Leitsatz
III ZR 303/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder An- lagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtver- letzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im An- schluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1). BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2014 insoweit aufge- hoben, als die Klägerin ihren Anspruch mit der Pflichtverletzung ei- ner unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Werthal- tigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche we- gen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ge- sellschaftsbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Klägerin zeichnete am 19. April 1994 eine Beteiligung an der M. Fonds Nr. 32 KG mit einem Nominalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Am 26. Juli 1995 zeichnete sie eine weitere Beteiligung am M. Fonds Nr. 34 1 2 - 3 - KG mit einem Nominalbetrag von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Zeichnungen erfolgten jeweils nach Gesprächen mit dem Zeugen W. , einem damaligen Geschäftsstellenleiter der Beklagten. Die Klägerin hat bezüglich beider Beteiligungen verschiedene Beratungs- fehler geltend gemacht, unter anderem die mangelnde Aufklärung über die feh- lende Werthaltigkeit der Anlagen. Insoweit habe die Beklagte keine ausreichen- de Plausibilitätsprüfung insbesondere in Bezug auf Umfang und Erforderlichkeit der in den Prospekten genannten weichen Kosten vorgenommen. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen einge- legte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat beschränkt ("soweit die Klägerin ihren Anspruch mit einer Pflichtverlet- zung einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Werthaltigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet") zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean- träge weiter. Entscheidungsgründe Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung, offen gelassen, ob die Beklagte ihre Prüfungs- und Aufklärungspflicht be- züglich der Werthaltigkeit der beiden Kapitalanlagen verletzt hat. Eventuell ent- 3 4 5 6 - 4 - standene Schadensersatzansprüche seien jedenfalls nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (absolut) verjährt. Denn die von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 gestellten Güteanträge hät- ten insoweit keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB be- wirkt. Zwar erfüllten die Schriftsätze grundsätzlich die an solche Anträge zu stel- lenden inhaltlichen Anforderungen. Ihnen sei insbesondere zu entnehmen, wel- che Forderungen geltend gemacht werden sollen, wer die Beteiligung vermittelt habe und welche Pflichtverletzungen behauptet werden. Allerdings hätten, da jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sei, die Anträge die Verjährung nur in Bezug auf solche Pflichtverletzungen hemmen können, die dort konkret benannt worden seien. In den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 habe die Klägerin jedoch Fehler im Zusammenhang mit der Prüfungs- und Aufklärungspflicht bezüglich der Werthaltigkeit der Anlagen nicht thematisiert. Bei Klageerhebung sei daher ein etwaiger Anspruch unter diesem Gesichtspunkt bereits verjährt gewesen. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Verjäh- rung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht mit der Begründung bejaht werden, die Güteanträge hätten insoweit keine Hemmung bewirkt. a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich 7 8 9 - 5 - solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungs- frist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Zwar sei für den Be- ginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte mate- riell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Von der Hem- mungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde aber der prozessua- le Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Denn die Erhe- bung einer Klage hemme die Verjährung nicht für einzelne in der Klage be- zeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehörten. Das seien bei einer Prospekthaftungskla- ge alle Ansprüche wegen Prospektfehlern, da es sich insoweit um einen einheit- lichen Lebenssachverhalt handele. Die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben seien keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf der Grundlage des Prospekts. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstma- lig hierdurch gehemmt werde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung sei generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individua- lisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag be- dürfe es demgegenüber nicht. b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhaf- te Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs (vgl. bereits Senat, Be- schluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, juris Rn. 1 bzw. BeckRS 2015, 10 - 6 - 04823 Rn. 1 zum Mahnverfahren; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 145 aE unter Hinweis auf Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110 f; vgl. ferner Podewils/Fuxmann, EWiR 2014, 163, 164). aa) Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsschutzbegehren (An- trag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkre- tisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum An- spruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen- komplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprü- che erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entschei- dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Insoweit stellt die einer Anlage- entscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger dem Berater vorwirft, aufgespal- ten werden kann. Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzu- reichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Bera- tungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet. Die vom Berater erteilten - oder unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der ein- heitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild 11 - 7 - von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann regelmäßig auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Be- raters während der gesamten Beratung beurteilt werden. Der Berater kann ins- besondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungs- pflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den An- gaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, würde demgegenüber zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen. Dass sich der erforderliche Vortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, recht- fertigt deshalb nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 17 ff mwN). Zwar können verschie- dene Aufklärungs- und Beratungsdefizite jeweils für sich den Schadensersatz- anspruch begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs. Auch aus der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprü- chen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 14 ff; Senat, Urteile vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 11 und vom 22. September 2011 aaO), folgt nichts anderes. Denn der Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB unterliegt der materiell-rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegeh- ren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale An- spruch. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprü- - 8 - che umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen. Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung beziehungswei- se aus dem Umstand, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung festgestellt werden müssen, können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 25 mwN). Die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfer- tigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann danach die Zulas- sung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenser- satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverlet- zungen beschränkt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014 Rn. 16). Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne Pflicht- verletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesge- richtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (vgl. Senat aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 27). bb) Hiervon ausgehend kann den Güteanträgen vom 21. Dezember 2011 eine Hemmungswirkung nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass ein Beratungsfehler hinsichtlich der fehlenden Werthaltigkeit der Anlage dort nicht angeführt ist. Bei den von der Klägerin im Hinblick auf das jeweils vor der Zeichnung der Kapitalanlage geführte Kundengespräch geltend gemachten Beratungs- und Aufklärungsmängeln handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Da mit den Güteanträgen aber die Ansprüche aus dem ge- samten jeweiligen Streitgegenstand geltend gemacht werden, ist - auch wenn 12 - 9 - der hier konkret in Rede stehende Beratungsfehler nicht ausdrücklich ausge- führt ist - dieser gleichwohl mit dem Güteantrag geltend gemacht; insoweit tritt die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 146). 2. Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 41 O 608/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 U 179/13 - 13