haben. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreits sowie des Revisionsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht entscheidet materiell, weil die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung die Sache zur Endentscheidung reif machte.