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VI ZR 225/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 225/10 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Juli 2011 gegen den Se- natsbeschluss vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 hat der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen bean- standete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber weder eine Zulas- 1 2 - 3 - sung der Revision durch das Berufungsgericht zu Gunsten des Klägers noch Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2009 - 27 O 432/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 U 176/09 -