Beschluss
III ZR 53/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung eines Mahnbescheids erfordert zur Hemmung der Verjährung keine Nennung jeder einzelnen Pflichtverletzung in Fällen fehlerhafter Anlageberatung, sofern der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert ist.
• Ist die für die Hemmung erforderliche Individualisierung nicht gegeben, tritt keine Verjährungshemmung ein und kann die Individualisierung nicht mit Rückwirkung ergänzt werden.
• Zum Inhalt des Mahnbescheids gehört die Angabe, ob Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden; bei Teilklagen oder mehreren selbständigen Forderungsposten muss die Zusammensetzung der Forderung erkennbar sein.
Entscheidungsgründe
Mahnbescheid: Anforderungen an Individualisierung bei Anlageberatungs-ansprüchen • Die Zustellung eines Mahnbescheids erfordert zur Hemmung der Verjährung keine Nennung jeder einzelnen Pflichtverletzung in Fällen fehlerhafter Anlageberatung, sofern der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert ist. • Ist die für die Hemmung erforderliche Individualisierung nicht gegeben, tritt keine Verjährungshemmung ein und kann die Individualisierung nicht mit Rückwirkung ergänzt werden. • Zum Inhalt des Mahnbescheids gehört die Angabe, ob Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden; bei Teilklagen oder mehreren selbständigen Forderungsposten muss die Zusammensetzung der Forderung erkennbar sein. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach Ablehnung der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Streitgegenstand war, ob ein Mahnbescheid die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus fehlerhafter Anlageberatung hemmt, wenn nicht jede behauptete Pflichtverletzung einzeln im Antrag benannt ist. Die Beklagte rügte mangelnde Individualisierung des Mahnbescheids. Strittig war ferner, ob im Mahnbescheid anzugeben ist, ob der Anspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht wird, und ob bei mehreren Forderungsposten die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung erkennbar sein muss. Die Klägerin hatte im Klageverfahren nur eine Teilforderung über 60.000 € geltend gemacht. Der Senat des BGH prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind und ob die Hemmung der Verjährung eingetreten ist. • Der BGH verweist auf seine Rechtsprechung, nach der zur notwendigen Individualisierung im Mahnverfahren nicht in jedem Fall die Benennung jeder einzelnen Pflichtverletzung erforderlich ist; dies gilt auch für fehlerhafte Angaben bzw. unzureichende Aufklärung in Beratungsgesprächen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). • Gleichwohl ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Grundsatzfrage in der Sache Erfolg hätte; das ist hier nicht der Fall, weil es aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Individualisierung gefehlt hat. Ohne diese Individualisierung tritt keine Hemmung der Verjährung ein und eine nachträgliche Ergänzung mit Rückwirkung ist ausgeschlossen. • Zur Individualisierung gehört die Angabe, ob der geltend gemachte Anspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht stammt; bei Unterlassen dieser Angabe bleibt der abgetretene Anspruch unberührt und die Klage hat keine verjährungsrechtliche Wirkung für ihn. • Ferner muss bei mehreren selbständigen Forderungsposten oder bei Teilklagen bereits aus dem Mahnbescheid die Zusammensetzung der Forderung oder der Teilforderung erkennbar sein; entgangener Gewinn ist als selbständiger Streitgegenstand zu behandeln. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Frage und da die sachliche Erfolgsaussicht der Revision fehlt, wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen für die Zulassung (Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit) nicht vorliegen. Zudem fehlte im vorliegenden Mahnverfahren die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sodass keine Hemmung der Verjährung eintrat. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht wurden, und bei der Teilklage über 60.000 € war die Zusammensetzung der Forderung nicht erkennbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 60.000 €.